Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Rechtssatz

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts haben sich der Ausübung ihres Amts dann zu enthalten, wenn Umstände vorliegen, die ihre volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen und eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Das Vorliegen einer Befangenheit muss mit Grund befürchtet werden, bei objektiver Betrachtung muss der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen können. Maßgebend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln vergleiche die hg. Beschlüsse vom 30. Juni 2015, Ro 2015/03/0021, und vom 31. März 2016, Ro 2015/07/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L04