Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2002/18/0257

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/18/0257

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/16/0092 E 24. April 2002 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte bestimmte Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Ein bloßes Gesetzeszitat allein genügt zur bestimmten Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180257.X01

Im RIS seit

11.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2002180257_20030128X01

Rechtssatz für 2002/18/0257

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2002/18/0257

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1604/65 B 9. November 1965 VwSlg 6797 A/1965 RS 1

Stammrechtssatz

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also aus in den im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180257.X02

Im RIS seit

11.06.2003

Dokumentnummer

JWR_2002180257_20030128X02

Entscheidungstext 2002/18/0257

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2002/18/0257

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, in der Beschwerdesache des H, vertreten durch Dr. Robert Oberdanner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19. September 2002, Zl. III 4033- 61/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 19. September 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines deutschen Staatsangehörigen, vom 9. Mai 2001 auf Aufhebung des gegen ihn (mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1998) erlassenen für die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 44, Fremdengesetz 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, abgewiesen.

2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" enthält diese Beschwerde nach der Erklärung, dass der Bescheid seinem gesamten Umfang nach angefochten werde, folgende Ausführungen:

"1. Rechtswidrigkeit des Inhaltes:

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid vom 19.09.2002 insbesondere damit, dass sich die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht weggefallen seien, da maßgeblich für die Erlassung und Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes ausschließlich das persönliche Verhalten in der Vergangenheit ausschlaggebend sei und ohne Beischaffung der Gerichtsakten und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens eine negative Zukunftsprognose zulässig sei. Auch sei die im Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 19.09.2002, Zahl: III 4033-61/21 dokumentierte Interessensabwägung gemäß Paragraph 37, FrG nach wie vor zutreffend.

Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen Paragraph 37,, Paragraph 44 und insbesondere Paragraph 48, FrG.

2. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften:

2.1.

Der Beschwerdeführer beantragte wiederholt die Beischaffung des Strafaktes des LG Innsbruck, AZ: 28 Vr 3202/96 und die Beischaffung der Gutachten ON 10 in 19 Be5/99 des LG Steyr sowie des Beschlusses des LG Steyr vom 04.04.2001 zu 18 Be9/01-37 zum Beweis dafür, dass sich die vorhandene Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers verbessert habe und er nunmehr keine persönlichkeitstypischen, fremdaggressiven Handlungsstile mehr aufweise. Zudem wurde die Einholung eines medizinischen, psychiatrischen Gutachtens beantragt. Diese Beweismittel wurden als unnotwendig verworfen.

Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen Paragraph 37

AVG.

2.2.

Die belangte Behörde stützt ihre Beweiswürdigung im Hinblick auf die Gefahr eines Rückfalles trotz Entlassung als geheilt nach psychologischer und psychiatrischer Betreuung unter Verzicht auf Einholung eines Gutachtens einzig und allein auf sein Verhalten in der Vergangenheit.

Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gemäß Paragraph 60

AVG."

2.2. Mit hg. Verfügung vom 18. November 2002, Zl. 2002/18/0257-2, wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Beschwerde binnen drei Wochen u.a. durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG) zu verbessern.

2.3. Im rechtzeitig erstatteten ergänzenden Schriftsatz wiederholt der Beschwerdeführer das oben wörtlich wiedergegebene Vorbringen - mit Ausnahme der Nummerierung - mit folgenden Ergänzungen:

     Dem Punkt "Rechtswidrigkeit des Inhalts" wird die Passage

     "§ 37 FrG - Schutz des Privat- und Familienlebens -

     § 44 FrG - Aufhebung des Aufenthaltsverbots -

     § 48 FrG - Sonderbestimmungen für den Entzug der

Aufenthaltsberechtigung für EWR-Bürger"

     angefügt.

Beim Punkt "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" wird dem Satz "Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gegen Paragraph 37, AVG." die Wortfolge "bzw. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit" und dem Satz "Der Beschwerdeführer erblickt darin einen Verstoß gemäß Paragraph 60, AVG." die Wortfolge "das heißt, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens" angefügt.

römisch zwei.

1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes wird somit der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. (Vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa den Beschluss vom 16. April 1999, Zl. 99/18/0061.)

Mit der Behauptung, dass und aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruches verletzt sein soll vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987) S. 244, angeführte hg. Judikatur).

2. Mit dem oben römisch eins.2.1. wiedergegebenen, unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" erstatteten Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid infolge Verletzung der angeführten Normen des materiellen und formellen Rechts rechtswidrig sei. Hiebei handelt es sich nach der oben römisch zwei.1. wiedergegebenen hg. Judikatur nicht um Beschwerdepunkte gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG, sondern um Beschwerdegründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit.).

Da die Beschwerde somit keine Beschwerdepunkte enthielt, wurde der Verbesserungsauftrag vom 18. November 2002 erteilt.

Der Beschwerdeführer hat im ergänzenden Schriftsatz jedoch das dargestellte Vorbringen lediglich wiederholt und nur die seiner Meinung nach von der belangten Behörde verletzten gesetzlichen Bestimmungen näher umschrieben. Ein Vorbringen, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll, hat er nicht erstattet.

3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2003

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002180257.X00

Im RIS seit

11.06.2003

Dokumentnummer

JWT_2002180257_20030128X00