Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/08/0211

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/06/0111 B 22. Dezember 2015 RS 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis B vom 24. März 2015, Ra 2015/05/0001, mwN). Daran ändert es auch nichts, wenn es um Eigentumseingriffe geht, die gegebenenfalls mit staatlichem Zwang durchzusetzen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015080211.L03