Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg
ZustG §13
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Unter einer Wohnung im Sinn des Paragraph 2, Z4 ZustG ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L01

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L01

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0055 E 26. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L02

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L02

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Eine kurzfristige Abwesenheit - im vorliegenden Fall auf Basis der Darstellung in der Revision für die Dauer (lediglich) eines Tages - vermag der Wohnung des Revisionswerbers den Charakter einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Ziffer 4, des ZustG nicht zu nehmen vergleiche in diesem Sinne aus der Rechtsprechung etwa auch VwGH 20.3.1991, 90/02/0188, VwSlg. 13.412 A; 14.12.1994, 94/03/0149; 22.3.2000, 99/01/0124, alle mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L03

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L03

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13
ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Mit dem der Post erteilten Rücksendungsauftrag (für die Dauer lediglich eines bestimmten Tages; 6. April 2017) wurde vom Revisionswerber selbst hintangehalten, dass eine Zustellung im Wege der Hinterlegung, wie dies für die Dauer einer Abwesenheit an der Abgabestelle nach Paragraph 17, ZustG vorgesehen ist, stattfand. Dieses Verhalten lässt nach der Lage des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Person, der zugestellt werden soll und die die Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erwarten muss, die Zustellung ablehnt bzw. zu vereiteln sucht vergleiche in diese Richtung etwa VwGH 22.12.1980, 1795/80, VwSlg. 10.329 A). Ausgehend davon kann sich der Revisionswerber nicht darauf berufen, dass ihm der von ihm selbst für diese nicht den Charakter einer Abgabestelle beseitigende kurze Zeitdauer erteilte Rücksendungsauftrag, der auch das Erkenntnis des BVwG erfasste, zu seinen Gunsten zum Tragen kommen könnte vergleiche idZ auch VwGH 16.6.1998, 96/02/0253, betreffend eines dem ZustG gegenläufigen Verhaltens eines Empfängers). Vielmehr geht dieser die Zustellung hintanhaltende Rücksendungsauftrag derart zu seinen Lasten, dass die Zustellung iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem auf den 6. April nachfolgenden Tag wirksam wurde und die dadurch ausgelöste Frist zu laufen begann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L04

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L04

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2
VStG §5 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L05

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L05

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4
ORF-G 2001 §13 Abs2
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G 2001 und Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G 2001 verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und schon deshalb wird mit der Bestrafung bloß wegen einer dieser beiden Bestimmungen nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Verhaltens des Revisionswerbers erfasst, weshalb ein Konsumtions- bzw. Subsidiaritätsverhältnis dieser beiden Bestimmungen nicht zum Tragen kommen kann vergleiche dazu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwH). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 3 und 17 Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G 2001.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L06

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L06

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Schon nach dem Wortlaut der Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 3 und 17 Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G 2001 werden unterschiedliche Verhaltensweisen bestraft, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden, was gegen einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK spricht vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L07

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L07

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

MRKZP 07te Art4
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Es liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich; bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden sei, die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet vergleiche dazu VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020, mwH). Dies gilt auch dann, wenn von derselben Behörde auf Grund desselben Vorfalls Bestrafungen wegen der damit gesetzten Übertretungen von Bestimmungen (die noch dazu unterschiedlichen Schutzzwecken dienen) erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L08

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L08

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KOG 2001 §35 Abs1
ORF-G 2001 §38
ORF-G 2001 §38 Abs4
VStG §64
VStG §64 Abs2
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Paragraph 64, VStG trifft eine spezielle Regelung für die Kostentragung für Verwaltungsstrafverfahren, wobei sich die in Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit. enthaltene Bestimmung über das Zufließen der Strafgelder im Ergebnis mit der für Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G 2001 zu beachtenden weiteren lex specialis des Paragraph 38, ORF-G 2001 deckt, nach dessen Absatz 4, die Strafgelder im vorliegenden Fall dem Bund zufließen. Es ergibt sich daher die Regelung über die Tragung der Verfahrenskosten nicht aus den demgegenüber allgemeinen Bestimmungen in Paragraph 35, Absatz eins, KOG 2001.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L09

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L09

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0108 E 3. Mai 2017 RS 9

Stammrechtssatz

Im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz kann - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L10

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L10

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §53 Abs1
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/17/0025 E 30. Jänner 2015 RS 5

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre. Diese Bestimmung gilt jedoch nur für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber dasselbe Schicksal teilen. Trifft dies nicht zu, so sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2004, 2003/07/0119, und vom 6. Oktober 2009, 2009/04/0017).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L11

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L11

Rechtssatz für Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24a
VwGG §48 Abs1 Z1
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Der Ersatz der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG kann nur im tatsächlich entrichteten Ausmaß erfolgen vergleiche idS VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L12

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2017030052_20171220L12

Entscheidungstext Ra 2017/03/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KOG 2001 §35 Abs1
MRKZP 07te Art4
ORF-G 2001 §13 Abs2
ORF-G 2001 §17
ORF-G 2001 §17 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §17 Abs3
ORF-G 2001 §38
ORF-G 2001 §38 Abs1 Z2
ORF-G 2001 §38 Abs4
VStG §22
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VStG §64
VStG §64 Abs2
VwGG §24a
VwGG §48 Abs1 Z1
VwGG §53 Abs1
VwRallg
ZustG §13
ZustG §17 Abs3
ZustG §2 Z4
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 24a heute
  2. VwGG § 24a gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. VwGG § 24a gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  4. VwGG § 24a gültig von 15.07.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2024
  5. VwGG § 24a gültig von 15.04.2021 bis 14.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  6. VwGG § 24a gültig von 01.07.2020 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. VwGG § 24a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 53 heute
  2. VwGG § 53 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 53 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 53 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 53 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 53 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1.) des Dr. R F in B, vertreten durch Mag. Dr. Mathis Fister, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, und 2.) des Österreichischen Rundfunks (ORF) in Wien, vertreten durch Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2017, Zlen. W247 2138245-1/10E und W247 2138245-2/9E, betreffend Übertretungen des ORF-Gesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Kommunikationsbehörde Austria [KommAustria]), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Punkte 1 und 2 des Tatvorwurfes im Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde samt den diesbezüglichen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und dem darauf bezogenen Haftungsausspruch nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
römisch eins. Gegenstand
2
A. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte KommAustria legte dem Erstrevisionswerber mit Straferkenntnis vom 21. September 2016 Folgendes zur Last:

„Sie haben als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,,verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks (ORF) für Übertretungen nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2015,, zu verantworten, dass am 08.04.2014 im Zuge der von ca. 19:00 Uhr bis ca. 19:19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten ausgestrahlten Sendung ‚Kärnten Heute‘

1.
durch die Ausstrahlung von Sponsorhinweisen für
a.)
‚R‘ (ca. 19:17 Uhr und ca. 19:19 Uhr),
b.)
‚K‘ (ca. 19:17 Uhr),
c.)
‚O‘ (ca. 19:19 Uhr) und
d.)
‚N‘ (ca. 19:19 Uhr)

unzulässigerweise eine Nachrichtensendung bzw. Sendung zur politischen Information finanziell unterstützt wurde;

2.
gegen ca. 19:17 Uhr unzulässigerweise Sponsorhinweise für
a.)
‚R‘ und
b.)
‚K‘

während der laufenden Sendung ‚Kärnten Heute‘ ausgestrahlt wurden;

3.
gegen ca. 19:19 Uhr ein Sponsorhinweis ‚S K ausgestattet von [Logo] O‘ ausgestrahlt wurde, wodurch unzulässigerweise ein Auftritt einer Person, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellt, in der kommerziellen Kommunikation erfolgt ist.

Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30“

3
Dadurch habe der Erstrevisionswerber folgende Rechtsvorschriften verletzt:

„zu 1a. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

zu 1b. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

zu 1c. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

zu 1d. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

zu 2a. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

zu 2b. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

zu 3. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2013,

jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG.“

4
Über den Erstrevisionswerber wurden deshalb folgende Strafen verhängt:

„Geldstrafe von EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheits-strafe von

Freiheits-strafe von

gemäß

zu 1a. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

zu 1b. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

zu 1c. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

zu 1d. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

zu 2a. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

zu 2b. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG

zu 3. 5.000,-

2 Tagen

 

Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraphen 16 und 19 VStG“

5
Ferner habe der Erstrevisionswerber gemäß Paragraph 64, VStG zu zahlen:

„zu 1a. 500,-

zu 1b. 500,-

zu 1c. 500,-

zu 1d. 500,-

zu 2a. 500,-

zu 2b. 500,-

zu 3. 500,-

Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 38.500,- Euro.“

6
Bezüglich des Zweitrevisionswerbers sprach die KommAustria aus, dass dieser für die verhängten Geldstrafen sowie für die Verfahrenskosten gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte.
7
B. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. März 2017 die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gemäß Paragraph 52, Absatz eins, 2, und 6 VwGVG der Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Höhe von € 7.000,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Normiert wurde weiters, dass gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG der Zweitrevisionswerber für den dem Erstrevisionswerber auferlegten Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zur ungeteilten Hand hafte (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass eine Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
8
Begründend verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0047, mit dem die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2016 als unbegründet abgewiesen worden war. Mit dieser Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht im Rechtszug die Verletzungen des ORF-G näher festgestellt, die dem revisionsgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegen.
9
C. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Revision, mit der insbesondere begehrt wird, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10
Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde trat in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision entgegen.
11
römisch zwei. Rechtslage
12
Vorliegend maßgebliche Bestimmungen des ORF-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, lauten (auszugsweise):

Inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen

Paragraph 13, (1) Kommerzielle Kommunikation muss als solche leicht erkennbar sein. Schleichwerbung und unter der Wahrnehmungsgrenze liegende kommerzielle Kommunikation in Programmen und Sendungen sind untersagt.

(2) In der kommerziellen Kommunikation dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.

...“

Sponsoring

Paragraph 17, (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1.
Ihr Inhalt und bei Fernseh- oder Hörfunkprogrammen ihr Programmplatz dürfen vom Sponsor auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.
2.
Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.
3.
Sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufsfördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(2) Sponsoring von natürlichen oder juristischen Personen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen, für die kommerzielle Kommunikation gemäß Paragraph 13, oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, ist untersagt. Beim Sponsoring durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf auf den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens hingewiesen werden, nicht jedoch auf bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(3) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Absatz eins, finanziell unterstützt werden.

(4) Auf Sponsorhinweise zugunsten von Medieninhabern periodischer Druckwerke findet Paragraph 14, Absatz 8, sinngemäß Anwendung.

(5) Sofern es sich bei einer gesponserten Sendung nicht um eine solche zugunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, sind Sponsorhinweise in die in Paragraph 14, geregelte Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Dauer der Sponsorhinweise regionaler Sendungen im Fernsehen bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichten Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.

(6) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig. Die Ausstrahlung einer Sendung darf nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass ein Beitrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wird.“

Verwaltungsstrafen

Paragraph 38, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 58 000 Euro zu bestrafen, wer - soweit die nachfolgend genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden - nach diesem Bundesgesetz ein Programm veranstaltet, einen Abrufdienst anbietet oder sonst ein Online-Angebot bereitstellt und dabei

1.
die Programmgrundsätze des Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, oder Absatz 11, bis 13 verletzt;
2.
Paragraph 13, Absatz 4,, Paragraph 13, Absatz eins bis 6, Paragraph 14, Absatz eins, 3 bis 5 und 9 oder den Paragraphen 15, bis 17 zuwiderhandelt;
 
...

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen sind durch die Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.“

13
römisch drei. Erwägungen
14
A. Die Revision erweist sich - wie sich aus dem Folgenden ergibt und wie in der Revision geltend gemacht wurde - im Interesse der Klarstellung der Rechtslage sowie angesichts einer Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als zulässig und im Ergebnis zum Teil als begründet.
15
B.a. Der Erstrevisionswerber vertritt die Auffassung, dass ihm das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zugestellt worden sei. Als er durch Weiterleitung einer Kopie des Erkenntnisses am 4. Mai 2017 vom Inhalt des Erkenntnisses Kenntnis erlangt habe, sei indes gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten. In der Revision wird dazu näher angegeben, dass am 13. März 2017 beim Verwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche Verhandlung stattgefunden habe. In der Folge hätten die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 27. März 2017 ein ergänzendes Vorbringen zu ihrer Rechtfertigung erstattet. Am 31. März 2017 sei der Erstrevisionswerber pensionsbedingt aus seinem Dienstverhältnis beim Zweitrevisionswerber ausgeschieden, weswegen auch das Vollmachtsverhältnis zur Rechtsvertretung des Zweitrevisionswerbers mit sofortiger Wirkung widerrufen worden sei. Dies sei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 31. März 2017 bekannt gegeben worden. Das in Revision gezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. April 2017 sei dem Zweitrevisionswerber am 5. April 2017 wirksam zugestellt worden. Dem Erstrevisionswerber hätte das Erkenntnis sichtlich an seine Privatadresse zugestellt werden sollen, wobei eine Zustellung offenbar am 6. April 2017 unterblieben sei, weil sich der Erstrevisionswerber am 5. April 2017 für den Folgetag, also den 6. April 2017, gegenüber der Post (Österreichische Post AG) als „ortsabwesend“ gemeldet habe, weil er an diesem Tag nachweislich im Krankenhaus gewesen sei. Aus der diesbezüglich der Revision angeschlossenen Beilage ./A ergibt sich, dass der Erstrevisionswerber ein Formular mit der Überschrift „Ortsabwesend“ unterzeichnete, das von der Post am 5. April 2017 übernommen wurde. Für den Gültigkeitszeitraum dieses Formulars - nämlich den 6. April 2017 - ist unter der Rubrik „Es sind zurückzusenden:“ der Zusatz „RSa- und RSb-Briefe“ (bejahend) angekreuzt. Aus dem Formular ergibt sich weiters die Anschrift der erstrevisionswerbenden Partei in B.
16
B.b. Auf dem Boden des Revisionsvorbringens ist festzuhalten, dass es sich bei der angegebenen Adresse offenbar um die als Abgabestelle zu qualifizierende „Wohnung“ der erstrevisionswerbenden Partei iSd Paragraph 2, Ziffer 4, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017, (ZustG), handelt, an der ein Dokument wie das in Rede stehende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zuzustellen ist vergleiche , Paragraph 13, ZustG).
17
Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers in seiner Wohnung ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist vergleiche , etwa VwGH 29.6.2010, 2006/18/0389, mwH).
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass dann, wenn durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, der Empfänger noch „rechtzeitig“ vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt, wenn ihm ein für die Einbringung eines Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt vergleiche , etwa VwGH 24.2.2000, 2000/02/0027; 28.2.2007, 2006/13/0178; 25.6.2015, Ro 2014/07/0107, VwSlg. 19.150 A; 22.12.2016, Ra 2016/16/0094). Ferner wird nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch die durch den dritten Satz des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
19
Eine kurzfristige Abwesenheit - im vorliegenden Fall auf Basis der Darstellung in der Revision für die Dauer (lediglich) eines Tages - vermag der in Rede stehenden Wohnung des Erstrevisionswerbers den Charakter einer Abgabestelle iSd Paragraph 2, Absatz 4, des Zustellgesetzes nicht zu nehmen vergleiche , in diesem Sinne aus der Rechtsprechung etwa auch VwGH 20.3.1991, 90/02/0188, VwSlg. 13.412 A; 14.12.1994, 94/03/0149; 22.3.2000, 99/01/0124, alle mwH).
20
Mit dem genannten, der Post erteilten Rücksendungsauftrag wurde vom Erstrevisionswerber selbst hintangehalten, dass eine Zustellung im Wege der Hinterlegung, wie dies für die Dauer einer Abwesenheit an der Abgabestelle nach Paragraph 17, ZustG vorgesehen ist, stattfand. Dieses Verhalten des Erstrevisionswerbers lässt nach der Lage des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Person, der zugestellt werden soll und die nach dem von ihr in ihrer Revision geschilderten Kontext auch die Zustellung des in Revision gezogenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erwarten muss, die Zustellung ablehnt bzw. zu vereiteln sucht vergleiche , in diese Richtung etwa VwGH 22.12.1980, 1795/80, VwSlg. 10.329 A).
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Ausgehend davon kann sich der Erstrevisionswerber nicht darauf berufen, dass ihm der von ihm selbst für diese nicht den Charakter einer Abgabestelle beseitigende kurze Zeitdauer erteilte Rücksendungsauftrag, der auch das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erfasste, zu seinen Gunsten zum Tragen kommen könnte vergleiche , idZ auch VwGH 16.6.1998, 96/02/0253, betreffend eines dem ZustG gegenläufigen Verhaltens eines Empfängers). Vielmehr geht dieser die Zustellung hintanhaltende Rücksendungsauftrag derart zu seinen Lasten, dass die Zustellung iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem auf den 6. April nachfolgenden Tag - dem 7. April, einem Freitag - wirksam wurde und die dadurch ausgelöste Frist zu laufen begann.
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Gerechnet von diesem Zustelldatum hat der Erstrevisionswerber, dem die in Revision gezogene Entscheidung (wie er angibt) ohnehin noch zukam, rechtzeitig auf dem Boden des Paragraph 26, VwGG Revision erhoben. Damit befand er sich im Übrigen in keiner anderen Situation als ein Empfänger, der infolge seiner Berufstätigkeit ein Schriftstück an einem Freitag nicht selbst übernehmen kann, es erst am folgenden Werktag, üblicherweise dem Montag der Folgewoche, bei der Post beheben kann und gleichwohl im Regelfall eine bereits am Freitag durch Hinterlegung bewirkte Zustellung gegen sich gelten lassen muss vergleiche , dazu VwGH 17.8.2017, Ra 2017/11/0211, mwH). Bei diesem Ergebnis tritt das zustellungsbezogene Folgegeschehen nicht weiter in den Blick.
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C.a. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem an den Erstrevisionswerber gerichteten Erkenntnis vom 24. März 2015, 2013/03/0054, in einer insofern dem vorliegenden Revisionsfall vergleichbaren Konstellation ausgesprochen hat, hätte der Erstrevisionswerber zur Einhaltung der ihm als einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person obliegenden Sorgfaltspflicht zur Objektivierung seiner Rechtsauffassung bezüglich des Inhaltes der übertretenen Rechtsvorschriften - wozu er nach seiner eigenen Darstellung offenbar rechtlichen Rates bedurfte - bei der zuständigen Behörde eine entsprechende Auskunft einzuholen gehabt, weshalb ihm entgegen der Revision ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht zu Gute kommen kann.
24
C.b. Zum Einwand der Doppelbestrafung ist die Revision im Grunde des Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0047, zu verweisen, wonach die Bestimmungen der Paragraph 17, Absatz 3, ORF-G und Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen und schon deshalb mit der Bestrafung bloß wegen einer dieser beiden Bestimmungen nicht der gesamte Unrechtsgehalt des Verhaltens des Erstrevisionswerbers erfasst wird, weshalb ein Konsumtions- bzw. Subsidiaritätsverhältnis dieser beiden Bestimmungen, wie dies die Revision in den Raum stellt, nicht zum Tragen kommen kann vergleiche , dazu etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148, mwH). Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 17, Absatz 3 und 17 Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G.
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Zudem werden schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen unterschiedliche Verhaltensweisen bestraft, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden, was ebenfalls gegen einen Verstoß gegen das von der Revision vorgebrachte Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK spricht vergleiche , VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065).
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Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot iSd Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vor, wenn gegen eine Person aus ein und demselben Vorfall von verschiedenen Behörden in verschiedenen Verfahren mehrere Sanktionen verhängt werden, die als Strafen im Sinne der EMRK angesehen werden können, wenn ein ausreichend enger Zusammenhang zwischen den Verfahren gegeben war, und zwar sowohl inhaltlich als auch zeitlich; bei einem solchen engen Zusammenhang kann nämlich nicht davon gesprochen werden, dass der Betroffene nach einer endgültigen Entscheidung wegen derselben Sache nochmals bestraft worden sei, die Verfahren werden vielmehr als Einheit betrachtet vergleiche , dazu VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0020, mwH). Dies gilt auch dann, wenn in einem Fall wie dem vorliegenden von derselben Behörde auf Grund desselben Vorfalls Bestrafungen wegen der damit gesetzten Übertretungen von Bestimmungen (die noch dazu unterschiedlichen Schutzzwecken dienen) erfolgen.
27
C.c. Da die genannten Rechtsrügen der Revision versagen, erweisen sich auch die Verfahrensrügen, das Verwaltungsgericht hätte den einschlägigen Sachverhalt (insbesondere durch die Unterlassung der beantragten Aufnahme von Beweisen) nicht ausreichend ermittelt, als nicht zielführend.
28
C.d. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 64, VStG eine spezielle Regelung für die Kostentragung für Verwaltungsstrafverfahren trifft, wobei sich die in Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit. enthaltene Bestimmung über das Zufließen der Strafgelder im Ergebnis mit der für Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G zu beachtenden weiteren lex specialis des Paragraph 38, ORF-G deckt, nach dessen Absatz 4, die Strafgelder im vorliegenden Fall dem Bund zufließen. Anders als die Revision meint, ergibt sich daher die Regelung über die Tragung der Verfahrenskosten nicht aus den demgegenüber allgemeinen Bestimmungen in Paragraph 35, Absatz eins, KOG. Daran anknüpfend erweisen sich auch die in der Revision zur Auslegung des Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, KOG angestellten zusätzlichen Überlegungen als nicht weiterführend.
29
D. Dennoch ist der Revision Erfolg beschieden. Das Verwaltungsgericht warf dem Erstrevisionswerber „jedenfalls nur die fahrlässige Begehung der Taten“ vor und verneinte das von ihm behauptete Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes mangels eines „Gesamtvorsatzes“ vergleiche , den Teil „3.4.4. Zur Frage des ‚Fortgesetzten Deliktes‘“ auf Seite 23 f der in Revision gezogenen Entscheidung).
30
Der Verwaltungsgerichtshof kam allerdings in seinem Erkenntnis vom 3. Mai 2017, Ra 2016/03/0108, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zu dem Ergebnis, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstrafrecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung (also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten) als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, (also die nur quantitative Steigerung [einheitliches Unrecht] bei einheitlicher Motivationslage [einheitliche Schuld], auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden), sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung (also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage) als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann.
31
Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab.
32
Im vorliegenden Fall wurden dem Erstrevisionswerber drei unterschiedliche Übertretungen vorgeworfen vergleiche , oben Rn. 1 f). Das ihm in den Punkten 1 und 2 des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses vorgeworfene Fehlverhalten wurde unstrittig am 8. April 2014 in der Zeit von 19 Uhr bis ca. 19.19 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 Kärnten (Sendung „Kärnten Heute“) gesetzt. Die dabei verwirklichten Handlungen wären im Ergebnis für jeden Punkt jeweils für sich genommen als eine Tat zu beurteilen und daher (ungeachtet der vom Verwaltungsgericht angenommenen bloß fahrlässigen Begehungsweise) über die erstrevisionswerbende Partei dafür nur jeweils eine Strafe zu verhängen gewesen.
33
Dieser Rechtslage hat das Verwaltungsgericht nicht entsprochen und insofern seine in Revision gezogene Entscheidung in dem im Spruch genannten Umfang mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Ausspruch zu der in Punkt 3 des Tatvorwurfes des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses genannten Übertretung des Paragraph 13, Absatz 2, ORF-G aber unterfällt dieser Rechtswidrigkeit nicht. Diese Übertretung liegt dem Erstrevisionswerber sowohl objektiv vergleiche , dazu VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0047, zur diesbezüglichen Verletzung des ORF-G) als auch subjektiv vergleiche , die Ausführungen oben unter Punkt C.) zur Last.
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römisch fünf. Ergebnis
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A. Das angefochtene Erkenntnis war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in dem im Spruch genannten Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes durch einen nach Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat aufzuheben. Im Übrigen war die Revision von diesem Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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B. Die beantragte Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
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Auch im Lichte des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG war die Durchführung einer Verhandlung nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht (ein Tribunal bzw. ein Gericht iSd Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC) in dem der in Revision gezogenen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren ohnehin eine mündliche Verhandlung durchführte.
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C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
39
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, VwGG ist - wie in der vorliegenden Revisionssache - bei Anfechtung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch mehrere Revisionswerber in einer Revision die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen, als ob die Revision nur vom erstangeführten Revisionswerber eingebracht worden wäre.
40
Diese gesetzliche Bestimmung gilt für den Fall, dass die Revisionen aller Revisionswerber - so wie gegenständlich - dasselbe Schicksal teilen vergleiche , etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2016/18/0324; 13.10.2015, Ra 2015/03/0057, beide mwH); trifft dies nicht zu, sind die Revisionen der einzelnen Revisionswerber, auch wenn sie in einem Schriftsatz enthalten sind, hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert zu behandeln vergleiche , VwGH 30.1.2015, Ra 2014/17/0025-0027).
41
Auf dem Boden dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall, in dem ein allgemein auf Aufwandersatz gerichteter Antrag gestellt wurde, lediglich der erstrevisionswerbenden Partei der Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
42
Da der Ersatz der Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG nur im tatsächlich entrichteten Ausmaß erfolgen kann vergleiche , idS VwGH 17.12.2014, 2013/03/0131, mwH), steht ein diesbezüglicher Ersatzanspruch den beiden revisionswerbenden Parteien vorliegend nicht zu, zumal nach dem Vorlagebericht des Verwaltungsgerichtes „Gebührenfreiheit aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ gegeben sei.
43
Daraus ergibt sich, dass von den revisionswerbenden Parteien offensichtlich tatsächlich - darauf kommt es bei der hier maßgeblichen Beurteilung des Umfanges des Aufwandersatzes nach Paragraph 47, ff VwGG an (zur einstweiligen Gebührenfreiheit infolge der Bewilligung von Verfahrenshilfe vergleiche , etwa VwGH 26.7.2017, Fr 2017/01/0016) - keine Eingabengebühr nach Paragraph 24 a, VwGG entrichtet wurde. Ob im gegebenen Fall - insbesondere hinsichtlich des Erstrevisionswerbers - Gebührenfreiheit rechtlich zutreffend angenommen wurde vergleiche , im Hinblick auf die zweitrevisionswerbende Partei idZ etwa Paragraph 2, des Gebührengesetzes 1957 und den noch zur Rechtsform der zweitrevisionswerbenden Partei vor der Umwandlung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001, ergangenen Beschluss VwGH 16.11.2004, 2000/17/0047, mwH), ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend.

Wien, am 20. Dezember 2017

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L00

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWT_2017030052_20171220L00