Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/07/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/07/0199

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/12 96/07/0090 1 (hier: keine Unzulässigkeit der Vollstreckung, wenn der Adressat der Vollstreckungsverfügung geltend macht, die von der Ersatzvornahme betroffenen Gegenstände stünden im Eigentum eines Dritten; dieser behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden)

Stammrechtssatz

Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1996070199_19970311X01

Rechtssatz für 96/07/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/07/0199

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
AWG 1990 §32 Abs2;
EO §37;
VVG §1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/29 91/10/0202 2

Stammrechtssatz

Hat eine dritte Person Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand, steht ihr die Möglichkeit zu, eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie keine Parteistellung im Titelverfahren hatte.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1996070199_19970311X02

Rechtssatz für 96/07/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/07/0199

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
EO §37;
VVG §1;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Rechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde hat keine Erhebungen darüber durchzuführen, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Die Behörde hat diesbezüglich auch keine Manuduktionspflicht gegenüber dem Adressaten des Vollstreckungsauftrags.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1996070199_19970311X03

Rechtssatz für 96/07/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/07/0199

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes ist erst bei der Einbringung der Geldleistung zu prüfen (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1996070199_19970311X04

Entscheidungstext 96/07/0199

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/07/0199

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AWG 1990 §32 Abs2;
EO §37;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §2 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 10 heute
  2. VVG § 10 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2022
  3. VVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 10 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  6. VVG § 10 gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  7. VVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Suda, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 1996, Zl. UR - 180041/1 - 1996 Pl/Fo, betreffend Vollstreckungsverfügung in einer Angelegenheit des Abfallwirtschaftsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) aufgetragen,

"die im südlichen Bereich der Schottergrube auf dem unbefestigten und nicht überdachten Grundstück Nr. 2302/4, KG. G, gelagerten bestimmten beweglichen Sachen, nämlich

  • Strichaufzählung
    1 Pkw, Marke Fiat 600, Fahrgestellnummer 834957, mit starken Rostschäden, Verglasung fehlt teilweise, Beleuchtungsanlage fehlt, Bremsanlage mit Bremsflüssigkeit vorhanden, Motor mit Motoröl, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden;
  • Strichaufzählung
    selbstfahrende Arbeitsmaschine - Motorgrader, Beleuchtung fehlt zum Teil, Fahrzeug nicht fahrbereit, teilweise sehr starke Rostschäden sowie desolater Gesamteindruck, Motor mit Motoröl, Getriebe mit Getriebeöl, Bremsanlage mit Bremsflüssigkeit sowie Kühler vorhanden;
  • Strichaufzählung
    1 Motor, Marke MAN, Motornummer 886038992, mit Motoröl liegt am Boden, Kupplung liegt frei, Leitungen teilweise beschädigt;
  • Strichaufzählung
    1 Straßenwalze, stark verwittert, desolater Gesamtzustand, Antriebseinheit mit Motor- und Getriebeöl vorhanden;
  • Strichaufzählung
    selbstfahrende Arbeitsmaschine - Radlader, Marke Michigan, Motor und Getriebe mit Betriebsstoffen vorhanden, Beleuchtung fehlt zum Teil, Schaufel- und Hubwerk fehlen zum Teil, stark verwittert, starke Rostschäden, sehr desolater Gesamtzustand;
  • Strichaufzählung
    1 Raupe mit Antrieb (Motor fehlt), fast sämtliche sonst für den Betrieb notwendigen Teile fehlen, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden;
  • Strichaufzählung
    1 LKW, Marke Steyr, Type 990, Fahrgestellnummer 9900051995, Motor fehlt, Kupplungskorb liegt frei, Führerhaus sowie Aufbaurahmen teilweise starke Rostschäden bzw. durchrostet, Aufbau starke Rostschäden, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden, Bremsflüssigkeit vorhanden, stark desolater Gesamteindruck;
  • Strichaufzählung
    1 Raupe mit Antrieb (Motor fehlt), fast sämtliche sonst für den Betrieb notwendigen Teile fehlen, Getriebe mit Getriebeöl vorhanden";

bis 12. Juni 1995 zu beseitigen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit "Androhung der Ersatzvornahme" vom 6. Juli 1995 wurde dem Beschwerdeführer, da er der vorzitierten Verpflichtung bis zu der ihm aufgetragenen Frist (2. Juni 1995) nicht nachgekommen war, für die Erbringung dieser Leistung noch einmal eine Frist von zwei Wochen mit der Androhung der Ersatzvornahme gesetzt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4. Oktober 1995 wurde die angedrohte Ersatzvornahme angeordnet, da der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt habe.

In der dagegen erhobenen Berufung wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß "der MAN-Motor und der Lkw Steyr samt Motor und Getriebe bereits verkauft wurden" und der Pkw Fiat nicht mehr in seinem Eigentum stünde. Außerdem sei über die Raupe und den Radlager Michigan ein Gerichtsverfahren anhängig, sodaß diese nicht entfernt werden dürften. Die Vollstreckung sei daher unzulässig. Durch die Eintreibung einer Geldleistung wäre sein notdürftiger Unterhalt sowie der Unterhalt seiner minderjährigen Tochter gefährdet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Februar 1996 wurde dieser Berufung im Grunde des Paragraph 10, Absatz 2, VVG keine Folge gegeben. Die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides könne im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden. Dem Beschwerdeführer sei von der Vollstreckungsbehörde erster Instanz lediglich die Ersatzvornahme angedroht, der Erlag einer Geldleistung jedoch nicht aufgetragen worden. Demnach könne der notdürftige Unterhalt nicht gefährdet werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf "Nichtanordnung der Ersatzvornahme wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 10, VVG verletzt". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. Ziffer 2
    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
  3. Ziffer 3
    die angeordneten und angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.

Der Beschwerdeführer erachtet die hier zu überprüfende Vollstreckungsverfügung deshalb für unzulässig, weil er weder Eigentümer der zu entsorgenden Gegenstände noch darüber verfügungsberechtigt sei. Betreiber und Eigentümer der Schottergrube sowie der nach Ansicht der Behörde zu entsorgenden Gegenstände sei nicht der Beschwerdeführer. Der wahre Eigentümer würde mit seinen Exzindierungsansprüchen gemäß Paragraph 37, EO durchdringen. Die Vollstreckungsbehörden hätten sich mit dem Problem der Eigentumsverhältnisse nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Anordnung einer Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG setze voraus, daß der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete seiner Pflicht auch tatsächlich nachkommen könne und nur deshalb eine Vollstreckung notwendig sei, weil der Verpflichtete entweder nicht Willens oder aus subjektiven Gründen nicht in der Lage sei, seiner Verpflichtung nachzukommen.

Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auch gegen den den Exekutionstitel bildenden Bescheid richtet, ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, Zlen. 91/06/0124, 0125, u.v.a.).

Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist dann gegeben, wenn der Verpflichtete behauptet, daß kein entsprechender Titelbescheid vorliege, daß ein solcher ihm gegenüber nicht wirksam sei oder daß der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen worden sei. Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkung andere geworden sind. Mit dem Hinweis auf den Eingriff in das Eigentumsrecht dritter Personen vermag der Beschwerdeführer jedoch eine solche Unzulässigkeit nicht aufzuzeigen. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Für die Geltendmachung von Rechten an den durch eine politische Exekution betroffenen Gegenständen (Paragraph 37, der Exekutionsordnung) sind gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, des Einführungsgesetzes zur Exekutionsordnung (EGEO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung und der Exekutionsordnung maßgebend. Für die Klage ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich zur Zeit der Einbringung der Klage die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden, an denen die behaupteten Rechte bestehen sollen. Demnach hat eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, eine Klage nach Paragraph 37, EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 4, VVG ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0090). Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt somit nicht vor. Aus dem Vorgesagten ergibt sich auch, daß die Vollstreckungsbehörden keine Erhebungen darüber durchführen mußten, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Auch eine diesbezügliche Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer hat die Vollstreckungsbehörden nicht getroffen.

Daß der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verpflichtungen (auch nur teilweise) erfüllt hätte, wird von ihm auch in der Berufung nicht behauptet. Die von den Vollstreckungsbehörden durchgeführten Erhebungen haben vielmehr Gegenteiliges hervorgebracht.

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VVG haben bei Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbedürfnisse die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Geldleistungen dürfen gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle nur insoweit zwangsweise hereingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

Den notdürftigen Unterhalt für sich und seine minderjährige Tochter sieht der Beschwerdeführer durch den Auftrag zur Beseitigung der Gegenstände an das Unternehmen R Recycling- und Entsorgungsges.m.b.H. gefährdet, weil dieses Unternehmen hiefür einen Betrag von S 10.500,-- zuzüglich Umsatzsteuer geltend macht.

Die Frage der Gefährdung des notdürftigen Unterhaltes (Paragraph 2, Absatz 2, VVG) ist jedoch erst bei der Einbringung der Geldleistung zu prüfen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 6. Juni 1989, Slg. N.F. Nr. 12.942/A), weshalb der Beschwerdeführer mit seinen diesbezüglichen Ausführungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermag. Die Vollstreckungsbehörde erster Instanz hat nämlich auch von der Möglichkeit des Auftrages einer Kostenvorauszahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG Abstand genommen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070199.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Dokumentnummer

JWT_1996070199_19970311X00