Verwaltungsgerichtshof
02.05.2018
Ra 2018/02/0062
Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, hat ein vorgefasster einheitlicher Willensentschluss, der sich auch auf die Gewerbsmäßigkeit zu beziehen hat, vorzuliegen vergleiche VwGH 18.10.1989, 89/02/0073).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020062.JWR/2018020062/20180504L02A