Verwaltungsgerichtshof
28.11.2014
Ra 2014/01/0085
Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes, U 1155 aus 2013, vom 21. November 2013, mit Verweis auf E vom 7. November 2008, U 67/08, VfSlg. 18.614). Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.