Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/22/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3 idF 2011/I/038;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb idF 2013/II/481;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0016 B 21. März 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung eines Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester stellt - ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zugrunde liegenden Studienerfolg liefern kann -

für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar vergleiche E 7. Dezember 2016, Ra 2016/22/0037).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L03

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220043_20180809L01

Rechtssatz für Ra 2017/22/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3 idF 2011/I/038;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb idF 2013/II/481;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0109 E 23. Mai 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Durch die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium wird zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L04

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220043_20180809L02

Rechtssatz für Ra 2017/22/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3 idF 2011/I/038;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0008 B 20. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L05

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220043_20180809L03

Rechtssatz für Ra 2017/22/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

NAG 2005 §64 Abs3 idF 2011/I/038;
UniversitätsG 2002 §63;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0006 B 25. Oktober 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits bzw. eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG 2005 andererseits handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L06

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220043_20180809L04

Rechtssatz für Ra 2017/22/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §20 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §64 Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG 2005, deren konstitutive Wirkung ab Rechtskraft des Erkenntnisses des VwG eintreten soll, steht in Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, da nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag beginnt.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L05.1

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2017220043_20180809L05

Entscheidungstext Ra 2017/22/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

NAG 2005 §20 Abs2 idF 2009/I/029;
NAG 2005 §64 Abs1;
NAG 2005 §64 Abs3 idF 2011/I/038;
NAGDV 2005 §8 Z7 litb idF 2013/II/481;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1 Z3;
UniversitätsG 2002 §63 Abs1;
UniversitätsG 2002 §63;
UniversitätsG 2002 §75 Abs6;
UniversitätsG 2002 §78;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. Februar 2017, VGW-151/011/1921/2017-1, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Y A in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte, eine türkische Staatsangehörige, verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gemäß Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeit bis zum 15. November 2016.

2 Mit Bescheid vom 2. Jänner 2017 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Verlängerungsantrag der Mitbeteiligten vom 10. November 2016 gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung und Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG) ab, weil die Mitbeteilige, die seit dem 6. November 2014 im Vorstudienlehrgang und im mittlerweile fünften Semester inskribiert sei, keinen ausreichenden Studienerfolg gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG nachweisen habe können. Zudem lägen auch keine Gründe im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG vor.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Mitbeteiligte unter Vorlage entsprechender Urkunden vor, dass sie nunmehr die Ergänzungsprüfung aus Deutsch auf dem Niveau B2 am 27. Jänner 2017 erfolgreich abgelegt habe und am 30. Jänner 2017 als ordentliche Studierende zum Bachelorstudium "Technische Chemie" an der Technischen Universität Wien zugelassen worden sei. Sie müsse daher in Wien bleiben, um ihr Studium abschließen zu können.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde der Mitbeteiligten statt, hob den Bescheid vom 2. Jänner 2017 auf und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der Entscheidung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Das Verwaltungsgericht führte begründend aus, die Mitbeteiligte habe im Beschwerdeverfahren das im angefochtenen Bescheid als fehlend beurteilte Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit positiver Beurteilung vom 27. Jänner 2017 im Umfang von 195 Unterrichtseinheiten (12 ECTS-Punkten) vorgelegt. Ebenso liege das Studienblatt der Mitbeteiligten als ordentliche Hörerin der Technischen Universität Wien für das Sommersemester 2017, mit Beginn am 30. Jänner 2017, vor. Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er mit der Regelung des Paragraph 64, Absatz 3, NAG einem Studierenden, der innerhalb der zugestandenen fünf Semester die Ergänzungsprüfung aus Deutsch ablege und die Zulassung zu einem anspruchsvollen und umfangreichen Studium der Technischen Chemie erwirke, wegen geringfügiger Verzögerungen der Zeugnisvorlage unverzüglich den Aufenthaltstitel entziehen möchte. In dem dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen Studienjahr habe die Mitbeteiligte den Studienerfolgsnachweis in Form der Ergänzungsprüfung zwar nicht erbracht, jedoch könnten "aus dem laufenden Semester derivierende Nachweise auch im Rechtsmittelverfahren" berücksichtigt werden. Unbestritten seien die erforderlichen Nachweise nachgereicht worden, sodass die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG erfüllt seien und der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

6 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 In der Revision wird zur Zulässigkeit unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei in Verkennung der Rechtslage von der ständigen Rechtsprechung zum Thema Studienerfolg abgewichen. In dem für die Beurteilung des Studienerfolges maßgeblichen Studienjahr, das sich über den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 erstreckte, habe die Mitbeteiligte die positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch nicht nachweisen können. Ein weiteres Studienjahr sei während des gegenständlichen Verfahrens nicht verstrichen. Die im aktuell laufenden Studienjahr erbrachten und vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Studienerfolges herangezogenen Leistungen seien daher irrelevant, sodass die Mitbeteiligte keinen Studienerfolg nachweisen habe können und die besonderen Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht vorlägen.

Zudem wird geltend gemacht, dass die Aufenthaltsbewilligung "Studierender" mit dem gegenständlichen Erkenntnis befristet auf ein Jahr ab dessen Rechtskraft erteilt worden sei. Diese Vorgehensweise stehe in Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz 2, NAG.

8 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

9 Paragraph 64, Absatz eins, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet:

"Studierende

Paragraph 64, (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  2. Ziffer 2
    ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer
Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
...
  1. Absatz 3,Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden."

10 Paragraph 8, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2013,, lautet auszugsweise:

"Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

...

7.        für eine ,Aufenthaltsbewilligung - Studierender':

     ...

b)        im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher

Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG;

..."

11 Nach den oben angeführten Bestimmungen ist der Studienerfolg eines ausländischen Studierenden für das vorangegangene Studienjahr zu prüfen, wobei dies grundsätzlich jenes Studienjahr ist, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt vergleiche , VwGH 23.5.2018, Ra 2017/22/0109, mwN). Maßgeblich ist daher das abgeschlossene und nicht das aktuell laufende Studienjahr. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage dar, wenn - was hier jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht der Fall ist - aufgrund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist vergleiche , VwGH 13.9.2011, 2010/22/0036, mwN).

12 Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung des Studienerfolges - wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wird - das vorangegangene Studienjahr 2015 aus 2016,, welches gemäß Paragraph 52, Absatz eins, UG am 1. Oktober 2015 begann und am 30. September 2016 endete, maßgeblich. Ausgehend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes vermochte die Mitbeteiligte für dieses Studienjahr keinen Studienerfolg nachzuweisen. Die erst am 27. Jänner 2017 und somit - zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - im laufenden Studienjahr abgelegte Ergänzungsprüfung aus Deutsch liegt außerhalb des maßgeblichen Zeitraumes und kann deshalb keinen beachtlichen Studienerfolg im Sinn des Paragraph 64, Absatz 3, NAG begründen vergleiche , zu den gegen ein Akzeptieren des Studienerfolges im aktuell laufenden Jahr sprechenden Gründen VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0004, Rn. 10; sowie - im Zusammenhang mit einem Schulerfolg - 21.6.2018, Ra 2017/22/0155, Rn. 13).

13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung des Vorstudienlehrganges und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß dar vergleiche , VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0016, mwN).

14 Auch aus der letztlich erfolgten Zulassung der Mitbeteiligten zum ordentlichen Bachelorstudium ab dem Sommersemester 2017 ergibt sich keine andere Beurteilung: Durch die Zulassung wurde zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt. Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist jedenfalls nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich bei der Prüfung des Vorliegens der universitätsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen einerseits und eines Studienerfolgsnachweises nach dem NAG andererseits um zwei voneinander zu unterscheidende Beurteilungen vergleiche , zu allem erneut VwGH Ra 2017/22/0109, mwN).

15 Demnach gelangte das Verwaltungsgericht zu Unrecht zum Ergebnis, dass die Mitbeteiligte einen Studienerfolgsnachweis im maßgeblichen Studienjahr nach den relevanten studienrechtlichen Bestimmungen erbrachte und die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 3, NAG erfüllte.

16 Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, dass die Erteilung der auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsbewilligung "Studierender", deren konstitutive Wirkung ab Rechtskraft des gegenständlichen Erkenntnisses eintreten solle, in Widerspruch zu Paragraph 20, Absatz 2, NAG steht.

17 Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, beginnt die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Im Hinblick darauf, dass der letzte Tag des letzten Aufenthaltstitels der Mitbeteiligten der 15. November 2016 war und bis zur Erlassung des Erkenntnisses am 16. Februar 2017 nicht mehr als sechs Monate vergangen sind, hätte dem klaren und eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung zufolge die Gültigkeitsdauer der vom Verwaltungsgericht erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht ab Rechtskraft des Erkenntnisses, sondern mit 16. November 2016 beginnen müssen, weshalb sich das Erkenntnis auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig erweist.

18 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 9. August 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L00

Im RIS seit

06.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Dokumentnummer

JWT_2017220043_20180809L00