Verwaltungsgerichtshof
01.02.2024
Ra 2020/04/0187
GRS wie Ra 2017/03/0108 E 10. Oktober 2018 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)
Das Recht eines Mitgliedstaates vermag die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen grundsätzlich nicht zu konterkarieren. Jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ des Mitgliedstaates ist verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den Einzelnen verleiht, zu schützen. Die Geltung des Unionsrechts kann durch einen Mitgliedstaat nicht durch Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, beeinträchtigt werden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2020040187.L02