Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung ist es nicht Aufgabe des BVwG, auf ein bestimmtes, dem Anliegen des Asylwerbers dienendes Verhalten des Rechtsberaters hinzuwirken (Hinweis B vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0343). Daran ändert auch die vom Asylwerber vorliegend behauptete "habituelle Untüchtigkeit" des Rechtsberaters nichts. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang das hg. E vom 27. März 2000, 2000/10/0019, anführt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung zu der dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer durch Paragraph 45, Absatz 4, RAO eingeräumten Kompetenz zur Enthebung eines bestellten Verteidigers ergangen ist und somit vorliegend nicht einschlägig ist. Nach der hier maßgeblichen Rechtslage kommt dem Bundeskanzler gemäß Paragraph 48, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, BFA-VG 2014 die Kompetenz zu, die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die damit erteilten Befugnisse zu widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Paragraph 48, Absatz 7, nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung oder beratenden Unterstützung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. Dies ist nicht Aufgabe des BVwG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L04