Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/09/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0045

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/13/0044 B 19. Juli 2018 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck und ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Stattgebung (insoweit, als die Einziehung der beschlagnahmten Glücksspielgeräte vorerst nicht stattzufinden hat) - Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GSpG sind eingezogene Gegenstände nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten. Das angefochtene Erkenntnis ist demnach insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des (vor dem Verwaltungsgericht) angefochtenen Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat. Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Dokumentnummer

JWR_2019090045_20190424L01

Rechtssatz für Ra 2019/09/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0045

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/17/0019 B 10. Mai 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Einziehung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz (GSpG) hängt von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab und das Verwaltungsgericht trifft daher im Einziehungsverfahren nach GspG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157);

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L02

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090045_20191217L01

Rechtssatz für Ra 2019/09/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0045

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/17/0052 E 11. Juli 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten vergleiche VwGH vom 1.9.2015, Ro 2014/15/0023 mwN). Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen vergleiche z.B. VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172; 27.9.2000, 2000/07/0075; 28.11.2006, 2005/06/0387).

Schlagworte

Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019090045_20191217L02

Entscheidungstext Ra 2019/09/0045

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0045

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §54 Abs3
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff



Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Dezember 2018, Zl. LVwG 41.23-1451/2017-9, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 10. April 2017, mit dem die Einziehung von näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Glücksspielgesetz verfügt worden war, als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des Einziehungsbescheides Tatbestandsmerkmal des Paragraph 54, Absatz 3, GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung der eingezogenen Gegenstände binnen Jahresfrist zur Folge hat vergleiche , VwGH 19.7.2018, Ra 2018/13/0044).

5 Der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Antrag auf aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde wurde insbesondere aufgefordert, sich zur Frage zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Verwaltungsaktes entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit auch keine derartigen Interessen behauptet. Fallbezogen sind solche zwingenden öffentlichen Interessen für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

6 Die Interessenabwägung ergibt einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Falle des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.

7 Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 24. April 2019

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L00

Im RIS seit

18.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2019

Dokumentnummer

JWT_2019090045_20190424L00

Entscheidungstext Ra 2019/09/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0045

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §54 Abs1
VStG
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die außerordentliche Revision der U G s.r.o. in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Dezember 2018, Zl. LVwG 41.23-1451/2017-9, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 10. April 2017 wurde gegenüber der revisionswebenden Partei als Eigentümerin die Einziehung von acht näher bezeichnete Glücksspielgeräten und eines sonstigen Eingriffsgegenstandes (Abschreibeschlüssel) gemäß Paragraph 54, Absatz eins, und 2 Glücksspielgesetz (GS pG) verfügt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Dezember 2018 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

3 In der Begründung dieser Entscheidung ging das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen unter anderem davon aus, dass im "durchgeführten Beschlagnahmeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ... durch Durchführung von Testspielen nachgewiesen" habe werden können, dass "es sich bei den aufgestellten Geräten um Glückspielgeräte" handle. Der Geschäftsführer der J GmbH, die Inhaberin des Lokals gewesen sei, sei mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. April 2017 bezüglich der im Lokal vorgefundenen Glückspielgeräte wegen neun Übertretungen des GSpG schuldig erkannt worden. Dieses Straferkenntnis sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 5. Juli 2017 bestätigt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde weiters ausgeführt, es werde festgestellt, dass "sowohl im Beschlagnahmeverfahren als auch im Strafverfahren der Beweis erzielt" habe werden können, dass "es sich um verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG handelt und dass es sich bei den vorgefundenen und beschlagnahmten Geräten um Gegenstände handelt, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen" worden sei. 4 In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Ansicht, dass "dem Verwaltungsgericht kein Raum mehr" bleibe, "im Einziehungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG eine andere Beurteilung zu treffen", wenn "bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG" feststehe. 5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor. 7 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

8 Die revisionswerbende Partei macht in ihrer Begründung unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe in Verkennung der Rechtslage - insbesondere in Verkennung der Bindungswirkung eines Strafurteils - nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen, die eine Einziehung gemäß Paragraph 54, GSpG tragen könnten. Das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zur ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt, nur hinsichtlich jener Personen entfalte, denen gegenüber das Strafurteil ergangen sei, nicht aber gegenüber Dritten (Verweis auf VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052). 9 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:

10 Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

..."

11 Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die Einziehung nach Paragraph 54, GSpG unabhängig von einer Bestrafung eines Beschuldigten und hängt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG ab vergleiche , VwGH 27.11.2018, Ra 2018/17/0157; 12.4.2018, Ra 2018/17/0050; 15.11.2017, Ra 2017/17/0763). Das Verwaltungsgericht trifft daher im Einziehungsverfahren nach dem GSpG die Verpflichtung, nach Durchführung eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens nähere Feststellungen zum Vorliegen der Verwirklichung des objektiven Tatbildes zu treffen vergleiche , VwGH 10.5.2019, Ra 2019/17/0019; 27.11.2018, Ra 2018/17/0157).

12 Im vorliegenden Fall nimmt das Verwaltungsgericht allerdings den Standpunkt ein, ihm bleibe "kein Raum mehr", im Einziehungsverfahren hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes gegen Paragraph 52, Absatz eins, GSpG eine andere Beurteilung zu treffen, da bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid die Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG feststehe. Damit geht es offenbar davon aus, dass dem rechtskräftigen Straferkenntnis gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der Lokalinhaberin - einer von der revisionswerbenden Partei verschiedenen Gesellschaft - im vorliegenden Verfahren Bindungswirkung zukommt.

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich jener Personen, denen gegenüber das Strafurteil ergangen ist, nicht aber gegenüber Dritten. Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist von der Beschränkung der Bindungswirkung von Straferkenntnissen auf Parteien, denen gegenüber sie ergangen sind, auszugehen vergleiche , VwGH 11.7.2018, Ra 2017/17/0052, mwN; siehe auch VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0089). 14 Da das Verwaltungsgericht demnach in Verkennung der Rechtslage von einer Bindungswirkung der gegenüber einem Dritten erlassenen, rechtskräftigen Entscheidung ausgegangen ist, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

15 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2019

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090045.L01

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWT_2019090045_20191217L00