Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16. Mai 2008 um 21.55 Uhr an einer näher bezeichneten Örtlichkeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und sich um
23.15 Uhr in U. am Parkplatz vor der dort befindlichen Polizeiinspektion U. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, dass er das genannte Fahrzeug zur angeführten Zeit am angeführten Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der mit dem Beschwerdeführer um 22.16 Uhr an der Unfallstelle durchgeführte Test mit dem Vortestgerät einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l ergeben habe. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.
In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen sowie einschlägige Rechtsvorschriften wieder und traf folgende Feststellungen (Namen und Ortsangaben werden abgekürzt):
"Am 16.05.2008 ereignete sich um 21.55 Uhr im Gemeindegebiet U. (im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses offenbar irrtümlich mit Gemeinde P. bezeichnet) ein Verkehrsunfall, an dem der (Beschwerdeführer) als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... beteiligt war und bei dem der Radfahrer M. schwer verletzt wurde. Der (Beschwerdeführer) verbrachte seinen eigenen Angaben zufolge sein schwer beschädigtes Kraftfahrzeug von der Unfallstelle auf der L 303 in der P.straße auf Höhe der Firma G. ..., zunächst auf einen in der Nähe der Unfallstelle befindlichen Parkplatz dieser Firma, ehe er sich gemeinsam mit weiteren Personen um die Erstversorgung des verunfallten Radfahrers kümmerte.
Die offenbar von Passanten alarmierten Rettungskräfte trafen weniger später an der Unfallstelle ein, wie auch ein Polizeifahrzeug der Polizeiinspektion S., in dem sich der Zeuge und Meldungsleger RI R. und dessen Kollege G. befanden. Während der genannte Zeuge um 22.05 Uhr mit den Ersterhebungen begann und dabei von seinem Kollegen unterstützt wurde, trafen in weiterer Folge die von ihnen um Assistenz ersuchten Einsatzkräfte der Polizei mit Dienstfahrzeugen an der Unfallstelle ein, deren Besatzungen die Arbeit des Meldungslegers und seines Kollegen unterstützten (Verkehrsregelung, Spurensicherungen etc). Nachdem sich der Zeuge R. einen ersten Eindruck von den Verhältnissen an der Unfallstelle verschafft hatte und dabei auch in Erfahrung brachte, dass der (Beschwerdeführer) der Lenker des verunfallten Kraftfahrzeuges war, führte er zunächst die für eine entsprechende Unfallsaufnahme erforderlichen Tätigkeiten, wie zB Markierungsarbeiten an der Unfallstelle, Anfertigung diverser Fotografien etc durch. Da vorgesehen ist, dass bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden auch ein Alkotest durchgeführt wird, wurde der sich in der Nähe des erhebenden und die diesbezügliche Amtshandlung leitenden Zeugen R. aufhaltende (Beschwerdeführer) zunächst zu einem Alkotest unter Verwendung eines so genannten Vortestgerätes im Sinne des § 5 Abs. 3a StVO aufgefordert, welchem er sich auch unterzog. Die Besatzung des Dienstkraftfahrzeuges, mit welchem der Zeuge R. und sein Kollege nach Verständigung vom Unfall über die Bezirksleitzentrale umDie offenbar von Passanten alarmierten Rettungskräfte trafen weniger später an der Unfallstelle ein, wie auch ein Polizeifahrzeug der Polizeiinspektion S., in dem sich der Zeuge und Meldungsleger RI R. und dessen Kollege G. befanden. Während der genannte Zeuge um 22.05 Uhr mit den Ersterhebungen begann und dabei von seinem Kollegen unterstützt wurde, trafen in weiterer Folge die von ihnen um Assistenz ersuchten Einsatzkräfte der Polizei mit Dienstfahrzeugen an der Unfallstelle ein, deren Besatzungen die Arbeit des Meldungslegers und seines Kollegen unterstützten (Verkehrsregelung, Spurensicherungen etc). Nachdem sich der Zeuge R. einen ersten Eindruck von den Verhältnissen an der Unfallstelle verschafft hatte und dabei auch in Erfahrung brachte, dass der (Beschwerdeführer) der Lenker des verunfallten Kraftfahrzeuges war, führte er zunächst die für eine entsprechende Unfallsaufnahme erforderlichen Tätigkeiten, wie zB Markierungsarbeiten an der Unfallstelle, Anfertigung diverser Fotografien etc durch. Da vorgesehen ist, dass bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden auch ein Alkotest durchgeführt wird, wurde der sich in der Nähe des erhebenden und die diesbezügliche Amtshandlung leitenden Zeugen R. aufhaltende (Beschwerdeführer) zunächst zu einem Alkotest unter Verwendung eines so genannten Vortestgerätes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3 a, StVO aufgefordert, welchem er sich auch unterzog. Die Besatzung des Dienstkraftfahrzeuges, mit welchem der Zeuge R. und sein Kollege nach Verständigung vom Unfall über die Bezirksleitzentrale um
21.58 Uhr, wie erwähnt wenig später an der Unfallstelle eintraf, wo er mit den Erhebungen um 22.05 Uhr begann, führte lediglich besagtes Alkotestvorgerät und keinen Alkomat im Sinne des § 5 Abs. 3 StVO mit.21.58 Uhr, wie erwähnt wenig später an der Unfallstelle eintraf, wo er mit den Erhebungen um 22.05 Uhr begann, führte lediglich besagtes Alkotestvorgerät und keinen Alkomat im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, StVO mit.
Der vom genannten Zeugen um 22.16 Uhr vorgenommene Test mit dem Vortestgerät beim (Beschwerdeführer), bei dem laut Anzeige deutlicher Alkoholgeruch wahrgenommen wurde, ergab eine Alkoholatemluftkonzentration von 0,82 mg/l. Als dem Zeugen in der näheren Befassung mit dem (Beschwerdeführer) erst so richtig bewusst wurde, dass er es mit einem Kollegen und Polizeioffizier zu tun hatte, verständigte er auch die dienstvorgesetzte Stelle und kam von dieser Major P.in der Folge an die Unfallstelle. Nach Vorlage des erwähnten Messergebnisses (Vortestgerät) erwähnte der Zeuge R. dem (Beschwerdeführer) gegenüber, dass man in der Folge zur nächstgelegenen Polizeiinspektion (U.) fahren werde, um dort den eigentlichen Test unter Verwendung eines geeichten Alkomaten durchführen zu können, eine Absicht, der sich der (Beschwerdeführer) nicht entgegenstellte und mit diesem Vorgehen durchaus einverstanden war.
Vom Zeugen und Meldungsleger R. fanden sodann an der Unfallstelle selbst noch einige weitere 'Abschlussarbeiten' im Zusammenhang mit dem von ihm aufzunehmenden und zur Anzeige zu bringenden Verkehrsunfall statt (Veranlassung der Verladung des Fahrrades des Unfallbeteiligten G., Verbringung des am Parkplatz der Firma G. abgestellt gewesenen Kraftfahrzeuges des (Beschwerdeführers) in eine entsprechend ordentliche bzw. gesicherte Position usw).
Schließlich wurde der (Beschwerdeführer) in einem Dienstkraftfahrzeug der Polizei, in dem sich auch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung befunden haben sollen, die offenbar zuvor an einer Aktion Planquadrat teilnahmen, zu der nur unweit von der Unfallstelle entfernt gelegenen Polizeiinspektion U. (Luftlinie ca. 150 m bis 200 m!) gebracht, die von Kollegen des Zeugen R. erst aufgesperrt werden musste. Wie sich dort herausstellte, befand sich beim Eintreffen dort zunächst noch kein Alkomat. Über Veranlassung des Zeugen R. brachte dieser im Rahmen weiterer für die Anzeigenlegung noch erforderlicher, ergänzenden Erhebungen mit dem (Beschwerdeführer) schließlich in Erfahrung, dass in einem von der Unfallstelle zum Parkplatz der Polizeiinspektion U. gekommenen und auf diesem abgestellten Einsatzfahrzeug ein Alkomat vorhanden ist. Der Zeuge wiederholte deshalb die bereits an der Unfallstelle an den (Beschwerdeführer) gerichtete Aufforderung zur Ablegung des Alkomattests auf der Dienststelle in U. und forderte ihn auf, zu besagtem Fahrzeug mitzugehen. Der (Beschwerdeführer) ging mit dem Zeugen zu dem am Parkplatz vor der Polizeiinspektion U. abgestellten Fahrzeug und verweigerte dort um 23.15 Uhr die Durchführung des von ihm verlangten Alkomattests mit dem Hinweis darauf, dass er diesen nicht machen werde, womit für den Zeugen die diesbezügliche Amtshandlung abgeschlossen war."
In der Beweiswürdigung hielt die belangte Behörde die Angaben des Meldungslegers R. für schlüssig und nachvollziehbar; der Beschwerdeführer habe die Weigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, grundsätzlich nicht in Abrede gestellt.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Amtshandlung an der Unfallstelle habe um 22.05 Uhr begonnen. Nach Vorliegen eines positiven Alkotests mittels Vortestgerät sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zur nächstgelegenen Polizeidienststelle, an der sich ein Alkomat befinde, mitzukommen. Das Fahrzeug an der Unfallstelle sei lediglich mit einem Vortestgerät ausgerüstet gewesen. Nach einer an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung habe sich dieser geweigert, eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkohol um
23.15 Uhr im Bereich des Parkplatzes vor der Polizeiinspektion U. vorzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Z. 1), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Z. 2). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben (Ziffer eins,), oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen (Ziffer 2,). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das Unfallfahrzeug gelenkt hat und auch nicht, dass sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand. Er bringt jedoch - zusammengefasst - vor, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die belangte Behörde die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers rechtlich unrichtig auf ein Lenken des Beschwerdeführers gestützt habe, obwohl der Beschwerdeführer nicht beim Lenken betreten worden sei.
Nimmt der Beschwerdeführer mehrfach auf angebliche Widersprüche im Spruch des angefochtenen Bescheides Bezug, weil zunächst von einem Lenken des Beschwerdeführers und sodann von der Vermutung des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Rede ist, ist er darauf zu verweisen, dass der Vorwurf des Lenkens im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich schließt (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0196). Es handelt sich bei dem in den Spruch aufgenommenen Tatbestandselement des "Lenkens" somit um ein "überschießendes Tatbestandselement", welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist nicht erkennbar.Nimmt der Beschwerdeführer mehrfach auf angebliche Widersprüche im Spruch des angefochtenen Bescheides Bezug, weil zunächst von einem Lenken des Beschwerdeführers und sodann von der Vermutung des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand die Rede ist, ist er darauf zu verweisen, dass der Vorwurf des Lenkens im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, StVO den bloßen Verdacht des Lenkens in sich schließt vergleiche das Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl. 2006/02/0196). Es handelt sich bei dem in den Spruch aufgenommenen Tatbestandselement des "Lenkens" somit um ein "überschießendes Tatbestandselement", welches nicht Gegenstand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung ist; eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers hiedurch ist nicht erkennbar.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers rechtlich unrichtig gewertet, gehen demnach ins Leere.
Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit der Aufforderung selbst (zur Untersuchung der Atemluft) ist nicht zu sehen:
Einerseits kann der Alkotest solange abverlangt werden, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist (zu einem solchen nach zwei bzw. sechs Stunden vgl. die Erkenntnisse vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0243, und vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0117), andererseits beinhaltet § 5 Abs. 4 StVO auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen Dienststelle, sondern auch zum Dienstauto (Polizeiauto) zu bringen (auch das Dienstauto ist eine Dienststelle: vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 96/02/0025), bei dem sich ein Atemalkoholmessgerät befindet. Das Gesetz schließt es zudem nicht aus, einen Probanden zu einer anderen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, wenn sich herausstellt, dass sich bei der Dienststelle, zu der er zunächst gebracht wurde, kein derartiges Gerät befindet (vgl. das Erkenntnis vom 30. Mai 1999, Zl. 99/03/0106).Einerseits kann der Alkotest solange abverlangt werden, als davon noch ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist (zu einem solchen nach zwei bzw. sechs Stunden vergleiche die Erkenntnisse vom 14. Mai 1986, Zl. 86/03/0243, und vom 16. Februar 1994, Zl. 93/03/0117), andererseits beinhaltet Paragraph 5, Absatz 4, StVO auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen Dienststelle, sondern auch zum Dienstauto (Polizeiauto) zu bringen (auch das Dienstauto ist eine Dienststelle: vergleiche das Erkenntnis vom 12. April 1996, Zl. 96/02/0025), bei dem sich ein Atemalkoholmessgerät befindet. Das Gesetz schließt es zudem nicht aus, einen Probanden zu einer anderen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, wenn sich herausstellt, dass sich bei der Dienststelle, zu der er zunächst gebracht wurde, kein derartiges Gerät befindet vergleiche , das Erkenntnis vom 30. Mai 1999, Zl. 99/03/0106).
Demnach war die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft im Beschwerdefall rechtmäßig, auch wenn sich das geeignete Messgerät nicht in der Polizeiinspektion, sondern in einem davor abgestellten Dienstauto befand. An der Rechtmäßigkeit der Aufforderung ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Atemalkoholmessgerät bereits früher an der Unfallstelle in einem Dienstfahrzeug befunden hat, weil der Meldungsleger nach den Feststellungen davon nichts gewusst hat. Dass im Beschwerdefall der Rahmen der Zumutbarkeit überschritten wurde, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Insgesamt waren die Beschwerdeargumente nicht geeignet, eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt waren die Beschwerdeargumente nicht geeignet, eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. Mai 2009