(2)Absatz 2,Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. (...) Strafbestimmungen
§ 169. (1) WerParagraph 169, (1) Wer
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen,
der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen,
b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002, b) der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2002,,
c) der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, c) der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber,
d) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793/2004, d) der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 793 aus 2004,,
e) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, e) der Verordnung (EG) Nr. 1702 aus 2003, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben,
f) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, f) der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen,
g) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, g) der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 (Rahmenverordnung),der Verordnung (EG) Nr. 549 aus 2004, (Rahmenverordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 (Flugsicherungsdienste-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 550 aus 2004, (Flugsicherungsdienste-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 (Luftraum-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 551 aus 2004, (Luftraum-Verordnung),
der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 (Interoperabilitäts-Verordnung),der Verordnung (EG) Nr. 552 aus 2004, (Interoperabilitäts-Verordnung),
l) der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, l) der Verordnung (EG) Nr. 2096 aus 2005, zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten,
m) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8/2008, m) der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 8 aus 2008,,
n) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, n) der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität,
3a. den auf Grund der in Z 1 bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder 3a. den auf Grund der in Ziffer eins bis 3 genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen, oder
4. den Anordnungen der Flugsicherungsorgane
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. (...)"
2. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt mit dem oben angeführten Luftfahrzeug außerhalb eines Flugplatzes von einem Grundstück abgeflogen bzw auf einem solchen gelandet ist, für das keine Außenabflug- bzw Außenlandungsgenehmigung vorgelegen hat.
Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, die Strafbehörden hätten den falschen Tatbestand herangezogen, weil eine Bestrafung wegen fehlender Außenlandebewilligung nach "§ 169 LFG iVm § 9 LFG" erfolgen hätten müssen, nicht aber nach "§ 169 iVm dem Bescheid der Nö Landesregierung". Hinsichtlich des korrekten Tatbestandes sei jedoch niemals eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, sodass in der Zwischenzeit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, die Strafbehörden hätten den falschen Tatbestand herangezogen, weil eine Bestrafung wegen fehlender Außenlandebewilligung nach "§ 169 LFG in Verbindung mit Paragraph 9, LFG" erfolgen hätten müssen, nicht aber nach "§ 169 in Verbindung mit dem Bescheid der Nö Landesregierung". Hinsichtlich des korrekten Tatbestandes sei jedoch niemals eine Verfolgungshandlung gesetzt worden, sodass in der Zwischenzeit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
3. Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zuzustimmen, dass der von Strafbehörden herangezogene Straftatbestand des § 169 Abs 1 Z 3a LFG (iVm dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 2009) im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil mit dem Beschwerdeführer nicht die Partei des Bewilligungsverfahrens (Herr M), die auch Adressat des genannten Bewilligungsbescheides gewesen ist, bestraft worden ist. Ein Zuwiderhandeln gegen den Bewilligungsbescheid iSd § 169 Abs 1 Z 3a LFG käme aber nur in Bezug auf jene Person in Betracht, der gegenüber der Bescheid erlassen worden ist bzw der gegenüber dieser Bescheid im Rahmen seiner subjektiven Grenzen Wirkung entfalten konnte (vgl dazu im Allgemeinen etwa Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG (2010), 125ff). Dem LFG lässt sich auch keine Vorschrift entnehmen, die den Beschwerdeführer als verantwortlichen Piloten zur Einhaltung der Anordnungen des gegenständlichen Bewilligungsbescheides verhalten würde und es daher rechtfertigen könnte, ein Zuwiderhandeln gegen den angeführten Bescheid durch den Beschwerdeführer zu bestrafen. 3. Dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zuzustimmen, dass der von Strafbehörden herangezogene Straftatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LFG in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 19. Juni 2009) im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zur Anwendung gelangt, weil mit dem Beschwerdeführer nicht die Partei des Bewilligungsverfahrens (Herr M), die auch Adressat des genannten Bewilligungsbescheides gewesen ist, bestraft worden ist. Ein Zuwiderhandeln gegen den Bewilligungsbescheid iSd Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LFG käme aber nur in Bezug auf jene Person in Betracht, der gegenüber der Bescheid erlassen worden ist bzw der gegenüber dieser Bescheid im Rahmen seiner subjektiven Grenzen Wirkung entfalten konnte vergleiche , dazu im Allgemeinen etwa Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG (2010), 125ff). Dem LFG lässt sich auch keine Vorschrift entnehmen, die den Beschwerdeführer als verantwortlichen Piloten zur Einhaltung der Anordnungen des gegenständlichen Bewilligungsbescheides verhalten würde und es daher rechtfertigen könnte, ein Zuwiderhandeln gegen den angeführten Bescheid durch den Beschwerdeführer zu bestrafen.
Allerdings sieht § 9 Abs 1 LFG das - auch an den verantwortlichen Piloten gerichtete (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl 2009/03/0080) - Gebot vor, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, soweit nicht (unter anderem) in Abs 2 leg cit etwas anderes bestimmt ist. Nach § 9 Abs 2 LFG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) mit Zivilluftfahrzeugen grundsätzlich nur mit Bewilligung (des zuständigen Landeshauptmannes) durchgeführt werden (dass ein Fall einer nichtbewilligungspflichtigen Außenlandung oder eines nichtbewilligungspflichtigen Außenabfluges nach § 10 LFG vorgelegen hätte, wird im gegenständlichen Fall von keiner Seite behauptet). Soweit eine Bewilligung zum Außenabflug oder einer Außenlandung erteilt worden ist, kann sich auch der verantwortliche Pilot (aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung) bei von ihm durchgeführten Außenabflügen und Außenlandungen darauf berufen. Liegt eine solche Genehmigung für den strittigen Außenabflug oder die Außenlandung aber - wie im vorliegenden Fall - nicht vor, verstößt er gegen § 9 Abs 1 und 2 LFG und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs 1 Z 1 LFG.Allerdings sieht Paragraph 9, Absatz eins, LFG das - auch an den verantwortlichen Piloten gerichtete vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 8. September 2011, Zl 2009/03/0080) - Gebot vor, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, soweit nicht (unter anderem) in Absatz 2, leg cit etwas anderes bestimmt ist. Nach Paragraph 9, Absatz 2, LFG dürfen Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) mit Zivilluftfahrzeugen grundsätzlich nur mit Bewilligung (des zuständigen Landeshauptmannes) durchgeführt werden (dass ein Fall einer nichtbewilligungspflichtigen Außenlandung oder eines nichtbewilligungspflichtigen Außenabfluges nach Paragraph 10, LFG vorgelegen hätte, wird im gegenständlichen Fall von keiner Seite behauptet). Soweit eine Bewilligung zum Außenabflug oder einer Außenlandung erteilt worden ist, kann sich auch der verantwortliche Pilot (aufgrund der Tatbestandswirkung dieser Genehmigung) bei von ihm durchgeführten Außenabflügen und Außenlandungen darauf berufen. Liegt eine solche Genehmigung für den strittigen Außenabflug oder die Außenlandung aber - wie im vorliegenden Fall - nicht vor, verstößt er gegen Paragraph 9, Absatz eins und 2 LFG und begeht dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als (inhaltlich) fehlerhaft, weil dem Beschwerdeführer - zu Unrecht - der Tatbestand des § 169 Abs 1 Z 3a LFG zur Last gelegt worden ist. 4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als (inhaltlich) fehlerhaft, weil dem Beschwerdeführer - zu Unrecht - der Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LFG zur Last gelegt worden ist.
5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei in Bezug auf die Bestrafung nach § 169 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 und 2 LFG mangels einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ist ihm allerdings nicht zuzustimmen. Eine (die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach § 32 Abs 2 VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich (vgl etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, § 32 VStG, E 107 ff zitierten Beispiele aus der hg Rechtsprechung). 5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei in Bezug auf die Bestrafung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 LFG mangels einer diesbezüglichen Verfolgungshandlung bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, ist ihm allerdings nicht zuzustimmen. Eine (die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich vergleiche , etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, Paragraph 32, VStG, E 107 ff zitierten Beispiele aus der hg Rechtsprechung).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer (innerhalb der Verjährungsfrist) mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. November 2009 in sachverhaltsmäßiger Hinsicht vorgehalten, er habe (in zwei Fällen) am 20. Juni 2009 als Pilot des näher bezeichneten Luftfahrzeuges an näher umschriebenen Orten je eine Außenlandung und einen Außenabflug durchgeführt und dabei beim Start und bei der Landung mit dem Luftfahrzeug andere als die behördlich genehmigten Orte/Parzellen benützt. Diese Tatumschreibung reichte aus, um als taugliche Verfolgungshandlung in Bezug auf eine Übertretung nach § 169 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 und 2 LFG angesehen werden zu können.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer (innerhalb der Verjährungsfrist) mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. November 2009 in sachverhaltsmäßiger Hinsicht vorgehalten, er habe (in zwei Fällen) am 20. Juni 2009 als Pilot des näher bezeichneten Luftfahrzeuges an näher umschriebenen Orten je eine Außenlandung und einen Außenabflug durchgeführt und dabei beim Start und bei der Landung mit dem Luftfahrzeug andere als die behördlich genehmigten Orte/Parzellen benützt. Diese Tatumschreibung reichte aus, um als taugliche Verfolgungshandlung in Bezug auf eine Übertretung nach Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 2 LFG angesehen werden zu können.
6. Da die belangte Behörde jedoch in Verkennung der Rechtslage die falsche Strafnorm angewendet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 6. Da die belangte Behörde jedoch in Verkennung der Rechtslage die falsche Strafnorm angewendet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenzuspruch (Schriftsatzaufwand von EUR 2.000,--) findet darin keine Deckung, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr 455. Der vom Beschwerdeführer begehrte Kostenzuspruch (Schriftsatzaufwand von EUR 2.000,--) findet darin keine Deckung, weshalb das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 22. Oktober 2012