Verwaltungsgerichtshof
20.06.2017
Ra 2017/01/0060
Dem Asylwerber kommt im Rechtsmittelverfahren ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann (Hinweis E vom 3. Mai 2016, Ro 2016/18/0001).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L02