Verwaltungsgerichtshof
17.10.2017
Ra 2017/01/0060
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über den Antrag des G B in W, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, auf Wiederaufnahme des durch Erkenntnis vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0060, abgeschlossenen Revisionsverfahrens, den Beschluss gefasst:
Dem Antrag auf Wiederaufnahme wird nicht stattgegeben.
Der Antrag auf "Anmerkung im Rechtsinformationssystem des Bundes" wird zurückgewiesen.
Vorgeschichte
1 Der Revisionswerber erhob am 15. Mai 2017 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10.1.2017, Zl. L507 2141625-1/4E, Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
2 In dieser Revision wies der Revisionswerber darauf hin, dass er gegen das Erkenntnis des BVwG zudem eine Beschwerde (nach Artikel 144, B-VG) beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) erhoben habe.
3 Vor Erlassung des hg. Erkenntnisses vom 20.6.2017, Ra 2017/01/0060, fragte der Verwaltungsgerichtshof (Geschäftsstelle) beim VfGH an, ob im dortigen Verfahren E 566 aus 2017, betreffend den Revisionswerber bereits eine Entscheidung ergangen sei. Dies wurde vom VfGH (Geschäftsstelle) am 23. Juni 2017 verneint, das Verfahren sei noch offen.
4 Sodann wurde das am 20. Juni 2017 beschlossene hg. Erkenntnis mit Zustellung an die Verfahrensparteien am 1. August 2017 erlassen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Revision als unbegründet abgewiesen.
Antrag auf Wiederaufnahme
5 Am 14. August 2017 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, VwGG verbunden mit einem Antrag auf Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG.
6 Begründend wies der Antragsteller auf das Erkenntnis des VfGH vom 9.6.2017, E 566/2017-16, hin. Mit diesem Erkenntnis habe der VfGH entschieden, dass der Revisionswerber durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.1.2017, Zl. L 5072141625-1/4E, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei und dieses Erkenntnis aufgehoben. Das Erkenntnis des VfGH sei dem Revisionswerber am 14. Juli 2017 zugestellt worden.
7 Mit dieser Entscheidung habe der VfGH das auch beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des BVwG endgültig aus dem Rechtsbestand beseitigt. Somit wäre das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG wegen formeller Klaglosstellung des Revisionswerber einzustellen gewesen.
8 Vor diesem Hintergrund beruft sich der Revisionswerber auf den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG. Offenkundig sei die Tatsache der Erlassung des zitierten Erkenntnisses des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof vor der Erlassung seines Erkenntnisses nicht bekannt gewesen. Diese Tatsache werde dem Verwaltungsgerichtshof nunmehr nachträglich im Wege des Wiederaufnahmeantrages zur Kenntnis gebracht.
9 Des Weiteren stellte der Revisionswerber den Antrag "auf Anmerkung im Rechtsinformationssystem des Bundes". Im Rechtsinformationssystem des Bundes sei im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des in Rede stehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes anzumerken, dass die dem Erkenntnis zugrundeliegende Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis des VfGH vom 9.6.2017 aus dem Rechtsbestand beseitigt worden sei.
10 Sodann regt der Revisionswerber eine "amtswegige Erkenntnisbehebung" an, da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes im inhaltlichen Widerspruch zu jenem des VfGH stehe.
11 Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 45, VwGG ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich vergleiche , den hg. Beschluss vom 13.9.2016, 2016/03/0003, mwN).
12 Gemäß der klaren Regelung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG, die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, nicht geändert wurde vergleiche , so bereits zu Paragraph 45, Absatz 4, VwGG den hg. Beschluss vom 21.4.2015, 2014/09/0003), ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
13 Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 18.9.2013, 2013/13/0078, mwN). Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war vergleiche , den hg. Beschluss vom 21.9.2006, 2006/15/0244, mwN).
14 Für den Beginn der Rechtswirksamkeit eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht dessen Entscheidungsdatum maßgebend, sondern der Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses durch Zustellung bzw. Verkündung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25.9.2012, 2008/04/0045, mwN).
15 Die Voraussetzungen dieses Wiederaufnahmegrundes sind vorliegend nicht gegeben:
16 Wie sich bereits aus dem Wiederaufnahmeantrag ergibt, wurde das Erkenntnis des VfGH vom 9.6.2017, E 566/2017-16, dem Revisionswerber (auch vor dem VfGH vertreten durch den vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgewiesenen Rechtsvertreter) am 14. Juli 2017 zugestellt.
17 Das hg. Erkenntnis Ra 2017/01/0060 wurde hingegen erst am 1. August 2017 erlassen.
18 Der Revisionswerber hat die Entscheidung des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof, obwohl er in Kenntnis des dort anhängigen Revisionsverfahren war, auch nicht unverzüglich bekannt gegeben, sondern diese Entscheidung des VfGH dem Verwaltungsgerichtshof erst nach Erlassung des Erkenntnisses Ra 2017/01/0060 im Wege des Wiederaufnahmeantrags zur Kenntnis gebracht.
19 Gründe, die ihn an der Geltendmachung dieser Entscheidung des VfGH im Revisionsverfahren bis zur Erlassung des Erkenntnisses gehindert hätten, bringt der Revisionswerber nicht vor und sind auch nicht zu sehen vergleiche , auch hiezu den hg. Beschluss 2006/15/0244).
20 Bereits aus diesem Grund war dem Wiederaufnahmeantrag nicht stattzugeben.
21 Der Revisionswerber stellt in diesem Zusammenhang den Antrag auf "Anmerkung im Rechtsinformationssystem des Bundes".
22 Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ist eine vom Bundeskanzler betriebene elektronische Datenbank. Es dient der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften, einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie der Information über das Recht der Republik Österreich vergleiche , Paragraph 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2012,, mit Verweis auf die Paragraphen 7, und 13 dieses Gesetzes).
23 Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Erkenntnissen und Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes im RIS ist gesetzlich nicht vorgesehen. Sohin besteht auch kein Anspruch auf "Anmerkung" im RIS, weshalb der Antrag zurückzuweisen war.
24 Im Hinblick auf die "Anregung der amtswegigen Erkenntnisbehebung" ist darauf hinzuweisen, dass Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich sind vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche , den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).
Wien, am 17. Oktober 2017
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L00.1