Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/03/0053

Rechtssatz

Paragraph 64, VStG trifft eine spezielle Regelung für die Kostentragung für Verwaltungsstrafverfahren, wobei sich die in Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit. enthaltene Bestimmung über das Zufließen der Strafgelder im Ergebnis mit der für Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G 2001 zu beachtenden weiteren lex specialis des Paragraph 38, ORF-G 2001 deckt, nach dessen Absatz 4, die Strafgelder im vorliegenden Fall dem Bund zufließen. Es ergibt sich daher die Regelung über die Tragung der Verfahrenskosten nicht aus den demgegenüber allgemeinen Bestimmungen in Paragraph 35, Absatz eins, KOG 2001.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L09