1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Mit den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, sowie der sich daran anschließenden hg. Judikatur liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes vor. Von dieser ist das Verwaltungsgericht im Revisionsfall nicht abgewichen.
5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn. 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung auch nachgekommen. 5 Im Übrigen sind die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV klar bzw. geklärt. Ebenso sind die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f, 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff, sowie 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment, C-464/15, Rn. 31, 35 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 16. März 2016 und vom 11. Juli 2018 durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung auch nachgekommen.
6 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Art. 6 EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282/2016, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK verneint. Soweit Art. 47 GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15, stehen darüber hinaus die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018). 6 Zum Vorbringen des Revisionswerbers, wonach das für die Verwaltungsgerichte anzuwendende Amtswegigkeitsprinzip der in Artikel 6, EMRK normierten Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes widerspreche, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2017, E 3282 aus 2016,, verwiesen. Darin hat der Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen Artikel 6, EMRK verneint. Soweit Artikel 47, GRC als anzuwendende Norm in Betracht kommen könnte, vermögen die Revisionsausführungen ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH ua, C-685/15, stehen darüber hinaus die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem Verwaltungsgericht geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , wiederum das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2018).
7 Der Revisionswerber rügt überdies, die im Straferkenntnis angelastete Tat des "unternehmerisch Zugänglichmachens" gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) sei nicht hinreichend konkretisiert. Ihm werde vorgeworfen, er habe als Gewerbeinhaber und Betreiber eines näher bezeichneten Lokals, zu einem konkret bestimmten Tatzeitpunkt mit drei näher bezeichneten Glückspielgeräten verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht. 7 Der Revisionswerber rügt überdies, die im Straferkenntnis angelastete Tat des "unternehmerisch Zugänglichmachens" gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) sei nicht hinreichend konkretisiert. Ihm werde vorgeworfen, er habe als Gewerbeinhaber und Betreiber eines näher bezeichneten Lokals, zu einem konkret bestimmten Tatzeitpunkt mit drei näher bezeichneten Glückspielgeräten verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus unternehmerisch zugänglich gemacht.
8 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen, aus der Umschreibung der Tatanlastung im Spruch gehe nicht hervor, weshalb die als erwiesen angenommene Tat als ein "unternehmerisch Zugänglichmachen" von Ausspielungen anzusehen sei, bezieht sich dieser Tatvorwurf sehr wohl auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend konkretisiert (vgl. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; sowie 11.8.2017, Ra 2017/17/0489). 8 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen, aus der Umschreibung der Tatanlastung im Spruch gehe nicht hervor, weshalb die als erwiesen angenommene Tat als ein "unternehmerisch Zugänglichmachen" von Ausspielungen anzusehen sei, bezieht sich dieser Tatvorwurf sehr wohl auf alle erforderlichen Tatbestandselemente des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild GSpG und ist somit hinreichend konkretisiert vergleiche , VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; sowie 11.8.2017, Ra 2017/17/0489).
9 Ebenso wenig ist dem Revisionswerber darin zu folgen, dass im Erkenntnis die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandmerkmals der "verbotenen Ausspielung" mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ergibt (vgl. z.B. VwGH 9.8.2018, Ra 2017/17/0367, mwN). Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen somit betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Anforderungen des § 44a VStG keine erhebliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. 9 Ebenso wenig ist dem Revisionswerber darin zu folgen, dass im Erkenntnis die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich der Erfüllung des Tatbestandmerkmals der "verbotenen Ausspielung" mangelhaft umschrieben worden sei, zumal sich die Qualifikation der durchgeführten Glücksspiele als verbotene Ausspielungen unmissverständlich bereits aus der Bezeichnung der angelasteten Tat als Verstoß gegen Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ergibt vergleiche , z.B. VwGH 9.8.2018, Ra 2017/17/0367, mwN). Der Revisionswerber zeigt im Zulässigkeitsvorbringen somit betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG keine erhebliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
10 Zum weiteren Vorbringen, es sei dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen, weshalb die Unbescholtenheit des Revisionswerbers nicht strafmildernd berücksichtigt worden sei, ist Folgendes auszuführen:
11 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN). Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. z.B. VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915; 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zur Frage der Bedachtnahme auf die behauptete Unbescholtenheit bereits ausgeführt, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der Unbescholtenheit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn die entscheidende Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum im Ergebnis nicht überschritten hat (vgl. wiederum VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht ausführlich begründeten Strafbemessung mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt. 11 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint vergleiche , VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN). Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar vergleiche , z.B. VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915; 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zur Frage der Bedachtnahme auf die behauptete Unbescholtenheit bereits ausgeführt, dass die fehlende Auseinandersetzung mit der Unbescholtenheit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn die entscheidende Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum im Ergebnis nicht überschritten hat vergleiche , wiederum VwGH 8.1.2018, Ra 2017/17/0915, mwN). Eine solche Ermessensüberschreitung wird jedoch angesichts der vom Verwaltungsgericht ausführlich begründeten Strafbemessung mit dem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufgezeigt.
12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. 12 Auch sonst wirft das Zulässigkeitsvorbringen der gegenständlichen Revision keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
13 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 13 Die Revision war daher nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2018