Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/16/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0015

Entscheidungsdatum

25.04.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160015.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016160015_20160425L01

Rechtssatz für Ra 2016/16/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0015

Entscheidungsdatum

25.04.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0315 E 4. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Verbindung von Wiederaufnahme und Sachentscheidung ist nur dann denkbar, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160015.L02

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016160015_20160425L02

Rechtssatz für Ra 2016/16/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0015

Entscheidungsdatum

25.04.2016

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §307 Abs1;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0161 E 18. Oktober 1984 RS 2 (hier einer Anfechtung statt einer Berufung zugänglich)

Stammrechtssatz

Wenn auch Paragraph 307, Absatz eins, BAO die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, so ist doch jeder dieser Bescheide für sich einer Berufung zugänglich (Hinweis E 27.10.1983, 82/16/0158).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160015.L03

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2016160015_20160425L03

Entscheidungstext Ra 2016/16/0015

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/16/0015

Entscheidungsdatum

25.04.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §307 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
  1. BAO § 307 heute
  2. BAO § 307 gültig ab 26.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. BAO § 307 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 307 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 307 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision des Stadtrates der Stadtgemeinde Tulln an der Donau, vertreten durch Onz-Onz-Kraemmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Dezember 2015, Zl. LVwG-AV-1021/001-2015, betreffend Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe nach dem NÖ KanalG 1977 (mitbeteiligte Partei: Dr. B F in T), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 hatte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Tulln an der Donau dem Mitbeteiligten eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe vorgeschrieben. Eingaben des Mitbeteiligten vom 5. Juni und 30. August 2012, wonach ein Anschluss im Obergeschoß bereits seit langer Zeit vorhanden gewesen sei, beantwortete der Bürgermeister mit Erledigung vom 27. September 2012 dahingehend, dass die Bescheide in den Abgabenverfahren längst rechtskräftig seien und daher auch kein Rechtsmittel zulässig sei. In einer weiteren Eingabe vom 14. April 2014 beantragte der Mitbeteiligte die Aufhebung von Abgabenbescheiden und die Rückzahlung von geleisteten Abgaben gemäß Paragraph 299, BAO.

2 Mit Erkenntnis vom 16. März 2015 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die im Instanzenzug ergangene Versagung des Begehrens nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO gemäß Paragraph 279, BAO als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid der Revisionswerberin. Mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die im Instanzenzug erfolgte Versagung der Wiederaufnahme des mit Abgabenbescheid vom 2. Februar 2012 abgeschlossenen Verfahrens statt, hob den dort angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 278, Absatz eins, BAO auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde Tulln zurück. Die Abgabenbehörden der Stadtgemeinde hätten - so der Kern der Begründung - den Antrag vom 5. Juni 2012, der mehrfach, zuletzt im April 2014, präzisiert worden sei, als Antrag auf Wiederaufnahme dahingehend prüfen müssen, ob - wie behauptet - die Abgabenbehörden bei Erlassung des Bescheides vom 8. Februar 2012 von einem Sachverhalt ausgegangen seien, welcher mit den in den Verwaltungsakten festgehaltenen Tatsachen nicht im Einklang stehe. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Gericht der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Tulln vom 24. Juni 2015, mit dem einem Antrag des Mitbeteiligten keine Folge gegeben und der Bescheid vom 8. Februar 2012 bestätigt worden war, statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Abgabenbescheid erster Instanz ersatzlos behoben wurde. Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Gericht nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung aus der BAO, dem NÖ KanalG 1977 sowie aus der NÖ BauO 1976 u.a. folgendes aus:

"In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an sich zu Recht erfolgt ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der faktische Anschluss an den Ortskanal bereits in den 1960er Jahren erfolgt sein dürfte. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Verjährungseinrede erhoben.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

...

Im gegenständlichen Fall ist somit auf die tatsächliche Errichtung des WCs bzw. wegen des Wegfalls der Verpflichtung zur Vorlage einer Vorliegens der Benützungsbewilligung (bzw. einer Fertigstellungsanzeige) der Abgabenanspruch zufolge Artikel römisch zwei, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur 5. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 bereits am 1. Jänner 1997 entstanden. Die Verjährungsfrist hat diesfalls - eine Fertigstellungsanzeige war nicht geboten und demgemäß auf die faktische Vollendung der Maßnahme abzustellen - gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Litera a, NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO), wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, mit 1. Jänner 1998 zu laufen begonnen. Demgemäß endete die Verjährungsfrist, da zwischenzeitig keine Unterbrechungshandlungen erfolgten, am 31. Dezember 2002. Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche , VwGH vom 18. Oktober 1988, Zl. 87/14/0173, und vom 8. September 2005, Zl. 2005/17/0029). Einer Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Jahre 2012 steht somit im Ergebnis die eingetretene Verjährung entgegen.

Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde haben somit im Ergebnis den Beschwerdeführer in seinem subjektivöffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1997 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

...

Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt."

Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision.

3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Entgegen der Ansicht des LVwG NÖ liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG und Paragraph 25 a, VwGG vor.

Es liegt nämlich zu keiner der nachstehenden Fragestellungen, die im gegenständlichen Fall relevant sind, einschlägige Judikatur des VwGH vor:

  • Strichaufzählung
    Wie sind die Regelungen über die Fälligkeit der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (Paragraph 12, Absatz eins, NÖ KanalG 1977 sowie Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 5. Novelle zum NÖ KanalG, Landesgesetzblatt 8230, -5) auf Änderungen der Berechnungsgrundlagen infolge von bewilligungspflichtigen, aber nicht bewilligten Bauführungen, die vor dem 1.1.1997 abgeschlossen wurden, anzuwenden?
  • Strichaufzählung
    Wie ist die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, der 5. Novelle zum NÖ KanalG 1977, Landesgesetzblatt 8230, -5, im Fall der Sanierung eines Konsensdefizits durch die Freistellung eines Bauvorhabens von der Bewilligungspflicht durch Paragraph 17, NÖ BauO 1996 anzuwenden?
  • Strichaufzählung
    Wie sind der Bewilligungstatbestand gemäß Paragraph 14, Ziffer 4, NÖ BauO 1996 und der Anzeigetatbestand gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit im Hinblick auf den nachträglichen Einbau von Sanitäranlagen gegenüber anzeigefreien Abänderungen im Inneren eines Gebäudes (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ BauO 1996) abzugrenzen?
  • Strichaufzählung
    Welche Rechtsfolgen haben anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Bauführungen, wie zB die Schaffung einer weiteren Wohneinheit, im Hinblick auf die Fälligkeit der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe?
Zusammenfassend geht es darum, ob der vor Jahrzehnten (jedenfalls vor dem 1.1.1997) zweifellos konsenslos erfolgte Einbau einer WC-Anlage dazu führt, dass anlässlich einer aktuellen Bauführung die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wegen Verjährung nicht mehr vorgeschrieben werden darf.
Da konsenslose Bauführungen, wie allgemein bekannt ist, in der Praxis immer wieder vorkommen und vor allem dann, wenn sie im Wesentlichen im Inneren eines Gebäudes erfolgen, schwer entdeckt werden können, hat diese Fragestellung für den Revisionswerber naturgemäß weit über den Anlassfall hinausreichende Bedeutung. Dasselbe gilt zweifellos für zahlreiche andere niederösterreichische Gemeindebehörden, die das NÖ KanalG 1977 zu vollziehen haben."
Der Revisionswerber begehrt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG ein Vorverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der er die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, in eventu deren Abweisung beantragt.
5 Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, hat die Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
6 Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).
7 Das Verwaltungsgericht hatte in seinem eingangs genannten Beschluss vom 16. März 2015 die Versagung der auch als Begehren auf Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gedeuteten Anträge des Mitbeteiligten aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - sohin über das Wiederaufnahmebegehren des Mitbeteiligten - zurückverwiesen.
8 Nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren neu hervorgekommen sind.
Gemäß Paragraph 307, Absatz eins, BAO ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
9 Eine Verbindung von Wiederaufnahme und Sachentscheidung ist nur denkbar, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird vergleiche , das Erkenntnis vom 4. Oktober 1983, 82/14/0315). Wiederaufnahme- und Sachbescheid sind jeder für sich einer Anfechtung zugänglich vergleiche , das Erkenntnis vom 18. Oktober 1984, 83/16/0161). Gibt das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages Folge, hat in der Folge die Verwaltungsbehörde im wiederaufgenommenen Verfahren eine neue Sachentscheidung zu treffen.
10 Vor dem Hintergrund dieser verfahrensrechtlichen Konstellation - Sache des fortgesetzten Verfahrens war die Entscheidung über das Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO - ist der im fortgesetzten Verfahren erlassene und vor dem Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid als Versagung der Wiederaufnahme und das nun angefochtene Erkenntnis von seinem normativen Gehalt her als Aufhebung der Versagung der Wiederaufnahme aus der Erwägung heraus zu deuten, dass - ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt der Herstellung des Kanalanschlusses in den "1960er Jahren" - die Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 8. Februar 2012 abgeschlossenen Verfahrens berechtigt sei.
11 Damit entfalten jedoch die von der Revisionswerberin aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen für den Ausgang des Revisionsverfahrens, das die Rechtmäßigkeit der Versagung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO in Verbindung mit Paragraph 307, Absatz eins, BAO betrifft, keine erkennbare Relevanz. Diese Fragen werden sich im Rahmen des (mit dem angefochtenen Erkenntnis) wiederaufgenommenen Abgabenverfahrens stellen, indem bei Erlassen des neuen Abgabenbescheides zu klären sein wird, was den "Bestand vor der Änderung" iSd Paragraph 3, Absatz 6, des NÖ KanalG 1977 ausmachte.
12 Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision ist daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160015.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2016160015_20160425L00