Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/11/0004

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litd;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §142 Abs1;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit drei Jahren verletzt den Lenker nicht in seinen Rechten, weil aufgrund des von ihm begangenen Raubes gem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und fünfzehn Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben, die im Rahmen der Wertung gem Paragraph 66, Absatz 3, KFG zu berücksichtigen waren, angenommen werden muß, daß der Lenker eine zu Gewalttätigkeiten neigende Charaktereigenschaft aufweist, sodaß der Lenker auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110004_19950627X01

Rechtssatz für 95/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/11/0004

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/11/0158 4

Stammrechtssatz

Der zwischen der letzten Tat und dem Beginn der Entziehungsmaßnahme verstrichenen Zeit von rund 10 Monaten und dem nach der Aktenlage gegebenen Wohlverhalten des Lenkers während dieser Zeit kommt im Hinblick auf den Umstand, daß in dieser Zeit gegen den Lenker zunächst ein Gerichtsverfahren und sodann das Entziehungsverfahren anhängig war und er sich über 4 Monate in Haft befand, nur untergeordnete Bedeutung zu (Hinweis E 25.9.1985, 83/11/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1995110004_19950627X02

Entscheidungstext 95/11/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/11/0004

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litd;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
StGB §142 Abs1;
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1994, Zl. VerkR-391.604/1-1994-Kof, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 1994 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilte Lenkerberechtigung gemäß Paragraph 73, KFG 1967 entzogen und gemäß Paragraph 73, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen, daß auf die Dauer von drei Jahren ab Verkündung des Bescheides - ohne Einrechnung von Haftzeiten - keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 1994 wurde die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht und dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG) erwogen:

Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. September 1993 teilweise bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. April 1994, 15 Os 20/94-10, wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, leg. cit., des Imstichlassens eines Verletzten nach Paragraph 94, Absatz eins, leg. cit., des Raufhandels nach Paragraph 91, Absatz eins, leg. cit. sowie nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 17 Monaten bestraft wurde. Die Vorhaftzeit vom 11. Juni 1993,

14.20 Uhr, bis 21. September 1993, 19.30 Uhr wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB angerechnet. Der Beschwerdeführer hatte nach dem Inhalt des Strafurteils am 11. Juni 1993 in Linz eine näher bezeichnete Person durch das Versetzen mehrerer Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt; es unterlassen, dieser Person die erforderliche Hilfe zu leisten; weiters hatte der Beschwerdeführer dadurch, daß er dieser Person gemeinsam mit einem Dritten mehrere Schläge versetzte und dem Flüchtenden nachlief, sodaß dieser über eine Mauer sprang und eine Fraktur erlitt, an einem Angriff mehrerer tätlich teilgenommen, wobei der Angriff eine schwere Körperverletzung verursacht hatte; ferner hatte der Beschwerdeführer die schwer verletzt auf dem Boden liegende Person trotz deren Gegenwehr beraubt und Bargeld an sich genommen, schließlich hatte er, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen.

Die belangte Behörde sah den vom Beschwerdeführer begangenen Raub als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 an und berücksichtigte im Rahmen der gemäß Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. vorzunehmenden Wertung nicht nur die (besonders brutale) Vorgangsweise des Beschwerdeführers anläßlich der Tathandlung, sondern auch, daß der Beschwerdeführer bereits 15 strafgerichtliche Verurteilungen aufweist, wobei sämtliche Vorstrafen auf einer gleichen schädlichen Neigung beruhen und entweder gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen gerichtet sind. Mehr als zehn dieser Vormerkungen betreffen das Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Zeitraum dieser Verurteilungen war von 1976 bis 1993. Dies zeige die besonders leicht zu Aggressionen ausartende Sinnesart und bedenkliche Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung schwerer strafbarer Handlungen dieser Art auf, sodaß der Beschwerdeführer nicht als verkehrszuverlässig angesehen werden könne. Es bedürfe des festgesetzten Zeitraumes von drei Jahren, damit der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.

Insoweit der Beschwerdeführer dem entgegensetzt, daß er anläßlich der Tat vom 11. Juni 1993 nicht unmittelbarer Täter gewesen sei, sondern "in untergeordneter Rolle seinem Freund beigestanden" sei, ist ihm zunächst zu entgegnen, daß die belangte Behörde im Hinblick auf die erfolgte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers daran gebunden war, daß dieser die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen hat vergleiche schon das hg. Erkenntnis vom 16. April 1986, Zl. 85/11/0274, u.v.a.). Von einer bloß "untergeordneten" Rolle des Beschwerdeführers bei der Tathandlung, oder daß er "bloß" mittelbarer Täter, insbesondere auch was den zur Last gelegten Raub anlangt, gewesen sei, kann nach dem Inhalt des Strafurteiles nicht die Rede sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß anläßlich der Tathandlung sein Freund "eine offene Forderung eintreiben" wollte und der Beschwerdeführer aus seiner "Hilfe" hiebei offensichtlich positive Aspekte abzuleiten sucht, grenzt in Ansehung der im Strafurteil beschriebenen Brutalität der Tathandlung an Mutwilligkeit.

Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, daß er "keine besondere deliktische Vergangenheit nach der Straßenverkehrsordnung" aufweise, ist für ihn daraus nichts gewonnen, weil die belangte Behörde im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, KFG sein gesamtes Vorleben zu berücksichtigen hatte und hiebei insbesondere auch seine strafgerichtlichen Vorverurteilungen zur Erforschung seiner verkehrsrelevanten Sinnesart zu berücksichtigen hatte, und zwar auch die, die bereits länger zurücklagen. Dies zeigt - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - eine zu Gewalttätigkeiten neigende Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers auf, auf Grund derer angenommen werden muß, daß der Beschwerdeführer auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag.

Auch bei der Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 waren die Wertungskriterien des Paragraph 66, Absatz 3, leg. cit. heranzuziehen, wobei auf alle strafbaren Handlungen Bedacht zu nehmen war, die einen Schluß auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Beschwerdeführers zuließen. Die von der belangten Behörde hiebei berücksichtigten 15 strafgerichtlichen Vorverurteilungen können vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden, sie sind auch nach der im Akt erliegenden Strafregisterauskunft nachvollziehbar; die Mehrzahl hievon betreffen Verurteilungen wegen Vergehen nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Der Hinweis des Beschwerdeführers, daß es sich beim angefochtenen Bescheid um die erstmalige Entziehung der Lenkerberechtigung handelt, hilft seinem Standpunkt nicht und läßt unter Beachtnahme auf die Verwerflichkeit des vom Beschwerdeführer begangenen Raubes und die Vorverurteilungen keine Bedenken an der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit der Entziehung gemäß Paragraph 73, Absatz 2, KFG 1967 aufkommen. Das Kriterium der seit der strafbaren Handlung verstrichenen Zeit und das vom Beschwerdeführer behauptete Wohlverhalten während dieser Zeit vermag für den Beschwerdeführer keine günstigere Betrachtung zu bewirken; dieser Zeitraum ist unter Berücksichtigung des anhängig gewesenen Strafverfahrens noch zu kurz, um eine positive Einstellung des Beschwerdeführers zu den rechtlich geschützten Werten aufzeigen zu können.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110004.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1995110004_19950627X00