Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2017/03/0052
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/03/0053
Mit dem der Post erteilten Rücksendungsauftrag (für die Dauer lediglich eines bestimmten Tages; 6. April 2017) wurde vom Revisionswerber selbst hintangehalten, dass eine Zustellung im Wege der Hinterlegung, wie dies für die Dauer einer Abwesenheit an der Abgabestelle nach Paragraph 17, ZustG vorgesehen ist, stattfand. Dieses Verhalten lässt nach der Lage des Falles und der allgemeinen Lebenserfahrung nur den Schluss zu, dass die Person, der zugestellt werden soll und die die Zustellung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erwarten muss, die Zustellung ablehnt bzw. zu vereiteln sucht vergleiche in diese Richtung etwa VwGH 22.12.1980, 1795/80, VwSlg. 10.329 A). Ausgehend davon kann sich der Revisionswerber nicht darauf berufen, dass ihm der von ihm selbst für diese nicht den Charakter einer Abgabestelle beseitigende kurze Zeitdauer erteilte Rücksendungsauftrag, der auch das Erkenntnis des BVwG erfasste, zu seinen Gunsten zum Tragen kommen könnte vergleiche idZ auch VwGH 16.6.1998, 96/02/0253, betreffend eines dem ZustG gegenläufigen Verhaltens eines Empfängers). Vielmehr geht dieser die Zustellung hintanhaltende Rücksendungsauftrag derart zu seinen Lasten, dass die Zustellung iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem auf den 6. April nachfolgenden Tag wirksam wurde und die dadurch ausgelöste Frist zu laufen begann.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030052.L04