Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/02/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0062

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 8/2018, S 468 bis 470;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt vergleiche etwa VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH vom 3. April 2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH vom 25. August 2010, 2010/03/0025; VwGH vom 29. Jänner 2009, 2006/09/0202; VwGH vom 18. September 1996, 96/03/0076).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020062.L01

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020062_20180502L01

Rechtssatz für Ra 2018/02/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0062

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hat ein vorgefasster einheitlicher Willensentschluss, der sich auch auf die Gewerbsmäßigkeit zu beziehen hat, vorzuliegen vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/02/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020062.JWR/2018020062/20180504L02A

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020062_20180502L02

Rechtssatz für Ra 2018/02/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0062

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §52 Abs8;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG 2014 sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wird (Hinweis VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0017 und 2.9.2014, Ra 2014/17/0019). Setzt das VwG die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe herab, ist die Vorschreibung von Kosten nicht zulässig vergleiche VwGH 7.9.1995, 94/09/0164; VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020062.L02

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018020062_20180502L03

Entscheidungstext Ra 2018/02/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/02/0062

Entscheidungsdatum

02.05.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §22 Abs2;
VStG §22;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §52 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in B, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. November 2017, Zl. LVwG-1-770/2016-R13, betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn),

Spruch

1.) zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2.) den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. August 2016 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Vorarlberger Wettengesetz schuldig erkannt. Dem Revisionswerber wurde als zur Vertretung nach außen berufenem Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit näheren Konkretisierungen vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass am 5. Mai 2016 um 12.00 Uhr sowie um 12.24 Uhr und am 22. März 2016 um 12.12 Uhr sowie um 12.19 Uhr gewerbsmäßig Wettkunden vermittelt worden seien und somit die Tätigkeit eines Wettunternehmers ausgeübt worden sei, obwohl die Gesellschaft nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen Bewilligung gewesen sei. Über den Revisionswerber wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-

- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht keine Folge. Es bestätigte das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, änderte den Spruch aber dahingehend ab, dass es für die Übertretungen am 5. Mai 2016, 12.00 Uhr (Spruchpunkt 1.), am 5. Mai 2016, 12.24 Uhr (Spruchpunkt 2.), am 22. März 2016, 12.12 Uhr (Spruchpunkt 3.) sowie am 22. März 2016 um 12.19 Uhr (Spruchpunkt 4.) Geldstrafen von je EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je sechs Stunden) verhängte.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Vorarlberger Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012,, ist Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

7 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Vorarlberger Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2012, bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.

8 Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Vorarlberger Wettengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2003,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, begeht eine Übertretung, wer die Tätigkeit als Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung oder Berechtigung aufgrund einer Anzeige ausübt.

9 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision vor, dass eine gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkunden die Vermittlung einer Mehrzahl von Wettkunden voraussetze bzw. zumindest aber die Vermittlung einer Mehrzahl von Wettkunden vom Gesamtkonzept - wie im gegenständlichen Fall - umfasst sei. Es sei daher vom Verwaltungsgericht nicht jede vermittelte Wette als gesonderte Verwaltungsübertretung zu bestrafen gewesen. Der Revisionswerber ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass es sich gegenständlich um ein fortgesetztes Delikt handle. Das angefochtene Erkenntnis stehe seiner Meinung nach im Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum fortgesetzten Delikt.

Mit dieser Ansicht ist der Revisionswerber nicht im Recht:

10 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des Straferkenntnisses insofern abgeändert hat, als anstelle der Gesamtstrafe von EUR 2.000,-- für die Vermittlung von Wettkunden an zwei verschiedenen Tagen zu je zwei verschiedenen Tatzeiten jeweils Einzelstrafen von vier Mal je EUR 500,-- verhängt wurden. Das Verwaltungsgericht ging erkennbar davon aus, dass am 5. Mai 2016 sowie am 22. März 2016 jeweils zu unterschiedlichen Uhrzeiten Wettkunden vermittelt wurden, wobei pro vermitteltem Wettkunden je eine Einzelstrafe verhängt wurde.

11 Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt vergleiche , VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108 mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein fortgesetztes Delikt vor, wenn eine Reihe von Einzelhandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss umfasst war und wegen der Gleichartigkeit ihrer Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs zu einer Einheit zusammentraten vergleiche , VwGH 16.2.2012, 2010/01/0009).

Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, das heißt, der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den angestrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen vergleiche , VwGH 6.5.1996, 96/10/0045).

12 Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, die Tätigkeit eines Wettunternehmers bewilligungslos ausgeübt zu haben, weil an mehreren Tagen bzw. zu unterschiedlichen Uhrzeiten Wettkunden an einen Buchmacher zum Abschluss jeweils konkret bezeichneter Wetten vermittelt wurden.

13 Der vorliegende Sachverhalt erfüllt die Merkmale eines fortgesetzten Deliktes nicht. Zunächst ist vorauszuschicken, dass jedenfalls hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. gegenüber den beiden anderen Spruchpunkten bereits der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehlt. Insbesondere ist aber hinsichtlich aller ihm vorgeworfenen - im Übrigen nicht bestrittenen - Übertretungen nicht zu erkennen, dass beim Revisionswerber in der hier gegenständlichen Konstellation ein vorgefasster einheitlicher Willensentschluss, der sich im Übrigen auch auf die Gewerbsmäßigkeit zu beziehen hat vergleiche , VwGH 18.10.1989, 89/02/0073 mwH), vorgelegen wäre. Es ist nicht erkennbar, welches "Endziel" im Sinne der zitierten Rechtsprechung der Revisionswerber von vornherein ins Auge gefasst hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bei der zu verschiedenen Tatzeiten vorgenommenen Vermittlung von Wettkunden anhand unterschiedlicher sportlicher Veranstaltungen jeweils ein eigener Willensentschlusses vorgelegt hat, weshalb nicht von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen werden kann. In diesem Zusammenhang ist der Revisionswerber auch auf die hg. Judikatur zu verweisen, wonach der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht ausreicht, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen vergleiche , VwGH 3.4.2008, 2007/09/0183).

14 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in diesem Umfang zurückzuweisen.

15 Hinsichtlich der vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens erweist sich die Revision allerdings als zulässig und begründet:

Der Revisionswerber bringt diesbezüglich vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde (teilweise) Folge gegeben wird (Hinweis auf VwGH 7.6.2017, Ra 2017/17/0017 und 2.9.2014, Ra 2014/17/0019). Mit dieser Ansicht ist der Revisionswerber im Recht. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall die von der Behörde mit 26 Stunden festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Mal sechs Stunden, somit auf insgesamt 24 Stunden, herabgesetzt. In einem derartigen Fall ist die Vorschreibung von Kosten nicht zulässig vergleiche , VwGH 7.9.1995, 94/09/0164; zur insoweit weiterhin anwendbaren Judikatur zu Paragraph 65, VStG vergleiche , VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).

Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich des Kostenausspruches wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

16 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Wien, am 2. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020062.L00

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JWT_2018020062_20180502L00