Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2020/04/0187
Der VfGH hat die festgestellte Rechtswidrigkeit der Gesetzesanwendung im Sinn der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrecht) in jedem Stadium des Verfahrens zu beachten, und zwar auch dann, wenn die Nichtanwendbarkeit des innerstaatlichen Rechts erst im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH offenkundig wurde vergleiche VfSlg. 15.448 aus 1999,). Nichts anderes gilt für das Revisionsverfahren vor dem VwGH.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L05