Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AKG 1992;
ArbIG 1993 §23 Abs2;
ArbVG;
ARG 1984;
AZG;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der in verschiedenen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorkommende Begriff des leitenden Angestellten hat nicht durchwegs denselben Inhalt. In den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften geht es darum, daß Arbeitnehmer mit einer besonderen Stellung im Betrieb, die regelmäßig durch besonders hohe Verantwortung und Entlohnung gekennzeichnet ist und die damit insofern dem funktionalen Bild eines Arbeitgebers eher entspricht als dem eines typischen Arbeitnehmers, keinen Schutz vor zu hoher zeitlicher Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft zu genießen brauchen, weil es die Arbeitnehmer sind, die ein potentiellens Schutzbedürfnis gegenüber ihren Anordnungen und Dispositionen haben, und sie selbst in der Disposition über ihre eigene Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht weitgehend autonom sind. Im ArbIG geht es hingegen darum, daß Arbeitnehmer, die zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden und damit dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortlichkeit abnehmen, im Sinne der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermöglicht, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden können. Dies wird im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens ein Arbeitnehmer sein, der für diesen Bereich eine spezifische Leitungsfunktion ausübt. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß ihm ein Einfluß auf die Unternehmensführung zukommt. Den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 813 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber in erster Linie auf den Umfang der innerbetrieblichen Befugnisse ankommt. Keinesfalls kann dem Paragraph 23, Absatz 2, ArbIG ein Inhalt unterstellt werden, der im Ergebnis dazu führt, daß Arbeitnehmer praktisch niemals zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können, weil unter dem Begriff des leitenden Angestellten nur das Management des Unternehmens (wenn auch nur dessen "zweiter Ebene") zu verstehen ist - was in anderen normativen Zusammenhängen (wie dem AKG und dem ArbVG) durchaus sinnvoll sein mag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1994020470_19950407X01

Rechtssatz für 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
B-VG Art11 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Umstand, daß Arbeitnehmer unter dem Schutz von Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen, macht es iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG nicht erforderlich, sie von der Bestellbarkeit zu verantwortlichn Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszunehmen, solange sie eine entsprechende Anordnugsbefugnis besitzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1994020470_19950407X02

Rechtssatz für 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Subsidiaritätsklausel ("sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen") im Paragraph 9, Absatz eins, VStG bezieht sich nur auf die grundsätzlich gegebene Verantwortlichkeit der zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen berufenen Organe, nicht aber auf die Eigenschaften, die eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG aufzuweisen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1994020470_19950407X03

Rechtssatz für 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es liegt im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung bestimmter rechtlicher Gebote und Verbote durch entsprechende Anweisungen zu sorgen; das Freihalten von Notausgängen ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. Die grundsätzlich gegebene Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Filiale ermöglicht ihm die Wahrnehmung von Verstößen dieser Art, seine Eigenschaft als Vorgesetzter der übrigen Arbeitnehmer in der Filiale wird ihm regelmäßig auch die Befugnisse der Verhinderung bzw Abstellung dieser Verstöße vermitteln. Das bedeutet freilich nicht, daß der Filialleiter für alle Verstöße im Zusammenhang mit der betreffenden Filiale verantwortlich gemacht werden kann. Gleiches gilt auch für einen Arbeitnehmer mit der Funktion eines "Bezirksleiters", zu dessen Befugnissen ua die wöchentliche Kontrolle von Filialen und das Treffen von Anordnungen gegenüber den Filialleitern zählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1994020470_19950407X04

Rechtssatz für 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/11/0258 1

Stammrechtssatz

Aus den Paragraph 9, Absatz 3 und 4 VStG ist zu schließen, daß der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, "klar abzugrenzen" ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsstrafbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederng in räumlicher und sachlicher Hinsicht, insbesondere über die Größe, Lage und Verwendung der einzelnen Betriebsräume, anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung (ihren Nachweis) einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, daß Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1994020470_19950407X05

Rechtssatz für 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Umschreibung des Veranwortungsbereiches liegt - abgesehen von der klaren Abgrenzung dieses Bereiches (Hinweis E 21.2.1993, 94/11/0207) - überdies nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, dann kann für ein und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, daß ungeachtet ihrer tatsächlich internen Aufgabenverteilung alle eine bestimmte Organstellung bekleidenden Personen - auch kumulativ - für Verstöße gegen Verwaltungsvoschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, soll im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, daß die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert ist. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungssbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist daher nicht rechtswirksam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1994020470_19950407X06

Entscheidungstext 94/02/0470

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 14236 A/1995

Geschäftszahl

94/02/0470

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AKG 1992;
ArbIG 1993 §23 Abs2;
ArbVG;
ARG 1984;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
AZG;
B-VG Art11 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9 Abs4;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
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  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. September 1994, Zl. UVS-07/13/00079/94, betreffend Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt "I. Berufungsbescheid" der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als zur Vertretung einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W nach außen berufenes Organ (Geschäftsführer) in Bestätigung eines Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in einer im Land Steiermark gelegenen Filiale des Unternehmens am 9. August 1993 ein Verstoß gegen eine Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung ereignet habe; ein Notausgang sei mit einem Drahtkorb mit Backwaren verstellt gewesen, dies habe dem zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 3, AAV, wonach u.a. Notausgänge auch vorübergehend nicht verstellt sein dürfen, widersprochen. Dadurch habe er eine Übertretung nach Paragraph 31, Absatz 2, Litera p, des Arbeitnehmerschutzgesetzes begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Unter Spruchpunkt "II. Kostenersatzbescheid" wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG ein Barauslagenersatz vorgeschrieben.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt, mitgeteilt, daß auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet wird, und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    1) Der Beschwerdeführer bekämpft laut

"Anfechtungserklärung" seiner Beschwerde den Berufungsbescheid,

"mit welchem ... das Straferkenntnis ... bestätigt und mir ...

ein Beitrag ... zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt

wurde, zur Gänze" und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Beschwerdepunkt lautet dahin, er sei in seinem Recht verletzt, für Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht bestraft zu werden, wenn er sich rechtmäßig von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag angesichts dieser Formulierungen nicht zu erkennen, daß mit der vorliegenden Beschwerde auch der mit Spruchpunkt römisch zwei ergangene Kostenersatzbescheid angefochten wäre, obwohl dieser mit dem "Berufungsbescheid" insofern in einem unabdingbaren Zusammenhang steht, als die Auferlegung eines Barauslagenersatzes nach Paragraph 64, Absatz 3, VStG die Bestrafung voraussetzt.

2) Der Beschwerdeführer behauptet, er hätte wegen des verfahrensgegenständlichen Verstoßes gegen die AAV nicht bestraft werden dürfen, weil für die betreffende Filiale verantwortliche Beauftragte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, VStG bestellt worden seien.

Die belangte Behörde hat festgestellt, daß dem zuständigen Arbeitsinspektorat am 19. April 1993 die schriftliche Mitteilung über die Bestellung von zwei Personen, des zuständigen "Bezirksleiters" und der Filialleiterin, als verantwortliche Beauftragte für die in Rede stehende Filiale im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 (richtig wohl: Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4,) VStG zugegangen sei. Sie vertritt aber die Auffassung, daß diese Bestellung nicht dem Paragraph 23, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 entspreche und daher unwirksam sei, sodaß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit beim Beschwerdeführer als Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG geblieben sei; die namhaft gemachten Personen seien keine leitenden Angestellten.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ArbIG 1993, BGBl. Nr. 27, können Arbeitnehmer/innen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß der in verschiedenen arbeitsrechtlichen Vorschriften vorkommende Begriff des leitenden Angestellten nicht durchwegs denselben Begriffsinhalt hat. Die belangte Behörde führt außer dem hier zum Tragen kommenden ArbIG noch das Arbeiterkammergesetz (Paragraph 5, Absatz 2, Litera b,, wonach den Arbeiterkammern leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht, nicht angehören), das Arbeitsverfassungsgesetz (Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3,, wonach leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, nicht als Arbeitnehmer gelten), das Arbeitszeitgesetz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 8,) und das Arbeitsruhegesetz (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,, nach welchen Bestimmungen leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, vom Geltungsbereich dieser Bundesgesetze ausgenommen sind) sowie - der Sache nach ohne die Wörter "leitende Angestellte" zu verwenden - das Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen (Paragraph 2, Absatz 2, Litera f,, wonach dieses Bundesgesetz nicht für Dienstnehmerinnen, die verantwortliche Stellungen leitender oder technischer Art innehaben, gilt) an. Dieser Unterschied im Begriffsinhalt sei zunächst aus den dem Begriff des leitenden Angestellten beigegebenen zusätzlichen Umschreibungen abzuleiten. Der Begriff im Paragraph 23, Absatz 2, ArbIG sei sowohl sprachlich dem AZG und dem ARG nachgebildet als auch kämen die Schutzzwecke der genannten Regelungen einander am nächsten; in allen diesen Fällen sollen alle zu schützenden Personen keine leitenden Angestellten sein. Nur im Hinblick auf die innerbetriebliche Stellung der leitenden Angestellten sollten sie für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen verantwortlich sein. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang in ihrer Mitteilung, auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten, auf einen in der ÖJZ 1994, S 452 ff, veröffentlichten Aufsatz ihres Mitgliedes Bachler ("Der leitende Angestellte im Arbeitsinspektionsgesetz"), welcher sich weitgehend mit der Begründung des angefochtenen Bescheides deckt.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag den zuletzt wiedergegebenen Erwägungen betreffend die Gleichsetzung des betreffenden Begriffes im AZG und ARG einerseits, im ArbIG andererseits nicht zu folgen: In den arbeitszeitrechtlichen Vorschriften geht es darum, daß Arbeitnehmer mit einer besonderen Stellung im Betrieb, die regelmäßig durch besonders hohe Verantwortung und Entlohnung gekennzeichnet ist und die damit insofern dem funktionalen Bild eines Arbeitgebers eher entspricht als dem eines typischen Arbeitnehmers, keinen Schutz vor zu hoher zeitlicher Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft zu genießen brauchen, weil es die Arbeitnehmer sind, die ein potentielles Schutzbedürfnis gegenüber ihren Anordnungen und Dispositionen haben, und sie selbst in der Disposition über ihre eigene Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht weitgehend autonom sind. Im ArbIG geht es hingegen offenbar darum, daß Arbeitnehmer, die zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden und damit dem Arbeitgeber die diesbezügliche Verantwortlichkeit abnehmen, im Sinne der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, VStG auch eine entsprechende Anordnungsbefugnis haben sollen, die es ihnen ermöglicht, Verstöße zu verhindern, für die sie verantwortlich gemacht werden können. Dies wird im Hinblick auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für einen bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereich des Unternehmens ein Arbeitnehmer sein, der für diesen Bereich eine spezifische Leitungsfunktion ausübt. Dazu ist es aber nicht erforderlich, daß ihm ein Einfluß auf die Unternehmensführung zukommt. Den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 813 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode ist bei aller aufgezeigten Unklarheit doch zu entnehmen, daß es dem Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang in erster Linie auf den Umfang der innerbetrieblichen Befugnisse ankommt (a.a.O. S. 33). Keinesfalls kann dem Paragraph 23, Absatz 2, ArbIG ein Inhalt unterstellt werden, der im Ergebnis dazu führt, daß Arbeitnehmer praktisch niemals zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können, weil unter den Begriff des leitenden Angestellten nur das Management des Unternehmens (wenn auch nur dessen "zweiter Ebene") zu verstehen ist - was in anderen normativen Zusammenhängen (wie dem AKG und dem ArbVG) durchaus sinnvoll sein mag.

Ein solches Verständnis würde auch Artikel 11, Absatz 2, B-VG verbieten: Der Umstand, daß Arbeitnehmer unter dem Schutz von Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen, macht es im Sinne dieser Verfassungsbestimmung nicht erforderlich, sie von der Bestellbarkeit zu verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszunehmen, solange sie eine entsprechende Anordnungsbefugnis besitzen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß sich die Subsidiaritätsklausel ("sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen") im Paragraph 9, Absatz eins, VStG nur auf die grundsätzlich gegebene Verantwortlichkeit der zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen berufenen Organe, nicht aber auf die Eigenschaften bezieht, die eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG aufzuweisen hat.

Bezogen auf den vorliegenden Fall liegt es im Wesen der Funktion eines Filialleiters, am Ort des Geschehens für die Einhaltung bestimmter rechtlicher Gebote und Verbote durch entsprechende Anweisungen zu sorgen; das Freihalten von Notausgängen, um das es hier geht, ist eine geradezu typische Angelegenheit, die sinnvollerweise in den Verantwortungsbereich eines Filialleiters übertragen werden kann. Die grundsätzlich gegebene Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Filiale ermöglicht ihm die Wahrnehmung von Verstößen dieser Art, seine Eigenschaft als Vorgesetzter der übrigen Arbeitnehmer in der Filiale wird ihm regelmäßig auch die Befugnisse zur Verhinderung bzw. Abstellung dieser Verstöße vermitteln. Das bedeutet freilich nicht, daß der Filialleiter für alle Verstöße im Zusammenhang mit der betreffenden Filiale verantwortlich gemacht werden kann; darauf braucht aber im vorliegenden Fall wegen der Art des festgestellten Verstoßes nicht eingangen zu werden.

Vergleichbares gilt auch für einen Arbeitnehmer mit der Funktion eines "Bezirksleiters", zu dessen Befugnissen nach den Feststellungen der belangten Behörde u.a. die wöchentliche Kontrolle von Filialen und das Treffen von Anordnungen gegenüber den Filialleitern zählt.

Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Filiale ist daher nicht aus dem Grunde rechtsunwirksam, weil es sich bei den Bestellten nicht um leitende Angestellte im Sinne des ArbIG handelt.

3) Der angefochtene Bescheid ist dessenungeachtet nicht aufzuheben, weil er im Ergebnis dem Gesetz entspricht:

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz 4, VStG in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß die Bestellung und Namhaftmachung von verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche eines Unternehmens dann nicht rechtswirksam sind, wenn dieser Bereich nicht klar abgegrenzt ist, sodaß die Verwaltungsstrafbehörde die Bestellung auf Grund der Ergebnisse von hiezu erforderlichen Ermittlungen einer Interpretation zu unterziehen hat. Die Bestellungen (Namhaftmachungen) dürfen keine Zweifel über den Umfang der Übertragung der Verantwortlichkeit offen lassen vergleiche die Erkenntnisse vom 21. Februar 1993, Zl. 92/11/0258, vom 9. August 1994, Zl. 94/11/0207, 0208; vergleiche auch das Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/11/0051).

Eine solche eindeutige und zu keinen Zweifeln Anlaß gebende Umschreibung des Verantwortungsbereiches liegt darüber hinaus nur dann vor, wenn für die, in räumlicher, sachlicher und allenfalls auch zeitlicher Hinsicht abgegrenzte, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit immer nur eine von vornherein feststehende Person in Betracht kommt. Wird im Bereich der Tätigkeit einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit von der gesetzlichen Grundregel der Strafbarkeit (aller) ihrer zur Vertretung nach außen befugten Organe abgegangen und von der Möglichkeit der Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen mit entsprechender Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht, dann kann für ein- und denselben Verantwortungsbereich nur ein verantwortlicher Beauftragter bestellt werden. Die rechtspolitisch fragwürdige Situation, daß ungeachtet ihrer tatsächlichen internen Aufgabenverteilung alle eine bestimmte Organstellung bekleidenden Personen - auch kumulativ - für Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden dürfen, soll im Falle gewillkürten Abgehens zu der Lösung führen, daß die Verantwortlichkeit möglichst klar definiert ist. Dies ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn auf Grund überlappender Verantwortungsbereiche wiederum mehrere Personen nebeneinander und wiederum auch kumulativ für einen bestimmten Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift bestraft werden können.

Besonders plastisch wird es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich (hier: Einhaltung der "Dienstnehmerschutzbestimmungen" in der in Rede stehenden Filiale), die noch dazu zueinander im Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen, von denen also der eine gegenüber dem anderen die Funktion eines Vorgesetzten mit Anordnungsbefugnissen ausübt, zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden sollten. Die unterscheidungslose Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung sämtlicher Dienstnehmerschutzbestimmungen auf verschiedene Arbeitnehmer für denselben Verantwortungsbereich ist daher nicht rechtswirksam.

Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet. Sie war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020470.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWT_1994020470_19950407X00