Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Geschäftszahl

94/02/0470

Rechtssatz

Die Subsidiaritätsklausel ("sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen") im Paragraph 9, Absatz eins, VStG bezieht sich nur auf die grundsätzlich gegebene Verantwortlichkeit der zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen berufenen Organe, nicht aber auf die Eigenschaften, die eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG aufzuweisen hat.