Verwaltungsgerichtshof
25.04.2016
Ra 2016/16/0015
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz der Rechtsfrage für den Verfahrensausgang begründet wird vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0010).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016160015.L01