Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/21/0893

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/21/0893

Entscheidungsdatum

22.06.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1480/49 E 9. November 1951 VwSlg 494 F/1951 RS 5 (Hier: Die belBeh wies im Spruch des angefochtenen Bescheides einen Antrag nach § 54 Abs. 1 FrG 1993 ab, in der Begründung führte sie jedoch aus, dass über diesen Antrag erst in den nächsten Tagen entschieden werde.)

Stammrechtssatz

Ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines Bescheides macht den Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Spruch und Begründung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210893.X01

Im RIS seit

20.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210893_20010622X01

Entscheidungstext 97/21/0893

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/21/0893

Entscheidungsdatum

22.06.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 18. September 1976 geborenen A, vertreten durch Dr. Robert Miklauschina, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 18 und 26, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 4. September 1997, Zl. Fr 194 aus 1997,, betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 4. September 1997 gerichtet, mit dem - in Form der Abweisung einer Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG gegen einen Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Jänner 1997 - gemäß Paragraph 54, Absatz eins, des Fremdengesetzes - FrG, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992,, festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, in Liberia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein bzw. dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seine Nationalität, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe des Inhalts der Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz eins und des Paragraph 37, Absatz eins, und 2 FrG sowie nach der zusammenfassenden Wiedergabe einiger Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 54, Absatz eins, FrG im Wesentlichen damit begründet, dass der Zuwanderungsdruck in Österreich kontinuierlich zunehme und die Vorschrift des Paragraph 17, Absatz eins, FrG betreffend die Ausweisung von Fremden mit rechtswidrigem Aufenthalt eine zwingende sei. Bei einer Ausweisung gemäß Paragraph 17, FrG handle es sich nicht um eine Strafe im Sinne des Artikel 31, Ziffer eins, GFK. Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Besitz einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung gewesen. Durch die Ausweisung werde auch nicht in relevanter Weise in das Privat- und Familienleben eingegriffen. Die Kolporteurstätigkeit des Beschwerdeführers könne im Grunde des Paragraph 19, FrG nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, weil es sich hiebei um eine während eines unrechtmäßigen Aufenthaltes geschaffene Tatsache handle. Das Privatleben im Heimatland des Beschwerdeführers sei nicht zu berücksichtigen. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geltenden Vorschriften komme ein sehr hoher Stellenwert zu. Über den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG werde von der Berufungsbehörde in den nächsten Tagen entschieden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete keine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall besteht insofern ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides, als im Spruch der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG abgewiesen, in der Begründung jedoch ausgeführt wurde, dass über diesen Antrag erst in den nächsten Tagen entschieden werde. Dieser Widerspruch belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage 1998, Anmerkung E 179 zu Paragraph 60, AVG), weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 22. Juni 2001

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210893.X00

Im RIS seit

20.11.2001

Dokumentnummer

JWT_1997210893_20010622X00