Verwaltungsgerichtshof
14.04.1993
93/18/0062
Die Abschiebung stellt bloß eine der Vollstreckung
vorausgegangener Bescheide (hier jedenfalls des Bescheides, mit
dem das Aufenthaltsverbot über den Fremden verhängt wurde)
dienende Maßnahme dar. Eine solche Maßnahme kann nicht als
Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt
und Zwangsgewalt angesehen werden; sie war daher weder nach Art
144 Absatz 3, B-VG noch nach Artikel 131 a, B-VG, jeweils in der Fassung vor der
Novelle 1988/685, bekämpfbar, noch ist sie dies gem Absatz eins, Ziffer 2,
des durch diese Novelle eingefügten Artikel 129 a, B-VG (Hinweis B
13.6.1984, 83/01/0387, VwSlg 11468 A/1984).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180062.X03