Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1993

Geschäftszahl

93/18/0062

Rechtssatz

Die Abschiebung stellt bloß eine der Vollstreckung

vorausgegangener Bescheide (hier jedenfalls des Bescheides, mit

dem das Aufenthaltsverbot über den Fremden verhängt wurde)

dienende Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme kann nicht als

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt

und Zwangsgewalt angesehen werden; sie war daher weder nach Art

144 Absatz 3, B-VG noch nach Artikel 131 a, B-VG, jeweils in der Fassung vor der

Novelle 1988/685, bekämpfbar, noch ist sie dies gem Absatz eins, Ziffer 2,

des durch diese Novelle eingefügten Artikel 129 a, B-VG (Hinweis B

13.6.1984, 83/01/0387, VwSlg 11468 A/1984).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X03