Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/01/0060

Rechtssatz

Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L04.1