Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2011/03/0141

Rechtssatz

Eine (die Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, VStG unterbrechende) Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist zwar auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzenden Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich.