Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Geschäftszahl

94/02/0470

Rechtssatz

Der Umstand, daß Arbeitnehmer unter dem Schutz von Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen, macht es iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG nicht erforderlich, sie von der Bestellbarkeit zu verantwortlichn Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszunehmen, solange sie eine entsprechende Anordnugsbefugnis besitzen.