Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2005/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/13/0222 E 29. September 2004 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der für die Verwirklichung des Tatbildes des Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004; E 3. November 1992, 92/14/0147). Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der von seiner Angestellten erstatteten Meldungen an das Finanzamt kommt es nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X01

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2005140077_20070222X01

Rechtssatz für 2005/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2005/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §9;
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Rechtssatz

Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens steht dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegen. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich (Hinweis E 31. März 1998, 96/13/0004). Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die Strafbarkeit Voraussetzung. Für diese kommt es nur auf die Kenntnis des materiellen Unrechtsgehaltes an (Hinweis Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 81).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X02

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2005140077_20070222X02

Rechtssatz für 2005/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2005/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §23;
VwGG §41 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0149 E 25. Februar 2004 RS 10

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (Hinweis E 29. April 2003, 97/14/0039).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X03

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2005140077_20070222X03

Rechtssatz für 2005/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §23;
VwRallg;
  1. FinStrG Art. 1 § 139 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 139 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 139 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/15/0176 E 19. Dezember 2002 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen (Hinweis E 28. Oktober 1992, 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde die Unbescholtenheit, den langen Begehungszeitraum sowie die teilweise Schadensgutmachung berücksichtigt hat.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X04

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2005140077_20070222X04

Rechtssatz für 2005/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2005/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §139;
FinStrG §23;
  1. FinStrG Art. 1 § 139 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 139 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 139 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe durfte die Behörde auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigten (Hinweis Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X05

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWR_2005140077_20070222X05

Entscheidungstext 2005/14/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2005/14/0077

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §139;
FinStrG §23;
FinStrG §49 Abs1 lita;
FinStrG §9;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FinStrG Art. 1 § 139 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 139 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 139 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 23 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 23 gültig ab 23.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  3. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.2011 bis 22.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  4. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 05.06.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  5. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1995 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. FinStrG Art. 1 § 23 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 49 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 49 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 49 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. FinStrG Art. 1 § 9 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 9 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. FinStrG Art. 1 § 9 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des N S in O, vertreten durch Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwalt in 2620 Neukirchen, Triester Straße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Februar 2005, FSRV/0035-W/04, betreffend Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind (Vorauszahlungen an Umsatzsteuer und Lohnabgaben), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben, und zwar Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1996 in Höhe von 4,609.633 S, Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1997 in Höhe von 1,029.230 S, Umsatzsteuer Jänner bis März und Mai bis September 1998 in Höhe von 2,990.000 S, Umsatzsteuer Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von S 616.654 S, Lohnsteuer Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von 83.225 S sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von 19.126 S. Er habe dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG begangen, weshalb eine Geldstrafe von 68.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 68 Tage) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgaben von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird. Die Finanzordnungswidrigkeit wird nach Paragraph 49, Absatz 2, leg cit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages beträgt.

Der in der Bestimmung des Paragraph 49, Absatz eins, FinStrG geforderte Vorsatz muss sich (bloß) auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung vorgesehenen strafbefreienden Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant vergleiche , das hg Erkenntnis vom 31. März 1998, 96/13/0004).

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde u. a. aus, der Beschwerdeführer habe im ergänzenden Schriftsatz zur Berufung vom 8. Februar 2005 vorgebracht, dass ihn sein Steuerberater zwar auf seine abgabenrechtlichen Pflichten hingewiesen, jedoch niemals auch nur angedeutet habe, dass sich zusätzlich zu den abgabenrechtlichen auch allfällige strafrechtliche Konsequenzen aus seinem Verhalten ergeben könnten. Der Beschwerdeführer habe die Erfüllung eines finanzstrafrechtlichen Deliktes daher keineswegs ernstlich für möglich gehalten. Die belangte Behörde halte diesem Einwand entgegen, dass ein Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie über dessen strafrechtliche Subsumtion unbeachtlich sei.

In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er sei zwar von seinem Steuerberater auf seine abgabenrechtlichen Pflichten hingewiesen gewesen. Er sei aber niemals darüber aufgeklärt worden, dass sich aus der Nichtentrichtung der selbst zu berechnenden Abgaben zusätzlich auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben könnten. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass sein Verhalten irgendwelche finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könne. Somit habe er nicht vorsätzlich gehandelt, weshalb ein Finanzvergehen nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht verwirklicht sei.

Mit diesem Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Ein bloßer Irrtum über die Strafbarkeit eines Verhaltens steht dem Vorsatz in Bezug auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben nicht entgegen. Ein solcher Irrtum ist finanzstrafrechtlich unbeachtlich vergleiche , das hg Erkenntnis vom 31. März 1998, 96/13/0004). Das Bewusstsein, ob das Gesetz Strafsanktionen vorsieht, ist weder für den Schuldvorwurf noch für die Strafbarkeit Voraussetzung. Für diese kommt es nur auf die Kenntnis des materiellen Unrechtsgehaltes an vergleiche , Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 81).

Zur Strafbemessung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, entsprechend der Bestimmung des Paragraph 23, FinStrG sei Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen seien und auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen sei.

Dem Beschwerdeführer sei ein schwerer Grad des Verschuldens zur Last zu legen, habe er doch in einem Zeitraum von insgesamt vier Jahren seine Entrichtungspflichten in Bezug auf die Umsatzsteuervorauszahlungen, trotz gegenteiliger Beratung durch seinen Steuerberater, in einem sehr weitgehenden Ausmaß verletzt.

Als mildernd seien die offene inhaltliche, wenn auch nicht ausdrücklich geständige Rechtfertigung des Beschwerdeführers, die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärungen ("Selbstanzeige ohne strafbefreiende Wirkung"), die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und eine nahezu vollständige Schadensgutmachung zu werten. Demgegenüber werde als erschwerend der oftmalige Tatentschluss angesehen.

Unter Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung 350 EUR, Verbindlichkeiten in Höhe von ca 2,8 Mio EUR, Sorgepflichten für zwei Söhne im Alter von 14 und 10 Jahren) werde die Geldstrafe trotz hohen Verschuldensgrades im untersten Bereich des Strafrahmens, welcher im gegenständlichen Fall bei einem Gesamtverkürzungsbetrag von

679.336 EUR exakt 339.668 EUR betrage, bemessen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften wahrscheinlich erscheinen ließen, dass er nicht in der Lage sein werde, diese zu bezahlen. Nur bei der Bemessung ihrer Höhe seien neben dem mildernden und erschwerenden Gründen auch die Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Bestraften zu berücksichtigen (Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 6. Dezember 1965, 926/65).

Nach Ansicht der belangte Behörde stünden im gegenständlichen Fall generalpräventive Gründe gegen die Verhängung einer niedrigeren Geldstrafe. Bei einem Täter, der über einen Zeitraum von vier Jahren seine steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben in einem sehr weitgehenden Ausmaß verletzt habe, müsse eine entsprechende Abschreckungswirkung der Finanzstrafe für dritte potenzielle Täter gewahrt bleiben, sodass im gegenständlichen Fall eine niedrigere Strafbemessung bei der dargestellten Gesamthöhe des Verkürzungsbetrages nicht möglich erscheine.

In der Beschwerde wird gerügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Milderungs- und die Erschwerungsgründe einander gegenüberzustellen und nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Erwägungen welchen Strafzumessungsgründen der Vorzug gegeben werde. Die belangte Behörde hätte die Milderungsgründe, insbesondere jenen der "geständigen Rechtfertigung" besonders gewichten müssen. Sie hätte berücksichtigen müssen, dass die "geständige Rechtfertigung" dem Strafaufhebungsgrund der Selbstanzeige sehr nahe komme. Bei der fehlgeschlagenen Selbstanzeige liege ein besonderer Milderungsgrund vor, der über ein bloßes Geständnis hinausgehe. Es wäre somit die Strafe wesentlich niedriger zu bemessen gewesen bzw von einer Straflosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers besonders berücksichtigen müssen; schon im Hinblick auf die Höhe der Geldstrafe von 68.000 EUR hätte sich die belangte Behörde besonders damit auseinander setzen müssen. Die belangte Behörde habe sich auch auf generalpräventive Überlegungen gestützt, habe aber weder ausgeführt noch begründet, warum sie die qualitativ und quantitativ weitaus überwiegenden Milderungsgründe neben der angespannten wirtschaftlichen Situation nicht berücksichtigt habe.

Auch mit diesem Beschwerdevorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (siehe hiezu für viele das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2004, 99/13/0149, mit weiteren Nachweisen).

In der Begründung des Straferkenntnisses sind die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen aufzuzeigen vergleiche , das hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1992, 91/13/0130). Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid, zeigt er doch auf, dass die belangte Behörde den langen Begehungszeitraum (vier Jahre mit oftmaliger Tatbegehung) sowie die "inhaltliche, wenn auch nicht ausdrücklich geständige Rechtfertigung", die eigenständige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung ("Selbstanzeige ohne strafbefreiende Wirkung") die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die weitgehende Schadensgutmachung berücksichtigt hat. Die belangte Behörde hat weiters Bedacht genommen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

Dass im Beschwerdefall mit der in Höhe von ca 20 % des Strafrahmens bemessenen Strafe das behördliche Ermessen in einer dem Sinne des Gesetzes zuwiderlaufenden Weise geübt worden wäre, ist nicht zu erkennen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurde ohnehin in besonderem Ausmaß auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in den Umsatzsteuerjahreserklärungen die Bemessungsgrundlagen der Behörde bekannt gegeben hat. Innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe durfte die belangte Behörde auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigten vergleiche , Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 134).

Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 22. Februar 2007

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140077.X00

Im RIS seit

23.03.2007

Dokumentnummer

JWT_2005140077_20070222X00