Verwaltungsgerichtshof
17.10.2017
Ra 2017/01/0060
GRS wie 2006/15/0244 B 21. September 2006 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VwGG ist, dass nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Es muss sich um eine Entscheidung handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Beschwerde bereits vorhanden war, aber von der Partei nicht eingewendet werden konnte, weil sie ihr damals noch nicht bekannt war vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, 640). Es muss sich um eine Entscheidung eines Gerichts im Sinne der Bundesverfassung handeln.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010060.L02.1