Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/11/0076

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Februar 2020, Zl. LVwG-651547/13/Sch/GD, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2019 wurde dem Revisionswerber gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Es ging davon aus, dem Revisionswerber fehle die „Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vor allem im Hinblick auf den Umgang mit Alkohol“.
2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel vergleiche , etwa VwGH 3.10.2019, Ra 2019/11/0162, mwN).
3
Letzteres trifft vorliegend nicht zu. Daher stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich zwingende öffentliche Interessen iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG, konkret das Interesse an der Verkehrssicherheit, entgegen.

Wien, am 2. Juni 2020

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110076.L00