Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden vergleiche VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0400, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L01

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im Sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH vom 27. Mai 2011, 2010/02/0231, sowie vom 6. September 2016, Ra 2016/09/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L02

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §22 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L03

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0033 E 26. März 2015 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG stellt sowohl das Veranstalten als auch das unternehmerische Zugänglichmachen von zur Teilnahme vom Inland aus verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unter Strafe. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt vergleiche VwGH vom 16. Februar 2004, 2003/17/0260). Dagegen ist mit dem dritten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die den Automaten in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht vergleiche VwGH vom 12. März 2010, 2010/17/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L04

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/17/0173 E 19. Mai 2017 RS 5

Stammrechtssatz

Mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L05

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L05

Rechtssatz für Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschuldigten, dem nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ, einerseits im Spruch als Tathandlung vorgeworfen, die von ihr vertretene Gesellschaft habe das Glücksspielgerät entgeltlich zur Verfügung gestellt, was unter Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG (unternehmerisches Beteiligen) zu subsumieren wäre. Andererseits wurde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt, dass vom Lokalbetreiber mit einem Vertreter dieser Gesellschaft, in deren Eigentum das Gerät stehe, einmal im Monat eine Monatsabrechnung durchgeführt worden sei, wobei der Erlös geteilt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof erkannt hat, bedeutet das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG, dass sich Gewinn UND Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Die Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag dabei zunächst zwar ein Indiz für die Eigenschaft der Gesellschaft als Mitveranstalterin sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus. Wesentlich ist auch der Inhalt der Vereinbarung für den Fall des Verlustes vergleiche VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854 und 20.12.1996, 93/17/0058). Wer den Verlust zu tragen hatte, wurde aber im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellt. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt daher eine Beurteilung, ob der Tatbestand des Veranstaltens des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG oder jener des unternehmerischen Beteiligens des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild verwirklicht wurde, vermissen. Damit ist aber dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, welche konkrete Tathandlung der Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen wurde. Es kann auch nicht beurteilt werden, unter welches Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine anzulastende Tathandlung zu subsumieren ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L06

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2017170661_20180921L06

Entscheidungstext Ra 2017/17/0661

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0661

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der TS in B in T, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 9. Juni 2017, LVwG-S-1638/001-2016, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Horn), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Im vorliegenden Fall wurde in der Anzeige des Finanzamts Waldviertel ausgeführt, die Revisionswerberin habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer näher bezeichneten Gesellschaft verbotene Ausspielungen auf eigenen Namen und Rechnung sowie auf eigenes Risiko veranstaltet und somit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) begangen.
2
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 16. Juni 2016 wurde die Revisionsweberin als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 4. Tatbild in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz eins, 2 und 4 GSpG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG schuldig erkannt. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,- (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die belangte Behörde hat im Straferkenntnis - wie auch bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung - sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, die Revisionswerberin habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin die für die Durchführung von Glücksspielen in Form von verbotenen Ausspielungen notwendigen Gegenstände gegen Entgelt zur Verfügung gestellt, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen zu erzielen. Die belangte Behörde qualifizierte die Tathandlungen als Beteiligung an verbotenen Ausspielungen und bestrafte die Revisionswerberin wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde dahin Folge, dass die verhängte Geldstrafe auf EUR 2.500,- und die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden (1. Spruchpunkt). Außerdem wurden die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren neu festgesetzt (2. Spruchpunkt) und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig erklärt (3. Spruchpunkt).
4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte Aufwandersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5
Die vorliegende Revision erweist sich schon im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, es liege deshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, weil im angefochtenen Erkenntnis in Abweichung von (zitierter) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung bestehe, als zulässig und berechtigt.
6
Paragraph 44 a, VStG regelt, welche Bestandteile der Spruch eines Straferkenntnisses zu enthalten hat. Dazu zählen unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der angelasteten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden. Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen vergleiche , z.B. VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173).
7
Besteht ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung, bei dem es sich nicht bloß um eine terminologische Abweichung, deren Wirkung sich im sprachlichen erschöpft, handelt, sondern bei dem die Wahl unterschiedlicher Begriffe vielmehr eine Unterschiedlichkeit in der rechtlichen Wertung durch Subsumtion unter je ein anderes Tatbild zum Ausdruck bringt, führt dies zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vergleiche , VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173, mwN).
8
Durch die Bestrafung wegen des Veranstaltens verbotener Ausspielungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Variante GSpG ist das gleichzeitig vom Bestraften verwirklichte Tatbild der unternehmerischen Beteiligung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG konsumiert. Konsumtion liegt vor, wenn die wertabwägende Auslegung der formal (durch eine Handlung oder durch mehrere Handlungen) erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat(en) unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhalts bereits für sich allein abgegolten ist. Voraussetzung ist, dass durch die Bestrafung wegen des einen Delikts tatsächlich der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst wird. Als Täter, der im Sinne des ersten Tatbildes des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, leg cit veranstaltet, kommt in Betracht, wer das Spiel auf seine Rechnung und Gefahr ermöglicht, also das Risiko des Gewinns und Verlusts in seiner Vermögenssphäre trägt. Dagegen ist mit dem vierten Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG beteiligt vergleiche , VwGH 19.5.2017, Ra 2016/17/0173, mwN).
9
Im angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerberin einerseits im Spruch als Tathandlung vorgeworfen, die von ihr vertretene Gesellschaft habe das Glücksspielgerät entgeltlich zur Verfügung gestellt, was unter Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild GSpG (unternehmerisches Beteiligen) zu subsumieren wäre. Andererseits wurde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ausgeführt, dass vom Lokalbetreiber mit einem Vertreter dieser Gesellschaft, in deren Eigentum das Gerät stehe, einmal im Monat eine Monatsabrechnung durchgeführt worden sei, wobei der Erlös geteilt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt hat, bedeutet das Durchführen eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG, dass sich Gewinn UND Verlust, also auch das unternehmerische Risiko, in der eigenen Vermögenssphäre auswirken müssen. Die Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag dabei zunächst zwar ein Indiz für die Eigenschaft der Gesellschaft als Mitveranstalterin sein, reicht aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus. Wesentlich ist auch der Inhalt der Vereinbarung für den Fall des Verlustes vergleiche , VwGH 1.2.2018, Ra 2017/17/0854 und20.12.1996, 93/17/0058). Wer den Verlust zu tragen hatte, wurde aber im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellt. Die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt daher eine Beurteilung, ob der Tatbestand des Veranstaltens des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild GSpG oder jener des unternehmerischen Beteiligens des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, viertes Tatbild verwirklicht wurde, vermissen.
10
Damit ist aber dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, welche konkrete Tathandlung der Revisionswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft vorgeworfen wurde. Es kann auch nicht beurteilt werden, unter welches Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine anzulastende Tathandlung zu subsumieren ist. Das angefochtene Erkenntnis entspricht somit- unter Abweichen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, und 2 VStG.
11
Es war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
12
Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 21. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170661.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWT_2017170661_20180921L00