Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1997

Geschäftszahl

96/07/0199

Rechtssatz

Die Vollstreckungsbehörde hat keine Erhebungen darüber durchzuführen, in wessen Eigentum die vom Vollstreckungsauftrag betroffenen Gegenstände stehen. Die Behörde hat diesbezüglich auch keine Manuduktionspflicht gegenüber dem Adressaten des Vollstreckungsauftrags.