Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2005/14/0077

Rechtssatz

Innerhalb des Spielraumes der schuldangemessenen Strafe durfte die Behörde auch generalpräventive Überlegungen berücksichtigten (Hinweis Leitner, Österreichisches Finanzstrafrecht2, 134).