Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

E1E
E3R E08100000
E3R E08200000
E3R E08300000
E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
DSG §30
VwGG §62 Abs1
12010E101 AEUV Art101
12010E102 AEUV Art102
12010E267 AEUV Art267
32003R0001 WettbewerbsregelnDV Art23
32016R0679 DSGVO Art4 Z7
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6
32016R0679 DSGVO Art9

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: F 2022/0001
Vorabentscheidungsverfahren:
C-807/21

Rechtssatz

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-807/21 über das Ersuchen des Kammergerichts Berlin ausgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040187.L01

Im RIS seit

02.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20220224L01

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte

Norm

DSG §30 Abs1
DSG §30 Abs2
EURallg
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2 liti
32016R0679 DSGVO Art83
32016R0679 DSGVO Art83 Abs1
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB
  1. DSG Art. 2 § 30 heute
  2. DSG Art. 2 § 30 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 30 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 30 heute
  2. DSG Art. 2 § 30 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 30 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Es liefe dem Zweck der DSGVO zuwider, den Mitgliedstaaten zu gestatten, einseitig und als erforderliche Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO gegen einen Verantwortlichen, der eine juristische Person ist, zu verlangen, dass der betreffende Verstoß zuvor einer identifizierten Person zugerechnet wurde oder ihr zuzurechnen ist. Außerdem könnte eine solche zusätzliche Anforderung letztlich unter Verstoß gegen Artikel 83, Absatz eins, DSGVO die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung von Geldbußen schwächen, die gegen juristische Personen als Verantwortliche verhängt werden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 51).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L01

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L01

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E288 AEUV Art288 Abs2
32016R0679 DSGVO
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Rechtssatz

Nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV ist eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 52).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L07

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L02

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010M004 EUV Art4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Das Recht eines Mitgliedstaates vermag die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zu konterkarieren. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L02

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L03

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
12010E267 AEUV Art267
12010M004 EUV Art4 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden trifft insbesondere die Verpflichtung, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L04

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L04

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
EURallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der VfGH hat die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinn der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrecht) in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH offenkundig wurde vergleiche VfSlg. 15.448 aus 1999,). Nichts anderes gilt für das Revisionsverfahren vor dem VwGH.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L05

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L05

Rechtssatz für Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §13 Abs1 Z1
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 14

Stammrechtssatz

Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L06

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2020040187_20240201L06

Entscheidungstext Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Index

E1E
E3R E08100000
E3R E08200000
E3R E08300000
E3R E15202000
E3R E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

AVG §38
DSG §30
VwGG §62 Abs1
12010E101 AEUV Art101
12010E102 AEUV Art102
12010E267 AEUV Art267
32003R0001 WettbewerbsregelnDV Art23
32016R0679 DSGVO Art4 Z7
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6
32016R0679 DSGVO Art9

Beachte


Vorabentscheidungsverfahren:
* EU-Register: F 2022/0001
Vorabentscheidungsverfahren:
C-807/21

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der Datenschutzbehörde in 1030 Wien, Barichgasse 40-42, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, Zl. W258 2227269-1/14E, betreffend Übertretung der Datenschutzgrundverordnung (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-807/21 über das Ersuchen des Kammergerichts Berlin ausgesetzt.

Begründung

1
1. Die mitbeteiligte Partei verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressenverlag und Direktwerbeunternehmen“ und betreibt eine Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadressen“, um werbetreibenden Kunden personenbezogene Daten für zielgerichtete Marketingmaßnahmen entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2
Nach Medienberichten über den angeblichen Verkauf personenbezogener Daten, insbesondere von Informationen über die „politische Affinität“ einzelner Personen, leitete die (revisionswerbende) Datenschutzbehörde am 8. Jänner 2019 von Amts wegen ein Prüfverfahren gegen die mitbeteiligte Partei ein, das mit Bescheid vom 11. Februar 2019 abgeschlossen wurde (siehe dazu das zwischenzeitlich ergangene Erkenntnis VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007).
3
2.1. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen datenschutzrechtlichen Prüfverfahrens wurde zudem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei eingeleitet. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens und einer mündlichen Verhandlung sprach die Datenschutzbehörde mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2019 aus, dass der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO („Parteiaffinitäten“), die unrechtmäßige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung zur Anwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ sowie die Fehlerhaftigkeit und Mangelhaftigkeit des Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit „DAM-Zielgruppenadressen“ zur Last gelegt werde.

Das pflichtwidrige Verhalten werde der mitbeteiligten Partei als juristische Person zugerechnet, weil die für die Zuwiderhandlungen verantwortlichen natürlichen Personen zu der wirtschaftlichen Einheit gehörten, die durch die Verantwortliche als juristische Person gebildet werde.

4
Über die mitbeteiligte Partei wurde gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO eine Geldbuße in der Höhe von EUR 18.000.000,-- verhängt.
5
2.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte sie unter anderem vor, dass es für die Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO gegen eine juristische Person nicht ausreichend sei, einen Straftatbestand zu erfüllen. Es müsse ihr als juristische Person, die nicht selbst handeln könne, auch das Handeln einer natürlichen Person zugerechnet werden. Diese Zurechnung habe die Datenschutzbehörde unterlassen.
6
2.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge, behob das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein (Spruchpunkt A.I). Zudem sprach es aus, dass die mitbeteiligte Partei keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt A.II) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
7
In der Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 12.5.2020, Ro 2019/04/0229, aus, dass für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Straferkenntnis die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genüge, erforderlichen Feststellungen zu treffen seien. Ebenso müssten im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufgenommen werden, mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde.
8
Die Datenschutzbehörde habe im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO der mitbeteiligten Person zugerechnet werden solle, nicht benannt. Das Straferkenntnis erweise sich daher als rechtswidrig. Eine Heilung dieses Mangels sei dem Verwaltungsgericht verwehrt.
9
Da die fehlende Konkretisierung des Tatvorwurfs ein prozessuales Hindernis einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht darstelle, sei das gegenständliche Strafverfahren einzustellen gewesen.
10
3.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Datenschutzbehörde. Darin wird unter anderem vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe dem Erkenntnis VwGH 12.5.2020, Ro 2019/04/0229, einen „zu restriktiven Inhalt unterstellt“. Auch sei fraglich, ob diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 83, DSGVO angesichts der zwischenzeitig ergangenen Entscheidungen von (Höchst-)Gerichten anderer Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden könne. Es werde daher angeregt, „im Falle von Zweifeln bei der Auslegung von Artikel 83, DSGVO den EuGH nach Artikel 267, AEUV zu befassen“.
11
3.2. Mit ergänzender Eingabe vom 3. Jänner 2022 verwies die Datenschutzbehörde auf den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 6. Dezember 2021, GZ Ws 250/21, mit dem zwei Fragen zur Auslegung des Artikel 83, DSGVO dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegt worden seien. Im Verfahren vor dem Kammergericht Berlin gehe es - wie im gegenständlichen Amtsrevisionsverfahren - um die Frage, ob die Aufsichtsbehörde in einem Verfahren gemäß Artikel 83, DSGVO jene natürlichen Personen festzuhalten und namentlich anzuführen habe, die den Verstoß zu verantworten hätten, um eine Zurechnung zur juristischen Person zu ermöglichen, oder ob dies nicht erforderlich sei. Es werde daher beantragt, den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV mit der Frage der unmittelbaren Strafbarkeit einer juristischen Person gemäß Artikel 83, DSGVO und mit der Frage der Vereinbarkeit von Paragraph 30, DSG mit Artikel 83, DSGVO zu befassen, in eventu, das gegenständliche Amtsrevisionsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH in dem vom Kammergericht Berlin eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.
12
4. Mit dem erwähnten Beschluss vom 6. Dezember 2021 richtete das Kammergericht Berlin folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung:
1.
Ist Artikel 83, Absatz 4, bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass es den Artikel 101, und 102 AEUV zugeordneten funktionalen Unternehmensbegriff und das Funktionsträgerprinzip in das innerstaatliche Recht mit der Folge inkorporiert, dass unter Erweiterung des Paragraph 30, OWiG zugrunde liegenden Rechtsträgerprinzips ein Bußgeldverfahren unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann und die Bebußung nicht der Feststellung einer durch eine natürliche und identifizierte Person, gegebenenfalls volldeliktisch, begangenen Ordnungswidrigkeit bedarf?
2.
Wenn die Frage zu 1. bejaht werden sollte: Ist Artikel 83, Absatz 4, bis 6 DSGVO dahin auszulegen, dass das Unternehmen den durch einen Mitarbeiter vermittelten Verstoß schuldhaft begangen haben muss vergleiche , Artikel 23, der Verordnung [EG] Nr. 1 aus 2003, des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikel 81, und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln), oder reicht für eine Bebußung des Unternehmens im Grundsatz bereits ein ihm zuzuordnender objektiver Pflichtenverstoß aus (‚strict liability‘)?“
13
5. Die mitbeteiligte Partei hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2022 dem ergänzenden Vorbringen der Datenschutzbehörde zusammengefasst entgegen, dass die Vorlagefragen des Kammergerichts Berlin im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht einschlägig seien und daher von einer Aussetzung abzusehen sei. Die Datenschutzbehörde vermeine, dass sich der in der Vorlagefrage erwähnte Paragraph 30, des deutschen Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) im Wesentlichen mit Paragraph 30, Absatz eins, bis 3 DSG decke und daher die Vorlagefrage im revisionsgegenständlichen Verfahren einschlägig sei. Paragraph 30, OWiG knüpfe an eine Handlung einer Führungsperson an. Insofern ziele die Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin darauf ab, ob - über Paragraph 30, OWiG hinausgehend - die Handlung jeder Person, die berechtigt sei, für das Unternehmen tätig zu werden, ebenso strafbegründend wirke. Dies sei aber durch Paragraph 30, Absatz 2, DSG bereits verwirklicht, weil diese auf die Handlung irgendeiner Person abstelle. Paragraph 30, Absatz 2, DSG effektuiere einen Ermittlungsmaßstab, der unter jenem des Paragraph 30, OWiG liege und auf dessen Zulässigkeit die Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin abziele. Diese sei auch in Betrachtung des unionsrechtlichen Effizienzprinzips für Paragraph 30, Absatz 2, DSG nicht einschlägig.
14
Auch im Rechtsvergleich zeige sich, dass die deutschen Vorlagefragen für das gegenständliche Revisionsverfahren nicht einschlägig seien. Das in Paragraph 30, DSG verankerte Zurechnungsmodell stelle keine Ausnahme dar, sondern sei gefestigter Teil des Unionsrechts und stehe diesem nicht entgegen. Es könne in mindestens 20 derzeit geltenden EU-Rechtsvorschriften nachgewiesen werden. Die Regelung in Paragraph 30, DSG orientiere sich nicht am deutschen, sondern am europäischen Zurechnungsmodell.
15
6. Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Artikel 267, AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt vergleiche , EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua., C-283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).
16
Gemessen daran kann den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, wonach die vom Kammergericht Berlin an den EuGH herangetragenen Vorlagenfragen für das gegenständliche Revisionsverfahren „nicht einschlägig“ seien, nicht gefolgt werden. Die von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführten Unterschiede zwischen dem deutschen Paragraph 30, OWiG und dem österreichischen Paragraph 30, DSG vermögen nichts daran zu ändern, dass es in beiden Verfahren (im deutschen Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und im gegenständlichen Revisionsverfahren) um die Auslegung der unionsrechtlichen Vorschrift des Artikel 83, DSGVO geht.
17
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beantwortung der vom Kammergericht Berlin an den EuGH herangetragenen Fragen auch für die Behandlung der gegenständlichen Amtsrevision Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vorliegen vergleiche , etwa VwGH 13.6.2016, Ro 2014/03/0049, mwN).

Das gegenständliche Revisionsverfahren war somit - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat - bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen im Verfahren zur Rechtssache C-807/21 auszusetzen.

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020040187.L00

Im RIS seit

02.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2020040187_20220224L00

Entscheidungstext Ra 2020/04/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E1M
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht
10/10 Datenschutz
10/10 Grundrechte
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
DSG §30 Abs1
DSG §30 Abs2
EURallg
VwGG §13 Abs1 Z1
12010E267 AEUV Art267
12010E288 AEUV Art288 Abs2
12010M004 EUV Art4 Abs3
32016R0679 DSGVO
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2 liti
32016R0679 DSGVO Art83
32016R0679 DSGVO Art83 Abs1
62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 30 heute
  2. DSG Art. 2 § 30 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 30 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. DSG Art. 2 § 30 heute
  2. DSG Art. 2 § 30 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  3. DSG Art. 2 § 30 gültig ab 25.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013
  5. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, Zl. W258 2227269-1/14E, betreffend Übertretung der Datenschutzgrundverordnung (mitbeteiligte Partei: römisch zehn Aktiengesellschaft in W, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

römisch eins.

1
1. Die mitbeteiligte Partei, eine in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtete juristische Person, verfügt über eine Gewerbeberechtigung als „Adressenverlag und Direktwerbeunternehmen“ und betreibt eine Datenanwendung „DAM-Zielgruppenadressen“, um werbetreibenden Kunden personenbezogene Daten für zielgerichtete Marketingmaßnahmen entgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2
Nach Medienberichten über den angeblichen Verkauf personenbezogener Daten, insbesondere von Informationen über die „politische Affinität“ einzelner Personen, leitete die Datenschutzbehörde (Amtsrevisionswerberin) am 8. Jänner 2019 von Amts wegen ein Prüfverfahren gegen die mitbeteiligte Partei ein, das mit Bescheid vom 11. Februar 2019 abgeschlossen wurde (siehe dazu die in der Folge ergangenen Erkenntnisse VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, und VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007).
3
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen datenschutzrechtlichen Prüfverfahrens leitete die Amtsrevisionswerberin zudem ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die mitbeteiligte Partei ein.
4
2. Mit Straferkenntnis vom 23. Oktober 2019 sprach die Amtsrevisionswerberin aus, dass der mitbeteiligten Partei als Verantwortliche im Sinn des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO die unrechtmäßige Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn von Artikel 9, DSGVO („Parteiaffinitäten“), die unrechtmäßige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die Fehlerhaftigkeit der Datenschutz-Folgenabschätzung zur Anwendung „DAM-Zielgruppenadressen“ sowie die Fehlerhaftigkeit und Mangelhaftigkeit des Verzeichnisses zur Verarbeitungstätigkeit „DAM-Zielgruppenadressen“ zur Last gelegt werde.
5
Das pflichtwidrige Verhalten werde der mitbeteiligten Partei als juristischer Person zugerechnet, weil die für die Zuwiderhandlungen verantwortlichen natürlichen Personen zu der wirtschaftlichen Einheit gehörten, die durch die Verantwortliche als juristische Person gebildet werde.
6
Über die mitbeteiligte Partei wurde gemäß Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO eine Geldbuße in der Höhe von EUR 18.000.000,-- verhängt.
7
3.1. Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. November 2020 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG ein (Spruchpunkt A.I.). Darüber hinaus sprach das BVwG aus, dass die mitbeteiligte Partei keine Kosten zu tragen habe (Spruchpunkt A.II.) und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
8
3.2. In der Begründung führte das BVwG aus, dass gemäß Paragraph 30, Absatz eins, DSG Geldbußen gegen juristische Personen verhängt werden könnten, wenn Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO durch Personen vorlägen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hätten und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehätten, nämlich auf Grund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person, der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
9
Juristische Personen könnten wegen Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO gemäß Paragraph 30, Absatz 2, DSG auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Paragraph 30, Absatz eins, DSG genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht habe, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilde.
10
Schließlich verwies das BVwG darauf, dass nach näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Straferkenntnis die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens, das auch allfälligen zusätzlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit genüge, erforderlichen Feststellungen zu treffen und im Spruch alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen seien (Paragraph 44 a, VStG), mit dem Zusatz, dass das Verhalten der natürlichen Person der juristischen Person zugerechnet werde.
11
Im konkreten Fall habe die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO der mitbeteiligten Partei zugerechnet werden solle, nicht benannt. Das Straferkenntnis erweise sich daher als rechtswidrig.
12
Eine Heilung dieses Mangels sei dem Verwaltungsgericht verwehrt. Es dürfe die vorgeworfene Tat nicht austauschen. Da die fehlende Konkretisierung des Tatvorwurfs ein prozessuales Hindernis einer Überprüfung durch das BVwG darstelle, sei das gegenständliche Strafverfahren einzustellen gewesen.
13
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
14
Mit Beschluss vom 24. Februar 2022, Ra 2020/04/0187-11, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-807/21 ausgesetzt, weil der Beantwortung der vom Kammergericht Berlin (Deutschland) vorgelegten Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zugekommen ist.
15
Mit Urteil vom 5. Dezember 2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin entschieden.
16
In der Folge wurde vom Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet.
17
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision inhaltlich entgegentritt und sich zum Urteil des EuGH äußert.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

18
1.1. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es stelle sich die Frage, ob die (näher bezeichnete) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 83, DSGVO angesichts der zwischenzeitig ergangenen Rechtsprechung in anderen Mitgliedstaaten aufrechterhalten werden könne bzw. ob das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einen „zu restriktiven Inhalt unterstellt“ habe.
19
1.2. Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und - aus nachstehenden Erwägungen - auch als berechtigt.
20
2. Die Amtsrevision bringt gegen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter anderem vor, das BVwG habe die ersatzlose Behebung einzig damit begründet, dass im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO der mitbeteiligten Partei zugerechnet werden solle, nicht benannt worden sei, und sich daher das Straferkenntnis vor dem Hintergrund des Paragraph 30, DSG, Paragraph 44 a, VStG und Artikel 83, DSGVO als rechtswidrig erweise.
21
3.1. Tatsächlich hat das BVwG - wie oben in Rn. 11 dargestellt - das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig erachtet, weil die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO der mitbeteiligten Partei zugerechnet werden solle, nicht benannt habe.
22
Das BVwG stützte sich dabei auf das Erkenntnis VwGH 12.5.2020, Ro 2019/04/0229. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung ausgesprochen, dass sich seine zu Paragraph 99 d, Absatz eins und 2 BWG (der die Strafbarkeit juristischer Personen für ihnen zurechenbares Verhalten von natürlichen Personen weitgehend ident mit Paragraph 30, Absatz eins und 2 DSG regelt) ergangene Rechtsprechung betreffend die Bestimmtheit der Verfolgungshandlung im Sinn der Paragraphen 31 und 32 VStG bzw. der Bestrafung im Sinn des Paragraph 44 a, VStG auch für die Frage, inwiefern für die Bestrafung einer juristischen Person wegen Verstößen gegen die DSGVO bzw. das DSG gemäß Paragraph 30, DSG die zur Beurteilung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens erforderlichen Feststellungen zu treffen sind und im Spruch gemäß Paragraph 44 a, VStG tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer namentlich genannten natürlichen Person aufzunehmen ist, als einschlägig erweist.
23
3.2. Im zwischenzeitlich ergangenen Urteil vom 5. Dezember 2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, (siehe oben Rn. 15) hat der EuGH jedoch ausgesprochen, dass Artikel 58, Absatz 2, Litera i und Artikel 83, DSGVO einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach eine Geldbuße wegen eines in Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoßes gegen eine juristische Person in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche nur dann verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß zuvor einer identifizierten natürlichen Person zugerechnet wurde.
24
Es liefe - so der EuGH - dem Zweck der DSGVO zuwider, den Mitgliedstaaten zu gestatten, einseitig und als erforderliche Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO gegen einen Verantwortlichen, der eine juristische Person ist, zu verlangen, dass der betreffende Verstoß zuvor einer identifizierten Person zugerechnet wurde oder ihr zuzurechnen ist. Außerdem könnte eine solche zusätzliche Anforderung letztlich unter Verstoß gegen Artikel 83, Absatz eins, DSGVO die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung von Geldbußen schwächen, die gegen juristische Personen als Verantwortliche verhängt werden (Rn. 51 des Urteils).
25
Der EuGH weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass nach Artikel 288, Absatz 2, AEUV eine Unionsverordnung in allen ihren Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, so dass es, sofern nichts anderes bestimmt ist, ausgeschlossen ist, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften erlassen, die die Tragweite einer solchen Verordnung beeinträchtigen. Außerdem dürfen die Mitgliedstaaten auf Grund der ihnen aus dem AEUV obliegenden Verpflichtungen die unmittelbare Geltung, die den Verordnungen innewohnt, nicht vereiteln. Insbesondere dürfen sie keine Handlung vornehmen, durch die die unionsrechtliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den Einzelnen verborgen würden (Rn. 52 des Urteils).
26
3.3. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist demnach verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden. Ist es nicht möglich, die volle Wirksamkeit des Unionsrechtes im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts sicherzustellen, so hat ein nationales Gericht für die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Normen im Wege des Anwendungsvorrangs Sorge zu tragen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt.

Die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden sind daher verpflichtet, im Anwendungsbereich des Unionsrechts die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig ist vergleiche , Artikel 267, AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage ist der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären, die damit im Zusammenhang stehen. Dies betrifft insbesondere solche österreichischen Rechtsvorschriften, die unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Maßgebend für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften sind insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes vergleiche , zu all dem etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/0108, mwN).

27
Soweit die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung dazu vorbringt, eine innerstaatliche Regelung könne erst durch ein Urteil des EuGH mit dem Unionsrecht in einen offenkundigen Widerspruch geraten und nur dann komme der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zum Tragen, ist auf die - von der mitbeteiligten Partei selbst ins Treffen geführte - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dieser die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinn der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrecht) in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten hat, und zwar auch dann, wenn die Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof offenkundig wurde vergleiche , VfSlg. 15.448 aus 1999,). Nichts anderes gilt für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
28
3.4. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die vom BVwG - im Einklang mit dem bereits erwähnten Erkenntnis VwGH Ro 2019/04/0229 - aus dem nationalen Recht (dem VStG) abgeleitete Vorgabe, wonach für eine Verhängung einer Geldbuße nach der DSGVO über eine juristische Person im Spruch des Straferkenntnisses alle notwendigen Elemente für eine Bestrafung der natürlichen Person aufzunehmen seien, unangewendet hätte bleiben müssen und das BVwG das angefochtene Straferkenntnis nicht schon mit der Begründung hätte aufheben dürfen, dass die belangte Behörde im Spruch des Straferkenntnisses die natürliche Person, deren Verstoß gegen die DSGVO der mitbeteiligten Partei zugerechnet werden sollte, nicht benannt habe.

Daran vermag auch der vom EuGH im erwähnten Urteil C-807/21 ebenfalls getroffene Ausspruch (auf den auch die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung verweist) nichts zu ändern, dass nur Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO, die der Verantwortliche schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, begeht, zur Verhängung einer Geldbuße führen können.

29
Indem das BVwG dies verkannte, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
30
4. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
31
Diese Entscheidung konnte in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, VwGG gebildeten Senat getroffen werden, weil in jenem Fall, in dem der Verwaltungsgerichtshof durch Änderung seiner Rechtsprechung der Rechtsansicht des EuGH Rechnung trägt, es keiner Befassung eines Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bedarf vergleiche , zuletzt etwa VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246, mwN).

Wien, am 1. Februar 2024

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0807 Deutsches Wohnen VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L00

Im RIS seit

12.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWT_2020040187_20240201L00