Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0062

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 5 a, FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den

im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen

oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges

Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche

Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für

jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der

Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für

solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der

Schubhaft bereits entlassen wurden.

Schlagworte

AbschiebungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180062_19930414X01

Rechtssatz für 93/18/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0062

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
FPG 1954 §5 Abs1
FPG 1954 §5a
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 3

Stammrechtssatz

Es besteht keine rechtlich zulässige Möglichkeit, einen aus der

Schubhaft entlassenen Fremden auf Grund des ursprünglichen

Schubhaftbescheides neuerlich in Schubhaft zu nehmen

(Hinweis B 12.6.1992, 92/18/0103; B 29.6.1992, 92/18/0260),

sodaß schon aus diesem Grund für den Entlassenen kein Bedarf

besteht, den UVS als "Haftprüfungsinstanz"

(Hinweis E VfGH 12.3.1992, G 346/91, G 5/92, G 6/92)

hinsichtlich des genannten Schubhaftbescheides anrufen zu

können. Somit kann der Fremde durch den Bescheid, mit dem der

UVS die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid

abgewiesen hat, in dem Recht, daß die Schubhaft für

rechtswidrig erklärt, also seine an den UVS gerichtete

Beschwerde meritorisch erledigt wird, nicht verletzt werden.

Schlagworte

AbschiebungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180062_19930414X02

Rechtssatz für 93/18/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0062

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art131a
B-VG Art144 Abs3
FPG 1954 §13
VwRallg
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Abschiebung stellt bloß eine der Vollstreckung

vorausgegangener Bescheide (hier jedenfalls des Bescheides, mit

dem das Aufenthaltsverbot über den Fremden verhängt wurde)

dienende Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme kann nicht als

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt

und Zwangsgewalt angesehen werden; sie war daher weder nach Art

144 Absatz 3, B-VG noch nach Artikel 131 a, B-VG, jeweils in der Fassung vor der

Novelle 1988/685, bekämpfbar, noch ist sie dies gem Absatz eins, Ziffer 2,

des durch diese Novelle eingefügten Artikel 129 a, B-VG (Hinweis B

13.6.1984, 83/01/0387, VwSlg 11468 A/1984).

Schlagworte

AbschiebungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180062_19930414X03

Entscheidungstext 93/18/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/18/0062

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art131a
B-VG Art144 Abs3
FPG 1954 §13
FPG 1954 §5 Abs1
FPG 1954 §5a
FPG 1954 §5a Abs1
PersFrSchG 1988 Art1
PersFrSchG 1988 Art2
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 131a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des römisch eins in D, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 29. Juni 1992, Zl. Senat-F-92-002, betreffend Schubhaft und Abschiebung sowie Ersatz der Kosten gemäß Paragraph 79 a, AVG,

A. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen die Abweisung der an die belangte Behörde erhobenen Beschwerde im Umfang der Bekämpfung der Anhaltung des Beschwerdeführers am 21. November 1991 von ca. 11.30 Uhr bis gegen 13.15 Uhr und seiner Abschiebung um 13.15 Uhr richtet, zurückgewiesen.

B. zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit, als mit ihr der angefochtene Bescheid im Umfang der Abweisung des Kostenmehrbegehrens bekämpft wird, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

römisch eins.

1. Aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 18. November 1991 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, zur Sicherung der Abschiebung - über ihn war mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. Oktober 1991 im Instanzenzug ein Aufenthaltsverbot verhängt worden - am 21. November 1991 von ca. 5.30 Uhr bis gegen 13.15 Uhr in Schubhaft genommen und um 13.15 Uhr per Flugzeug in die Türkei abgeschoben.

2. U.a. dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1991 Beschwerde an die belangte Behörde. Diese erließ daraufhin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer gegenüber den Bescheid vom 29. Juni 1992, dessen Spruch - soweit für die Beschwerdeerledigung von Belang - wie folgt lautet:

„Hinsichtlich der Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch seine weitere Anhaltung bis zu seiner Abschiebung am 21. November 1991 um 13.15 Uhr und die Abschiebung selbst in seinen Rechten verletzt worden, wird die Beschwerde gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters gemäß Paragraph 79, a AVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S 16.810,-- innerhalb eines Monats bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.“

3. Gegen diesen Bescheid, und zwar im Umfang der vorzitierten Spruchteile (hinsichtlich des Kostenausspruches im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens), richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhoben und nach Ablehnung von deren Behandlung durch diesen Gerichtshof (Beschluß vom 30. November 1992, B 1032/92-3) und anschließender Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof (Beschluß vom 8. Februar 1993, B 1032/92-5) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend ergänzt wurde (Schriftsatz vom 15. März 1993).

römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Beschwerderecht gemäß Paragraph 5 a, des Fremdenpolizeigesetzes an den unabhängigen Verwaltungssenat steht nur tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu. In Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides kommt ein solches Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Person nicht mehr angehalten wird, weil sie bereits aus der Schubhaft entlassen worden ist vergleiche , den hg. Beschluß vom 3. Dezember 1992, Zl. 92/18/0390).

Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen am 21. November 1991 (um 13.15 Uhr) in die Türkei abgeschoben wurde, er somit bereits zu diesem Zeitpunkt aus der Schubhaft entlassen war, fehlte ihm die Berechtigung am 23. Dezember 1991 Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung bis zum angegebenen Zeitpunkt an die belangte Behörde zu erheben. Der Beschwerdeführer konnte demnach in dem von ihm in dieser Hinsicht geltend gemachten Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft nicht verletzt werden vergleiche , nochmals den hg. Beschluß Zl. 92/18/0390).

2. Was das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Recht auf meritorische Erledigung seiner Beschwerde durch die belangte Behörde, soweit jene die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, anlangt, ist auf folgendes hinzuweisen:

Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts vergleiche , den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1984, VfSlg. 9999, und den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, VwSlg. 11.468/A) stellt die Abschiebung bloß eine der Vollstreckung vorausgegangener Bescheide (hier jedenfalls des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot verhängt wurde) dienende Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme kann - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden; sie war daher weder nach Artikel 144, Absatz 3, noch nach Artikel 131 a, B-VG, jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 685, bekämpfbar noch ist sie dies gemäß Absatz eins, Ziffer 2, des durch diese Novelle eingefügten Artikel 129 a, B-VG vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/18/0113).

Dem Beschwerdeführer mangelte somit im Hinblick auf das Vorliegen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes auch insoweit die Berechtigung, eine Beschwerde an die belangte Behörde zu erheben; die Bekämpfung einer auf Paragraph 13, des Fremdenpolizeigesetzes gestützten Abschiebung (Überstellung zum Flughafen, von dort Beförderung in die Türkei) im Wege einer Beschwerde an die belangte Behörde gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erweist sich daher als unzulässig. Dies hat zur Folge, daß die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des als verletzt bezeichneten Rechtes, „nicht durch zwangsweise Beförderung abgeschoben zu werden“ (gemeint: des Rechtes, die Abschiebung für rechtswidrig zu erklären), ausgeschlossen ist. 3. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen war die Beschwerde in dem im Spruch (Punkt A) dieser Entscheidung umschriebenen Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, Absatz 3, leg. cit. ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. 4. Die belangte Behörde hat ihre den Beschwerdeführer betreffende Kostenentscheidung (Zuerkennung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in der Höhe von S 16.810,--; Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens) mit der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1991, Zl. 91/19/0162, zum Ausdruck gebrachten Ansicht begründet, daß sich der Kostenersatz gemäß Paragraph 79 a, AVG an den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff VwGG über den Kostenersatz in Verbindung mit der auf Paragraph 49, VwGG gestützten Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem Verwaltungsgerichtshof (derzeit: Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,) zu orientieren habe, wobei ein um ein Drittel dieser Pauschalsätze gekürzter Betrag angemessen sei. Der Beschwerdeführer bekämpft die Abweisung des Kostenmehrbegehrens mit dem Hinweis, daß sich kein Bezug zwischen den „beiden gesetzlichen Systemen“ des Paragraph 79 a, AVG einerseits und der Paragraphen 47, ff VwGG anderseits feststellen lasse, sodaß die Festlegung auf nur zwei Drittel der Pauschalsätze vor dem Verwaltungsgerichtshof im Gesetz keine Deckung finde; außerdem werde mit dieser Festsetzung dem Paragraph 79 a, AVG ein „denkunmöglicher Gehalt“ beigemessen. Dieses Vorbringen bietet keinen Anlaß, von der in dem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis Zl. 91/19/0162 (und seither in ständiger Rechtsprechung) vertretenen Rechtsanschauung abzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dort im einzelnen unter Bezugnahme auf einschlägige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dargetan, warum er bei der Kostenentscheidung gemäß Paragraph 79 a, AVG eine Orientierung an den für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltenden pauschalierten Aufwandersätzen mit der Maßgabe, daß diese um ein Drittel (gerundet) zu kürzen sind, für adäquat hält. Dem vermochte die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Der angefochtenen Entscheidung haftet demnach insoweit Rechtswidrigkeit nicht an. 5. Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß - in Ansehung der Kostenentscheidung - die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. April 1993

Schlagworte

AbschiebungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht AnfechtungsrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraftMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und BeschwerdelegitimationVerwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung keine Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026

Dokumentnummer

JWT_1993180062_19930414X00