Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/22/0043

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/22/0008 B 20. Juni 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bindungswirkung der Niederlassungsbehörde bezüglich des Vorliegens eines Studienerfolgsnachweises an die Entscheidung der Universität über die Zulassung zum ordentlichen Studium ist nicht gegeben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L05