Verwaltungsgerichtshof
03.11.2022
Ra 2020/11/0076
GRS wie Ra 2018/11/0031 E 26. April 2018 RS 3
Der VwGH hat betont, dass die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143). Diese Judikatur ist auf die VwG bei Entscheidungen über Beschwerden zu übertragen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110076.L04