Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 4. September 1997 gerichtet, mit dem - in Form der Abweisung einer Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Jänner 1997 - gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, in Liberia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein bzw. dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seine Nationalität, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 4. September 1997 gerichtet, mit dem - in Form der Abweisung einer Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Jänner 1997 - gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, in Liberia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein bzw. dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seine Nationalität, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 und des § 37 Abs. 1 und 2 FrG sowie nach der zusammenfassenden Wiedergabe einiger Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu § 54 Abs. 1 FrG im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuwanderungsdruck in Österreich kontinuierlich zunehme und die Vorschrift des § 17 Abs. 1 FrG betreffend die Ausweisung von Fremden mit rechtswidrigem Aufenthalt eine zwingende sei. Bei einer Ausweisung gemäß § 17 FrG handle es sich nicht um eine Strafe im Sinne des Art. 31 Z. 1 GFK. Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung gewesen. Durch die Ausweisung werde auch nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Kolporteurstätigkeit des Beschwerdeführers könne im Grunde des § 19 FrG nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil es sich hiebei um eine während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes geschaffene Tatsache handle. Das Privatleben im Heimatland des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 1 FrG werde von der Berufungsbehörde in den nächsten Tagen entschieden. Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins und des Paragraph 37, Absatz eins, und 2 FrG sowie nach der zusammenfassenden Wiedergabe einiger Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuwanderungsdruck in Österreich kontinuierlich zunehme und die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, FrG betreffend die Ausweisung von Fremden mit rechtswidrigem Aufenthalt eine zwingende sei. Bei einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, FrG handle es sich nicht um eine Strafe im Sinne des Artikel 31, Ziffer eins, GFK. Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung gewesen. Durch die Ausweisung werde auch nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Kolporteurstätigkeit des Beschwerdeführers könne im Grunde des Paragraph 19, FrG nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil es sich hiebei um eine während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes geschaffene Tatsache handle. Das Privatleben im Heimatland des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG werde von der Berufungsbehörde in den nächsten Tagen entschieden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall besteht insofern ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, als im Spruch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 1 FrG abgewiesen, in der Begründung jedoch ausgeführt wurde, dass über diesen Antrag erst in den nächsten Tagen entschieden werde. Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage 1998, Anm. E 179 zu § 60 AVG), weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Im vorliegenden Fall besteht insofern ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, als im Spruch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG abgewiesen, in der Begründung jedoch ausgeführt wurde, dass über diesen Antrag erst in den nächsten Tagen entschieden werde. Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage 1998, Anmerkung E 179 zu Paragraph 60, AVG), weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 22. Juni 2001