Verwaltungsgerichtshof
11.03.1997
96/07/0199
Die Vollstreckungsbehörde hat keine Erhebungen darüber durchzuführen, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Die Behörde hat diesbezüglich auch keine Manuduktionspflicht gegenüber dem Adressaten des Vollstreckungsauftrags.