Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0052

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2017/03/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0169 E 26. März 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es - zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht - einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Demnach ist der Gewerbetreibende bei Zweifel über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis Erkenntnisse vom 20. Juli 2004, 2002/03/0251, vom 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, und vom 26. April 2011, 2010/03/0044, und vom 25. Jänner 2012, 2011/03/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L05