Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1995

Geschäftszahl

95/11/0004

Rechtssatz

Die Bemessung der Zeit nach Paragraph 73, Absatz 2, KFG mit drei Jahren verletzt den Lenker nicht in seinen Rechten, weil aufgrund des von ihm begangenen Raubes gem Paragraph 142, Absatz eins, StGB und fünfzehn Vorstrafen wegen Delikten gegen Leib und Leben, die im Rahmen der Wertung gem Paragraph 66, Absatz 3, KFG zu berücksichtigen waren, angenommen werden muß, daß der Lenker eine zu Gewalttätigkeiten neigende Charaktereigenschaft aufweist, sodaß der Lenker auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag.