Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0187

Rechtssatz

Es liefe dem Zweck der DSGVO zuwider, den Mitgliedstaaten zu gestatten, einseitig und als erforderliche Voraussetzung für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO gegen einen Verantwortlichen, der eine juristische Person ist, zu verlangen, dass der betreffende Verstoß zuvor einer identifizierten Person zugerechnet wurde oder ihr zuzurechnen ist. Außerdem könnte eine solche zusätzliche Anforderung letztlich unter Verstoß gegen Artikel 83, Absatz eins, DSGVO die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung von Geldbußen schwächen, die gegen juristische Personen als Verantwortliche verhängt werden vergleiche EuGH 5.12.2023, C-807/21, Deutsches Wohnen SE, Rn. 51).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L01