Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2000/03/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2000/03/0338

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/03/0262 E 13. Dezember 2000 RS 1 (Hier nur erster und zweiter Satz; dies gilt auch für Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung.)

Stammrechtssatz

Der Lenker eines Kraftfahrwagens hat sich bei einer Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera a, oder Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996 durchführen darf. Dass es dem Beschuldigten nicht möglich gewesen sei, dieser Verpflichtung nachzukommen, hat er nicht behauptet (Paragraph 5, Absatz eins, VStG). Von daher erweist es sich als nicht rechtserheblich, ob im Fall des vom Beschuldigten verwendeten Umweltdatenträgers (wie von der Beschwerde behauptet) Fehlabbuchungen erfolgten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X01

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2000030338_20041217X01

Rechtssatz für 2000/03/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/03/0338

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/09/0072 E 16. November 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Liegt keine Verfolgungsverjährung vor, so ist die Berufungsbehörde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG verpflichtet, einen nicht vollständigen Abspruch der Behörde erster Instanz im Rahmen der "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens richtigzustellen (Hinweis E 25.6.1992, 92/09/0054).

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X02

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2000030338_20041217X02

Rechtssatz für 2000/03/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2000/03/0338

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0337 E 18. November 2003 RS 3 (hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262, die Auffassung vertreten, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung(EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission durchführen darf. In dem hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/03/0307, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters ausgesprochen, dass eine solche Sorgfaltsverletzung eines Lenkers eines Lastkraftwagens nicht angenommen werden kann, falls es zutrifft, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit fehlte, unmittelbar vor der Einreise in das Bundesgebiet selbst den Ökopunktestand des in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug eingebauten Ecotag abzufragen, ihm vor Durchführung der Transitfahrt von seinem Arbeitgeber das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Ökopunkten (bezüglich den betreffenden Ecotag) bestätigt wurde, und er keinen Grund hatte, an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln. Dies muss in gleicher Weise gelten, wenn der Lenker eines Lastkraftwagens unmittelbar vor dem Grenzübertritt eine entsprechende Auskunft beim Arbeitgeber einholt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X03

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2000030338_20041217X03

Rechtssatz für 2000/03/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2000/03/0338

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z7 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z9 idF 1998/I/017;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0002 E 27. Februar 2002 RS 2

Stammrechtssatz

Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181 aus 2001, u.a., kundgemacht am 8. Feber 2002 im BGBl. römisch eins Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Ziffer 8, bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (Hinweis E 15.9.1999, 99/03/0089). Daher ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X04

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWR_2000030338_20041217X04

Entscheidungstext 2000/03/0338

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2000/03/0338

Entscheidungsdatum

17.12.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litb;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 VerfahrensV Ökopunkte Art1 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z7 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z8 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs2 Z9 idF 1998/I/017;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des AF in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. September 2000, Zl. uvs- 2000/6/061-1, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe und die diesbezüglichen Kosten des Berufungsverfahrens wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Mai 2000 als Lenker des Sattelzuges mit den Kennzeichen K und K (D) in der Zeit von 19.35 bis 20.30 Uhr auf der B 179 eine Transitfahrt durch das Gebiet der Republik Österreich auf dem Streckenabschnitt aus Richtung Deutschland kommend bis Fernpaßhöhe, km 22,6 durchgeführt, obwohl der im Lkw angebrachte Umweltdatenträger (ECOTAG) defekt gewesen sei, wobei keine automatische Abbuchung von Ökopunkten erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe auch kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt (genannt Ökokarte) mitgeführt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a und b sowie Artikel 2, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission vom 30. Juli 1996, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 609 aus 2000, der Kommission vom 21. März 2000 begangen, über ihn wurde gemäß Paragraph 23, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, zweiter Satz GütbefG eine Strafe von S 20.000,-- (EUR 1.453,46), Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt.

In der Begründung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass die Verpflichtung, im Falle einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt die Ökopunkte zu entrichten, den Fahrer treffe. Aus der Produktbeschreibung des Ecotag ergebe sich, dass auf die Funktionsfähigkeit und die richtige Deklaration zu achten sei. Dementsprechend habe ein LKW-Lenker, der eine Transitfahrt durchführe, bei Einhaltung der pflichtgemäßen Sorgfalt vor Durchführung der Transitfahrt (vor Durchfahren des Abbuchungsbalkens) darauf zu achten, dass das Gerät richtig eingestellt und auch funktionstüchtig sei. Ein Beachten der Leuchtdioden zum Zeitpunkt des Durchfahrens des Abbuchungsbalkens diene lediglich der Kontrolle, wobei jedoch die richtige Disposition (und die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit) bereits vor der Kommunikation sichergestellt werden müsse. Bereits aus diesem Grund sei ein Verschulden auf Seiten des Beschwerdeführers anzunehmen. Das Vorliegen einer Notstandssituation komme nicht in Betracht, zumal das Feststellen der Funktionstüchtigkeit eines Gerätes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht erst und allein beim Durchfahren des Abbuchungsbalkens möglich sei, sondern bereits vorher. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweise, dass er auf Grund einer aktuell gefährlichen Verkehrssituation die volle Aufmerksamkeit dem Lenken des KFZ habe widmen müssen, so unterstreiche dies die einen LKW-Lenker treffende Verpflichtung, vor dem Durchfahren des Abbuchungsbalkens das Gerät auf seine Funktionstüchtigkeit und die richtige Deklaration zu überprüfen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Dezember 2000, Zl. 2000/03/0262, die Auffassung vertreten, dass sich der Lenker eines Kraftfahrwagens bei einer ökopunktepflichtigen Transitfahrt vor der Einreise in das Hoheitsgebiet Österreichs im Fall der Benutzung eines Umweltdatenträgers (auf geeignete Weise) davon zu überzeugen hat, dass mit diesem eine automatische Abbuchung von Ökopunkten auch möglich ist. Unterlässt er dies, fällt ihm eine als Verschulden zu qualifizierende Sorgfaltsverletzung zur Last, zumal er eine Transitfahrt, wenn sich ein Umweltdatenträger vor der Einreise nicht als funktionstüchtig erweist, nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der jeweils gültigen Fassung durchführen darf.

In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, dass er rechtzeitig vor Eintritt in österreichisches Staatsgebiet eine ordnungsgemäße Abbuchung der Ökopunkte vorgenommen habe und ihm diese Abbuchung seitens des Ecotag-Gerätes einwandfrei bestätigt worden sei.

Dem steht die Rechtfertigung des Beschwerdeführers im Zuge seiner Anhaltung am 9. Mai 2000 entgegen, wo er angab, dass er keine Ahnung habe, wie lange das Gerät schon nicht funktioniere. Er habe auch nicht darauf geachtet, weil dies Sache der Firma sei. Aus dem Schreiben der Zollwachabteilung Reutte MÜG vom 6. Juli 2000 ergibt sich schließlich, dass das Ecotag bei der händischen Überprüfung mittels Knopfdruck überhaupt kein Blinksignal abgegeben habe, sodass eine einwandfreie Bestätigung der Ecotag-Abbuchung auszuschließen gewesen sei.

Bei diesen Ermittlungsergebnissen begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung zur Feststellung gelangte, dass der Beschwerdeführer vor Durchführung der Transitfahrt die pflichtgemäße Sorgfalt bei der Verwendung des Ecotaggerätes nicht eingehalten habe.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich beim Passieren der Abbuchungsstation in einer "Notstandssituation" befunden, die sein "gesamtes Aufmerksamkeits- und Reaktionsspektrum auf die im relevanten Zeitpunkt Leib und Leben gefährdende Verkehrssituation" gelenkt habe, sodass er vollkommen außer Stande gewesen sei, zu diesem Zeitpunkt das Blinksignal des Ecotag-Gerätes zu beobachten, ist ihm zu entgegnen, dass unter Notstand im Sinn des Paragraph 6, VStG nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden kann, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zl. 89/03/0293). Da es der Beschwerdeführer unterlässt, diese Verkehrssituation näher zu beschreiben, kann seinem Vorbringen das Vorliegen einer im Sinne des Paragraph 6, VStG relevanten Bedrohung nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge, die belangte Behörde habe das vom Beschwerdeführer zur Frage der Wahrnehmbarkeit der Ecotagabbuchung bei Vorliegen einer zur sofortigen Reaktion zwingenden gefährlichen Verkehrssituation beantragte Gutachten nicht eingeholt, als nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die belangte Behörde dem Spruch des Straferkenntnisses in unzulässiger Weise angefügt habe, dass er kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine auf die konkrete Fahrt bezughabende österreichische Bestätigung der Entrichtung von Ökopunkten (Ökokarte) mitgeführt habe. Diesbezüglich sei auch in rechtlicher Hinsicht die Übertretungsnorm geändert worden. Hiezu ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall keine Verfolgungsverjährung nach Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten ist (Tatbegehung 9. Mai 2000, Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 14. September 2000 am 21. September 2000), sodass die Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war, einen nicht vollständigen Abspruch der Behörde erster Instanz im Rahmen der "Sache" des bei ihr anhängigen Verfahrens richtig zu stellen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2001, Zl. 2000/03/0373).

Entgegen der Beschwerde war die Ergänzung des Spruches erforderlich, weil sich der Umweltdatenträger im Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht als funktionstüchtig erwies, sodass er die Transitfahrt durch Österreich nur bei Erfüllung einer der anderen Verpflichtungen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission (in der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Fassung) durchführen durfte. Dass kein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular und auch keine Ökokarte verwendet wurde, um die notwendige Anzahl von Ökopunkten für die Transitfahrt durch Österreich zu entrichten, lässt der Beschwerdeführer unbestritten.

Dennoch liegt eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor:

In seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Im genannten Erkenntnis, kundgemacht im Bundesgesetzblatt am 8. Februar 2002 unter Bundesgesetzblatt , I Nr. 37, hat der Verfassungsgerichtshof ferner - gestützt auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG - Folgendes ausgesprochen:

  1. Absatz 2,Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Ziffer 8, bezieht."

Da der zuletzt genannte Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes die Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten gesetzlichen Bestimmung auch im vorliegenden Beschwerdefall ausschließt vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1979, Slg. Nr. 9994/A), erweist sich der auf dem Boden dieser Bestimmung getroffene Ausspruch über die im Beschwerdefall verhängte Strafe als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer enthalten ist und an Stempelgebührenersatz nur die auch die Beilagen einschließende Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG zuerkannt werden konnte.

Wien, am 17. Dezember 2004

Schlagworte

Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000030338.X00

Im RIS seit

11.01.2005

Dokumentnummer

JWT_2000030338_20041217X00