Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2011/03/0141

Rechtssatz

Der von den Strafbehörden herangezogene Straftatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LuftfahrtG in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich mit dem die Durchführung von je einer Außenlandung und einem Außenabflug erteilt wurde) gelangt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zur Anwendung, weil mit dem Bf nicht die Partei des Bewilligungsverfahrens, die auch Adressat des genannten Bewilligungsbescheides gewesen ist, bestraft worden ist. Ein Zuwiderhandeln gegen den Bewilligungsbescheid iSd Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3 a, LuftfahrtG käme aber nur in Bezug auf jene Person in Betracht, der gegenüber der Bescheid erlassen worden ist bzw der gegenüber dieser Bescheid im Rahmen seiner subjektiven Grenzen Wirkung entfalten konnte. Dem LuftfahrG lässt sich auch keine Vorschrift entnehmen, die den Bf als verantwortlichen Piloten zur Einhaltung der Anordnungen des gegenständlichen Bewilligungsbescheides verhalten würde und es daher rechtfertigen könnte, ein Zuwiderhandeln gegen den Bewilligungsbescheid durch den Bf zu bestrafen.