Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/01/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0085

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 11

Stammrechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 17, VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.

Schlagworte

Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010085.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014010085_20141128L01

Rechtssatz für Ra 2014/01/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0085

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130;
VwGVG 2014 §17;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/03/0076 E 21. Oktober 2014 RS 14

Stammrechtssatz

Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG 2014 bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58, 60, AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010085.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014010085_20141128L02

Rechtssatz für Ra 2014/01/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0085

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155 aus 2013, vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010085.L03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2014010085_20141128L03

Entscheidungstext Ra 2014/01/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2014/01/0085

Entscheidungsdatum

28.11.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art130;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §29;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, über die außerordentliche Revision der revisionswerbenden Partei A W M M in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2014, Zl. W206 1419449-3/6E, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgericht) vom 28. Mai 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl; belangte Behörde) vom 11. April 2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100 idgF (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt A) und die Revision als gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt B).

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Somalias, habe am 23. August 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu seinen Fluchtgründen habe der Revisionswerber auf eine näher bezeichnete Rebellengruppe verwiesen, die ihn zwangsrekrutieren habe wollen.

Nachdem dem Revisionswerber mit Bescheid vom 3. Mai 2011 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sei mit dem beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. April 2013 sein Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden. Begründend habe die belangte Behörde mit näherer Begründung ausgeführt, das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei vor seiner Ausreise im Jahre 2010 in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt worden, weil ihn die Rebellengruppe Al Shabaab zwangsrekrutieren habe wollen, hätte sich als unglaubwürdig herausgestellt. Zudem hätte sich die Sicherheitslage in Somalia (Mogadischu) mittlerweile in Bezug auf Zwangsrekrutierungen durch die genannte Rebellengruppe maßgeblich im Sinne einer Verbesserung verändert, sodass von keiner aktuellen Verfolgung ausgegangen werden könne.

Die belangte Behörde habe nach der zweiten Zurückverweisung des Verfahrens durch den Asylgerichtshof an sie neben einer weiteren Befragung des Revisionswerbers auch eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Lage in Mogadischu gerichtet und deren Anfragebeantwortung vom 8. Februar 2013 dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht. Seitens der Staatendokumentation sei zusammengefasst ausgeführt worden, dass "in Mogadischu grundsätzlich alle Clans vertreten seien und der vom Revisionswerber genannte (Clan) sich hauptsächlich in einem von AMISOM kontrollierten Bereich aufhalten würde. Al Shabaab würden generell keine Personen nur aufgrund ihrer Stammeszugehörigkeit angreifen, generell bestünde kein Grund, wegen der Clanzugehörigkeit aus Mogadischu zu fliehen. Ziele von Attentaten seien Angehörige der AMISOM, Regierungsangehörige und Staatsbedienstete, prominente Wirtschaftstreibende sowie Journalisten und Menschrechtsaktivisten. 'Normale' Zivilisten seien demgegenüber keine Ziele und würden nur 'zufällig' zu Opfern, wenn sie sich zur falschen Zeit am falschen Ort aufhalten würden" (Pkt 9. auf S 4 des angefochtenen Erkenntnisses).

Es könne im Ergebnis dahin gestellt bleiben, ob die Angaben des Revisionswerbers den Tatsachen entsprächen. Die belangte Behörde habe Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen lägen dem Verwaltungsgericht von Amts wegen vor und deckten sich mit dem Amtswissen des Verwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage ergebe. Die belangte Behörde habe (in Entsprechung von Aufträgen des Asylgerichtshofes in zuvor ergangenen Aufhebungen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG) durch entsprechende Ermittlungstätigkeit festgestellt, dass Zwangsrekrutierungen durch die genannte Rebellengruppe in Mogadischu nicht mehr stattfänden und die prekäre Sicherheitslage kein konkretes auf den Revisionswerber gerichtetes Verfolgungsmoment beinhalte, sondern unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu berücksichtigen sei. Hiezu verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass dem Revisionswerber bereits im ersten Verfahrensgang subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei.

Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (BFA-VG) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG könne eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Dies sei hier der Fall.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Revision erweist sich auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG als zulässig, zumal (wie sich aus dem Folgenden erkennen lässt) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einzelnen in der Revision aufgeworfenen Fragen fehlt.

2. Die Revision bringt (unter anderem) vor, im angefochtenen Erkenntnis seien keinerlei Länderberichte "abgebildet" worden, sondern auf die von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen verwiesen worden. Zur Zulässigkeit eines derartigen Verweises auf Länderberichte sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht abgesprochen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Begründungspflicht von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte nach den Paragraphen 28, 29, VwGVG im Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076, festgehalten, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung iSd Paragraph 58, AVG zu begründen vergleiche , Absatz 2, dieser Bestimmung). Im Sinne des Paragraph 60, AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordere (unter anderem) in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in Paragraph 17, VwGVG bedeute insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Artikel 130, B-VG ergebenden Zuständigkeit würden die Verwaltungsgerichte den sich aus Paragraphen 58,, 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , zwischenzeitlich auch das hg. Erkenntnis vom 12. November 2014, Zl. Ra 2014/20/0069).

Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, U 1155 aus 2013, vom 21. November 2013, mit Verweis auf das Erkenntnis vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.

Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:

In der vorliegenden Revisionssache hat das Verwaltungsgericht die ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten maßgeblichen Länderfeststellungen in den wesentlichen Punkten (insbesondere den Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 8. Februar 2013) wiedergegeben und lediglich darüber hinaus auf die (nach mehreren Aufhebungen von Bescheiden der belangten Behörde in Vorverfahren) getroffenen Feststellungen der belangten Behörde in dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid verwiesen.

Das angefochtene Erkenntnis ist solcherart einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich und aus diesem Grund daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Im hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem festgehalten, dass eine mündliche Verhandlung nur dann unterbleiben darf, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wird, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Eine fallbezogene Begründung, die auf die im zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, aufgestellten Grundsätze Bezug nimmt, findet sich im angefochtenen Erkenntnis nicht.

Die Revision bringt dagegen vor, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausführlich dargelegt, dass die belangte Behörde durch ungenügende und unvollständige Länderberichte, die zudem nicht mehr aktuell seien, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe. Daher hätte eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht unterbleiben dürfen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht auf, weil der Revisionswerber in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens und die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung substantiiert bestritten hat.

4. Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.

5. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 5 und Ziffer 6, VwGG abgesehen werden. Eine solche wird nach dem Gesagten vom Bundesverwaltungsgericht durchzuführen sein vergleiche , hiezu bereits das zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47 f, f, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 28. November 2014

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014010085.L00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2014010085_20141128L00