Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2020/04/0187
GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 14
Mit der vorliegenden Entscheidung wurde vom VwGH der Rechtsanschauung des EuGH und der Verpflichtung zur Durchsetzung des Unionsrechts Rechnung getragen. Wird in einem solchen Fall von einer früheren Rechtsprechung abgegangen, bedarf es keiner Befassung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG vergleiche etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0295, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L06