Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/03/0052
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053
Paragraph 64, VStG trifft eine spezielle Regelung für die Kostentragung für Verwaltungsstrafverfahren, wobei sich die in Paragraph 64, Absatz 2, leg. cit. enthaltene Bestimmung über das Zufließen der Strafgelder im Ergebnis mit der für Verwaltungsstrafen nach dem ORF-G 2001 zu beachtenden weiteren lex specialis des Paragraph 38, ORF-G 2001 deckt, nach dessen Absatz 4, die Strafgelder im vorliegenden Fall dem Bund zufließen. Es ergibt sich daher die Regelung über die Tragung der Verfahrenskosten nicht aus den demgegenüber allgemeinen Bestimmungen in Paragraph 35, Absatz eins, KOG 2001.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L09