Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/08/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2016, Ra 2015/08/0006, und vom 10. April 2013, 2011/08/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L01

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080211_20160926L01

Rechtssatz für Ra 2015/08/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und 2011/08/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L02

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080211_20160926L02

Rechtssatz für Ra 2015/08/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0111 B 22. Dezember 2015 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN). Daran ändert es auch nichts, wenn es um Eigentumseingriffe geht, die gegebenenfalls mit staatlichem Zwang durchzusetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L03

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080211_20160926L03

Rechtssatz für Ra 2015/08/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, und vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L04

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080211_20160926L04

Rechtssatz für Ra 2015/08/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Der Revisionswerber macht geltend, der erkennende Richter des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen, weil er in der Verhandlung - als der eingeschrittene Rechtsanwalt dem zunächst nicht erschienenen Revisionswerber telefonisch erklären musste, wie er zum Verhandlungssaal komme - geäußert habe, der Revisionswerber müsse "eh wissen, wie er da her kommt, er sei ja schon Stammgast". Der Richter habe den Einwand der Befangenheit von sich gewiesen, sodass die Befangenheit nur im Rahmen der Revision geltend gemacht werden könne. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die oben zitierte Äußerung begründe keine Befangenheit, auf Grund der sich der erkennende Richter nach Paragraph 6, VwGVG der Ausübung seines Amtes enthalten müsste, keine tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts. Die Äußerung des Richters war jedenfalls nicht so beschaffen, dass bei objektiver Betrachtung unter vernünftiger Würdigung der fallbezogenen Umstände die volle Unbefangenheit ernsthaft in Zweifel zu ziehen und eine Befangenheit mit Grund zu befürchten gewesen wäre. Die Bezeichnung des Revisionswerbers als "Stammgast" (weil dieser bereits an einer vorangehenden Verhandlung teilgenommen hatte und gegen ihn auch ein weiteres Strafverfahren nach dem AuslBG anhängig war) mag - wenngleich offenbar scherzhaft gemeint - unangebracht gewesen sein, weil dadurch das Gebot einer streng sachlichen Führung des Verkehrs zwischen dem Gericht und der Partei verletzt wurde. Allerdings indiziert nicht schon jede derartige Bemerkung eine Befangenheit, wenn - wie hier - die manifestierte Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L05

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWR_2015080211_20160926L05

Entscheidungstext Ra 2015/08/0211

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §7 Abs1 Z3;
AVG §7 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §25 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §6;
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des M M in Wien, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Kai 5/11, gegen das - am 3. August 2015 verkündete und am 28. Oktober 2015 schriftlich ausgefertigte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-041/046/26850/2014, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers nach den Paragraphen 33, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu einer Geldstrafe von EUR 910,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und sechs Stunden), weil dieser als Gewerbeinhaber zu verantworten habe, dass der am 4. April 2013 in seinem Gastgewerbebetrieb geringfügig beschäftigte S P nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger zur Teilversicherung angemeldet worden sei.

Die Revision wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG für nicht zulässig erklärt.

2.2. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der - im Ergebnis - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs behauptet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird jedoch nicht aufgezeigt.

3.1. Der Revisionswerber bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seinem Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des S P nicht entsprochen. Es hätte eine ladungsfähige Anschrift des Zeugen von Amts wegen erforschen müssen, die bloße Einholung einer Meldeauskunft sei ungenügend gewesen.

3.2. Im Hinblick auf die Grundsätze der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen und darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 17. Februar 2016, Ra 2015/08/0006, und vom 10. April 2013, 2011/08/0169). Ordnungsgemäße Beweisanträge haben neben dem Beweismittel und dem Beweisthema im Fall von Zeugen auch deren aktuelle Adresse anzugeben vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 2008, 2008/15/0017). Bei Fehlen einer ladungsfähigen Anschrift ist dem Antragsteller (insbesondere auch) eine angemessene Frist zur Bekanntgabe zu setzen, erst nach deren Ablauf darf angenommen werden, dass der Beweis nicht erbracht werden könne vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. November 2011, 2008/08/0102, und neuerlich 2011/08/0169).

3.3. Vorliegend ist die Einvernahme des Zeugen S P deshalb unterblieben, weil es an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlte, dem das Verwaltungsgericht hätte entsprechen können. Der Revisionswerber hat zwar im Beweisantrag eine (auch von S P bei der Kontrolle am 4. April 2013 angegebene) inländische Anschrift angeführt. An dieser Adresse war jedoch eine Ladung nicht möglich, weil der Zeuge - wie sich aus dem Melderegister ergab - bereits am 29. April 2013 nach Serbien verzogen war und eine aktuelle Anschrift nicht bekannt war. Das Verwaltungsgericht konnte trotz amtswegiger Ermittlungen (Melderegister- und Sozialversicherungsabfragen) eine neue Adresse des Zeugen nicht in Erfahrung bringen. Es hat dem Revisionswerber auch eine angemessene Frist zur Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift gesetzt, ohne dass eine aktuelle (in- oder ausländische) Adresse bekannt gegeben worden wäre.

Davon ausgehend kann aber dem Verwaltungsgericht in Hinsicht auf das Unterbleiben der Einvernahme des S P kein Vorwurf gemacht werden. Dass das Verwaltungsgericht weitergehende Ermittlungen über eine aktuelle ladungsfähige Anschrift hätte durchführen müssen, ist unter den gegebenen Umständen nicht zu erkennen und wird auch vom Revisionswerber nicht konkret behauptet. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist insofern jedenfalls nicht ersichtlich.

4.1. Der Revisionswerber macht geltend, der erkennende Richter des Verwaltungsgerichts sei befangen gewesen, weil er in der Verhandlung - als der eingeschrittene Rechtsanwalt dem zunächst nicht erschienenen Revisionswerber telefonisch erklären musste, wie er zum Verhandlungssaal komme - geäußert habe, der Revisionswerber müsse "eh wissen, wie er da her kommt, er sei ja schon Stammgast". Der Richter habe den Einwand der Befangenheit von sich gewiesen, sodass die Befangenheit nur im Rahmen der Revision geltend gemacht werden könne.

4.2. Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen bzw. die getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , den hg. Beschluss vom 9. März 2016, Ra 2016/08/0045).

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, und vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038).

4.3. Vorliegend verletzt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die oben zitierte Äußerung begründe keine Befangenheit, auf Grund der sich der erkennende Richter nach Paragraph 6, VwGVG der Ausübung seines Amtes enthalten müsste, keine tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts. Die Äußerung des Richters war jedenfalls nicht so beschaffen, dass bei objektiver Betrachtung unter vernünftiger Würdigung der fallbezogenen Umstände die volle Unbefangenheit ernsthaft in Zweifel zu ziehen und eine Befangenheit mit Grund zu befürchten gewesen wäre. Die Bezeichnung des Revisionswerbers als "Stammgast" (weil dieser bereits an einer vorangehenden Verhandlung teilgenommen hatte und gegen ihn auch ein weiteres Strafverfahren nach dem AuslBG anhängig war) mag - wenngleich offenbar scherzhaft gemeint - unangebracht gewesen sein, weil dadurch das Gebot einer streng sachlichen Führung des Verkehrs zwischen dem Gericht und der Partei verletzt wurde. Allerdings indiziert nicht schon jede derartige Bemerkung eine Befangenheit, wenn - wie hier - die manifestierte Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057).

5. Insgesamt wird daher in den für die Zulässigkeit vorgebrachten Gründen (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 26. September 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L00

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018

Dokumentnummer

JWT_2015080211_20160926L00