Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art20 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52 idF 2015/I/070;
EURallg;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/18/0001 E 3. Mai 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 52, BFA-VG 2014 ist dem Asylwerber (u.a.) bei einer abweisenden Entscheidung des BFA über seinen Antrag auf internationalen Schutz amtswegig ein Rechtsberater zur Seite zu stellen, der ihn bei der Einbringung einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren unterstützt und berät, und der nach Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz BFA-VG 2014 in Verfahren über internationalen Schutz auf Ersuchen des Asylwerbers an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen hat. Unionsrechtlicher Hintergrund dieser Norm ist Artikel 20, Absatz eins, der Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen haben, dass einem Asylwerber auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, welche zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers umfasst.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L01

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20170620L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103000
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art20 Abs1;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;
EURallg;

Rechtssatz

Dem Asylwerber kommt im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (Hinweis E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L02

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20170620L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/20/0343 B 26. Jänner 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hat in seinem E vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016, zur (bis 30. September 2016 geltenden) Rechtslage des Paragraph 52, BFA-VG 2014 festgehalten, dass die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater nicht dazu führt, dass dem Asylwerber ein -

vor dem VwGH durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG in der Fassung vor der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, erfolgten Novellierung) stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen vergleiche dazu das E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001) - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom VwG eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken. Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde gegen einen behördlichen Bescheid an das VwG. Anders als es der Revisionswerber vor Augen hat, ist das VwG nach der hier maßgeblichen Rechtslage durch keine Verfahrensvorschrift gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist zu betonen, dass es nicht Aufgabe des VwG ist, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L03

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20170620L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

27/01 Rechtsanwälte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;
BFA-VG 2014 §52;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist es nicht Aufgabe des BVwG, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken (Hinweis B vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0343). Daran ändert auch die vom Asylwerber vorliegend behauptete "habituelle Untüchtigkeit" des Rechtsberaters nichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das hg. E vom 27. März 2000, 2000/10/0019, anführt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung zu der dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer durch Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingeräumten Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verteidigers ergangen ist und somit vorliegend nicht einschlägig ist. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage kommt dem Bundeskanzler gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG 2014 die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L04

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20170620L04

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Rechtssatz

Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich vergleiche den hg. Beschluss vom 13.9.2016, 2016/03/0003, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L01.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20171017L01

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z3;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0244 B 21. September 2006 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 640). Es muss sich um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne der Bundesverfassung handeln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L02.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20171017L02

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L03.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20171017L03

Rechtssatz für Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133;
VwGG §45;
VwGG §46;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L04.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2017010060_20171017L04

Entscheidungstext Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103000;
27/01 Rechtsanwälte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32013L0032 IntSchutz-RL Art20 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs4;
BFA-VG 2014 §48 Abs7;
BFA-VG 2014 §48 Abs9;
BFA-VG 2014 §52 Abs2;
BFA-VG 2014 §52 idF 2015/I/070;
BFA-VG 2014 §52;
EURallg;
RAO 1868 §45 Abs4;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des G B in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Jänner 2017, Zl. L507 2141625- 1/4E, betreffend AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

Vorgeschichte

     1 Der Revisionswerber ist ein Staatsangehöriger des Irak und

stellte am 23. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

     2 Als Fluchtgrund brachte er vor, er sei als Sunnit durch

schiitische Milizen, unter anderem die Hisbollah, verfolgt worden.

Weiters sei der Revisionswerber (nach seiner Flucht) von einem irakischen Gericht verurteilt worden, da er (als Polizist) "sein Dienstauto nicht vollständig zurückgegeben habe".

3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15. November 2016 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (römisch drei.).

4 Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, es sei nicht glaubwürdig, dass der Revisionswerber einer Verfolgung durch die Hisbollah bzw. durch staatliche Behörden ausgesetzt gewesen sei. Beweiswürdigend hielt das BFA fest, gegen die Echtheit der vom Revisionswerber vorgelegten Schriftstücke spreche, dass diese lediglich in Kopie vorgelegt worden seien und sich in diesen Ungereimtheiten ergeben hätten. Kurz vor der Ausreise sei dem Revisionswerber ein Reisepass ausgestellt worden und habe dieser offiziell ausreisen können, was darauf hindeute, dass dieser keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden zu befürchten habe. Das BFA sei der Ansicht, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handle. Selbst wenn die Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen sollten, so stehe dem Revisionsweber eine Wohnsitzverlegung in den Nordirak offen.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater, Beschwerde an das BVwG.

Angefochtenes Erkenntnis

6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab (A) und erklärte die Revision für nicht zulässig (B).

7 Begründend führte das BVwG aus, aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass die behauptete Furcht des Revisionswerbers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt zu werden, nicht begründet sei. Eine gegen den Revisionswerber gerichtete Verfolgungsgefahr sei im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht worden.

8 Den Feststellungen zur Zumutbarkeit der Rückkehr in den Irak, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer internen Relokationsmöglichkeit im Nordirak, sei der Revisionswerber in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Revisionswerber sei ein arbeitsfähiger und gesunder Mann, ein Artikel 2 und 3 EMRK relevantes Risiko sei nicht hervorgekommen.

9 Das BFA sei im Rahmen einer Interessenabwägung zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Revisionswerbers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib überwiege.

10 Eine mündliche Verhandlung habe unterbleiben können, auch weil in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet worden sei.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

römisch zwei.

Zulässigkeit

12 Die Revision bringt als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001, zum Umfang der gesetzlich vorgesehenen Rechtsberatung abgewichen.

13 Der Beschwerdeschriftsatz habe die Mindestanforderungen nicht erfüllt, welche angesichts des Akteninhalts offenkundig gewesen seien. Die Beschwerde habe aus der lapidaren Wiederholung des Vorbringens in der Einvernahme vor dem BFA bestanden.

14 Der Rechtsberater sei damit nicht seiner Verpflichtung nach Paragraphen 52, Absatz 2, in Verbindung mit 48, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nachgekommen. Dies sei aus "habitueller Untüchtigkeit" oder anderen Gründen geschehen.

15 Diese untaugliche Vertretung des Revisionswerbers und die grobe Mangelhaftigkeit der Beschwerde hätte das BVwG aufgrund der Aktenlage erkennen müssen und bereits aus diesem Grund eine mündliche Verhandlung durchführen müssen. Zumindest wäre es im vorliegenden Verfahren indiziert gewesen, der offenkundig mangelhaften Wahrnehmung der Aufgaben durch den Rechtsberater durch positives Handeln in Form eines Verbesserungsauftrages bei gleichzeitiger Manuduktion des Revisionswerbers entgegenzuwirken.

16 Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt. Rechtslage

17 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lauten:

"2. Hauptstück

Rechtsberatung

Anforderungsprofil für Rechtsberater und juristische

Personen

Paragraph 48, ...

  1. Absatz 2,Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
  2. Absatz 3,Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
    1. Ziffer eins
      die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten,
    2. Ziffer 2
      den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
                  3.       die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.
  3. Absatz 4,Die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraphen 49, bis 51 obliegt dem Bundesminister für Inneres, die Auswahl der Rechtsberater gemäß Paragraph 52, obliegt dem Bundeskanzler.

...

  1. Absatz 6,Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können auch jeweils juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49, bis 52 betrauen.

     (7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische

Person insbesondere

1.        über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur

flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,

2.        auf eine ausreichende Anzahl an Dolmetschern zur

Unterstützung der Rechtsberatung zugreifen kann,

3.        regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr

beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,

4.        über die notwendigen Geld- und Sachmittel verfügt, die

eine flächendeckende Rechtsberatung und Dolmetschleistung im

Bundesgebiet sicherstellen und

5.        über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die

notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.

Bei der Betrauung ist darauf zu achten, dass auszuwählende juristische Personen für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben Gewähr bieten, insbesondere auf Grund ihrer entsprechenden Tätigkeitsfelder sowie ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

  1. Absatz 8,Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
  2. Absatz 9,Der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler können die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.

...

Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht Paragraph 52, (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder

Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76, bis 78 AVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

  1. Absatz 2,Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten.

..."

Rechtsberatung vor dem BVwG

18 Unionsrechtlicher Hintergrund der in Paragraph 52, BFA-VG geregelten Rechtsberatung für Asylwerber vor dem BVwG ist Artikel 20, Absatz eins, der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie), demzufolge die Mitgliedstaaten im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen haben, dass einem Asylwerber auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, welche zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers umfasst vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2016, Ra 2016/19/0016; vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ra 2016/21/0152).

19 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass dem Asylwerber im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zukommt, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des Verwaltungsgerichts dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).

20 Die gesetzlich vorgesehene Unterstützung durch den Rechtsberater führt allerdings nicht dazu, dass dem Asylwerber ein - vor dem Verwaltungsgerichtshof durchsetzbares - Recht auf ein zweckentsprechendes Verhalten des Rechtsberaters während der mündlichen Verhandlung zukommt. Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG stellt nämlich - vom Erscheinen des Rechtsberaters zur mündlichen Verhandlung abgesehen - keine Verfahrensvorschrift dar, deren Einhaltung vom Verwaltungsgericht eingefordert werden kann, zumal es in einem kontradiktorischen Verfahren nicht Aufgabe des Gerichts ist, in der mündlichen Verhandlung auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken vergleiche , das zitierte hg. Erkenntnis Ra 2016/19/0016).

21 Dies gilt auch für die Unterstützung durch einen Rechtsberater bei der Abfassung einer Beschwerde an das BVwG. Das BVwG ist nicht gehalten, ein Verhalten des Rechtsberaters sicherzustellen, das eine für ihn erfolgreiche Beschwerdeerhebung garantiert. Auch im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist es nicht Aufgabe des BVwG, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0343).

22 Daran ändert auch die vom Revisionswerber vorliegend behauptete "habituelle Untüchtigkeit" des Rechtsberaters nichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. März 2000, 2000/10/0019, anführt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung zu der dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer durch Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingeräumten Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verteidigers ergangen ist und somit vorliegend nicht einschlägig ist. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage kommt dem Bundeskanzler gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG.

Sonstiges Revisionsvorbringen

     23 Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich auch das

sonstige Revisionsvorbringen als unbegründet:

     24 Soweit die Revision rügt, das BVwG habe seiner

Entscheidung aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage im Irak nicht hinreichend aktuelle Länderberichte zugrunde gelegt, so wird die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret dargetan vergleiche , zur Notwendigkeit der Relevanz behaupteter nicht aktueller Länderberichte etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0173, mwN).

25 Auf Grundlage der zur Beschwerde des Revisionswerbers getroffenen Feststellungen des BVwG begegnet auch der Entfall der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG keinen Bedenken vergleiche , zur Voraussetzungen eines substantiierten Beschwerdevorbringens etwa das hg. Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2014/01/0154, mwN).

26 Soweit die Revision Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses behauptet, legt sie nicht konkret dar, inwieweit eine nähere Auseinandersetzung aufgrund der von der Revision selbst als mangelhaft bezeichneten Beschwerde notwendig gewesen wäre. So hat das BVwG im Hinblick auf die vom Revisionswerber vorgelegten Beweismittel auf die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA zu diesen Dokumenten hingewiesen, sich diesen Ausführungen angeschlossen und festgehalten, dass die Beschwerde dieser substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung nichts entgegen gehalten habe. Soweit die Revision nunmehr neue Beweismittel im Hinblick auf die Würdigung dieser Dokumente vorlegt, stellen diese unzulässige Neuerungen vor dem Verwaltungsgerichtshof dar. Ergebnis

27 Der Inhalt der vorliegenden Revision lässt somit erkennen, dass die vom Revisionswerber behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2017

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L00

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2017010060_20170620L00

Entscheidungstext Ra 2017/01/0060

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §62;
B-VG Art133;
VwGG §45 Abs1 Z3;
VwGG §45;
VwGG §46;
VwGG §62 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des G B in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0060, abgeschlossenen Revisionsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.

Der Antrag auf "Anmerkung im Rechtsinformationssystem des Bundes" wird zurückgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte

1 Der Revisionswerber erhob am 15. Mai 2017 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10.1.2017, Zl. L507 2141625-1/4E, Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

2 In dieser Revision wies der Revisionswerber darauf hin, dass er gegen das Erkenntnis des BVwG zudem eine Beschwerde (nach Artikel 144, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben habe.

3 Vor Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0060, fragte der Verwaltungsgerichtshof (Geschäftsstelle) beim VfGH an, ob im dortigen Verfahren E 566 aus 2017, betreffend den Revisionswerber bereits eine Entscheidung ergangen sei. Dies wurde vom VfGH (Geschäftsstelle) am 23. Juni 2017 verneint, das Verfahren sei noch offen.

4 Sodann wurde das am 20. Juni 2017 beschlossene hg. Erkenntnis mit Zustellung an die Verfahrensparteien am 1. August 2017 erlassen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.

Antrag auf Wiederaufnahme

5 Am 14. August 2017 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG verbunden mit einem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG.

6 Begründend wies der Antragsteller auf das Erkenntnis des VfGH vom 9.6.2017, E 566/2017-16, hin. Mit diesem Erkenntnis habe der VfGH entschieden, dass der Revisionswerber durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.1.2017, Zl. L 5072141625-1/4E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und dieses Erkenntnis aufgehoben. Das Erkenntnis des VfGH sei dem Revisionswerber am 14. Juli 2017 zugestellt worden.

7 Mit dieser Entscheidung habe der VfGH das auch beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des BVwG endgültig aus dem Rechtsbestand beseitigt. Somit wäre das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG wegen formeller Klaglosstellung des Revisionswerber einzustellen gewesen.

8 Vor diesem Hintergrund beruft sich der Revisionswerber auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG. Offenkundig sei die Tatsache der Erlassung des zitierten Erkenntnisses des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof vor der Erlassung seines Erkenntnisses nicht bekannt gewesen. Diese Tatsache werde dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr nachträglich im Wege des Wiederaufnahmeantrages zur Kenntnis gebracht.

9 Des Weiteren stellte der Revisionswerber den Antrag "auf Anmerkung im Rechtsinformationssystem des Bundes". Im Rechtsinformationssystem des Bundes sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes anzumerken, dass die dem Erkenntnis zugrundeliegende Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis des VfGH vom 9.6.2017 aus dem Rechtsbestand beseitigt worden sei.

10 Sodann regt der Revisionswerber eine "amtswegige Erkenntnisbehebung" an, da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im inhaltlichen Widerspruch zu jenem des VfGH stehe.

11 Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 13.9.2016, 2016/03/0003, mwN).

12 Gemäß der klaren Regelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG, die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nicht geändert wurde vergleiche , so bereits zu Paragraph 45, Absatz 4, VwGG den hg. Beschluss vom 21.4.2015, 2014/09/0003), ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

13 Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 18.9.2013, 2013/13/0078, mwN). Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war vergleiche , den hg. Beschluss vom 21.9.2006, 2006/15/0244, mwN).

14 Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).

15 Die Voraussetzungen dieses Wiederaufnahmegrundes sind vorliegend nicht gegeben:

16 Wie sich bereits aus dem Wiederaufnahmeantrag ergibt, wurde das Erkenntnis des VfGH vom 9.6.2017, E 566/2017-16, dem Revisionswerber (auch vor dem VfGH vertreten durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen Rechtsvertreter) am 14. Juli 2017 zugestellt.

17 Das hg. Erkenntnis Ra 2017/01/0060 wurde hingegen erst am 1. August 2017 erlassen.

18 Der Revisionswerber hat die Entscheidung des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof, obwohl er in Kenntnis des dort anhängigen Revisionsverfahren war, auch nicht unverzüglich bekannt gegeben, sondern diese Entscheidung des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof erst nach Erlassung des Erkenntnisses Ra 2017/01/0060 im Wege des Wiederaufnahmeantrags zur Kenntnis gebracht.

19 Gründe, die ihn an der Geltendmachung dieser Entscheidung des VfGH im Revisionsverfahren bis zur Erlassung des Erkenntnisses gehindert hätten, bringt der Revisionswerber nicht vor und sind auch nicht zu sehen vergleiche , auch hiezu den hg. Beschluss 2006/15/0244).

20 Bereits aus diesem Grund war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.

21 Der Revisionswerber stellt in diesem Zusammenhang den Antrag auf "Anmerkung im Rechtsinformationssystem des Bundes".

22 Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften, einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich vergleiche , Paragraph 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, mit Verweis auf die Paragraphen 7, und 13 dieses Gesetzes).

23 Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes im RIS ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sohin besteht auch kein Anspruch auf "Anmerkung" im RIS, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.

24 Im Hinblick auf die "Anregung der amtswegigen Erkenntnisbehebung" ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche , den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).

Wien, am 17. Oktober 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L00.1

Im RIS seit

22.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2017010060_20171017L00