Verwaltungsgerichtshof
09.08.2018
Ra 2017/22/0043
GRS wie Ra 2017/22/0109 E 23. Mai 2018 RS 4
Durch die Zulassung zum ordentlichen Bachelorstudium wird zwar die Erfüllung der Bedingungen für das Studium bestätigt, was aber keinen Nachweis über die Erbringung von universitären Leistungen in einem bestimmten Ausmaß darstellt vergleiche VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0037).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220043.L04